{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080054,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080054,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080054,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080054,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080054,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080054,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080054,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080054,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080054,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080054,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080054,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080054,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080054,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080054,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080054,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080054,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080054,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20080054,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.054","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Bundesgesetz \u00fcber die technischen Handelshemmnisse","Description":"Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Teilrevision des Bundesgesetzes \u00fcber die technischen Handelshemmnisse","InitialSituation":"<p>Das seit 12 Jahren geltende Bundesgesetz \u00fcber die technischen Handelshemmnisse soll revidiert werden. Kern der Vorlage ist die autonome Einf\u00fchrung des sogenannten \"Cassis-de-Dijon-Prinzips\" durch die Schweiz, d.h. dessen Anwendung durch die Schweiz auf bestimmte Einfuhren aus der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (EG) und dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR).</p><p>Als technische Handelshemmnisse werden Behinderungen des grenz\u00fcberschreitenden Warenverkehrs bezeichnet, die auf unterschiedliche Anforderungen an Produkte, auf die unterschiedliche Anwendung von Produktevorschriften oder auf die Wiederholung beispielsweise von Produktepr\u00fcfungen oder -zulassungen zur\u00fcckgehen.  F\u00fcr ein international stark verflochtenes Land wie die Schweiz sind die gesamtwirtschaftlichen Kosten solcher Behinderungen erheblich.  </p><p>Der Bundesrat hat seit den 1990er-Jahren zwei Strategien zum Abbau technischer Handelshemmnisse verfolgt: die autonome Harmonisierung der schweizerischen Vorschriften mit dem EG-Recht sowie den Abschluss staatsvertraglicher Vereinbarungen \u00fcber den gegenseitigen Marktzugang. Im Vordergrund stand dabei der Abbau technischer Handelshemmnisse mit der EG, namentlich \u00fcber die beiden im Rahmen der Bilateralen I abgeschlossenen Abkommen \u00fcber die gegenseitige Anerkennung von Konformit\u00e4tsbewertungen und \u00fcber den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.</p><p>Trotz dieser Instrumente bestehen noch zahlreiche technische Handelshemmnisse, die zu \u00fcberh\u00f6hten Preisen in der Schweiz beitragen. Deshalb soll mit der vorliegenden Revision das bestehende Instrumentarium zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse durch ein zus\u00e4tzliches Instrument, die einseitige Anwendung des sogenannten \"Cassis-de-Dijon-Prinzips\" auf bestimmte Importe aus der EG und dem EWR, erweitert werden.</p><p>Das Cassis-de-Dijon-Prinzip geht auf einen Entscheid des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) von 1979 \u00fcber die Vermarktung des franz\u00f6sischen Lik\u00f6rs Cassis-de-Dijon in Deutschland zur\u00fcck und soll zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen.  </p><p>Gem\u00e4ss diesem Prinzip gilt: Aus einem anderen EG-Mitgliedstaat importierte Produkte, die nach den nationalen Vorschriften des Exportlandes hergestellt worden sind, d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich \u00fcberall in der EG in Verkehr gebracht werden. Beschr\u00e4nkungen sind nur zul\u00e4ssig, soweit sie aus \u00fcbergeordneten \u00f6ffentlichen Interessen zwingend erforderlich sind.</p><p>Zur Vermeidung der Inl\u00e4nderdiskriminierung ist vorgesehen, dass auch schweizerische Produzenten, die Produkte f\u00fcr den EG- oder EWR-Markt produzieren, diese nach den in den EG- oder EWR-Staaten geltenden Vorschriften hergestellten Produkte in der Schweiz in Verkehr bringen d\u00fcrfen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Produkte im betreffenden EG- oder EWR-Staat rechtm\u00e4ssig in Verkehr sind.  </p><p>Mit dieser den Produktionsstandort Schweiz st\u00e4rkenden Massnahme soll gew\u00e4hrleistet werden, dass die schweizerischen Hersteller k\u00fcnftig f\u00fcr den gesamten europ\u00e4ischen Markt nach den Vorschriften eines einzigen Landes produzieren und im Inland zu den gleichen Bedingungen Produkte in Verkehr bringen k\u00f6nnen wie ihre Konkurrenten aus der EG bzw. dem EWR. Um zu vermeiden, dass inl\u00e4ndische Hersteller, die nur f\u00fcr den nationalen Markt produzieren, schlechtergestellt sind, ist folgende zus\u00e4tzliche Massnahme vorgesehen: Werden Benachteiligungen aufgrund schweizerischer Sondervorschriften festgestellt, so k\u00f6nnen diese dem Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (SECO) gemeldet werden. F\u00fcr solche F\u00e4lle erm\u00e4chtigt die Revisionsvorlage den Bundesrat, ein Bewilligungsverfahren vorzusehen, damit in H\u00e4rtef\u00e4llen schweizerische Unternehmen, denen sonst unzumutbare Nachteile erwachsen w\u00fcrden, ihre f\u00fcr den schweizerischen Markt bestimmten Produkte nach denselben Vorschriften herstellen k\u00f6nnen, nach denen ein ausl\u00e4ndisches Konkurrenzprodukt hergestellt worden ist. Diese Bewilligungen sollen nur so lange gelten, bis die Inl\u00e4nderdiskriminierung durch die Anpassung der Vorschriften beseitigt ist.</p><p>F\u00fcr Lebensmittel gilt zudem eine Sonderregelung zur Anwendung des \"Cassis-de-Dijon-Prinzips\", die sich an einer in Deutschland seit \u00fcber 20 Jahren geltenden Regelung orientiert. Lebensmittel, die nach den technischen Vorschriften der EG und, bei unvollst\u00e4ndiger oder fehlender Harmonisierung des EG-Rechts, nach den technischen Vorschriften eines EG- oder EWR-Mitgliedstaats hergestellt und dort rechtm\u00e4ssig in Verkehr sind, sollen Zugang zum schweizerischen Markt haben, wenn sie \u00fcber eine vom Bundesamt f\u00fcr Gesundheit erteilte Bewilligung verf\u00fcgen.  </p><p>Diese wird erteilt, sofern das betreffende Lebensmittel die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gef\u00e4hrdet und die Anforderungen an die Produktinformation erf\u00fcllt sind. In diesem Fall wird eine Allgemeinverf\u00fcgung erlassen, auf die sich sowohl Importeure wie inl\u00e4ndische Produzenten berufen k\u00f6nnen, womit Benachteiligungen von Unternehmen, die ausschliesslich f\u00fcr den schweizerischen Markt produzieren, a priori vermieden werden. Diese Sonderregelung f\u00fcr Lebensmittel erm\u00f6glicht die Anwendung des \"Cassis-de-Dijon-Prinzips\" auch im Lebensmittelbereich, in dem der Gesundheitsschutz eine besonders hohe Bedeutung hat. Gleichzeitig verhindert diese Sonderregelung die Inl\u00e4nderdiskriminierung. In den \u00fcbrigen Produktebereichen gen\u00fcgen zur Vermeidung einer allf\u00e4lligen Inl\u00e4nderdiskriminierung die weiter oben dargelegten Massnahmen. Ausserhalb des Lebensmittelbereichs w\u00e4re ein Bewilligungssystem unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, da dort kaum kostenrelevante Unterschiede der Produktevorschriften festgestellt wurden (die zudem durch Harmonisierung mit dem EG-Recht beseitigt werden konnten) und die Markt\u00fcberwachung demzufolge die Einhaltung des allgemeinen schweizerischen Schutzniveaus zu gew\u00e4hrleisten vermag.</p><p>Verschiedentlich wurde in der Vernehmlassung die Anwendung des \"Cassis-de-Dijon-Prinzips\" auch auf Produkte gefordert, die in der EG ein Zulassungsverfahren durchlaufen haben. Da Zulassungsverfahren insbesondere f\u00fcr jene Produkte bestehen, von denen eine potenziell hohe Gefahr f\u00fcr das Leben oder die Gesundheit von Mensch, Tier oder f\u00fcr die Umwelt ausgeht, soll das \"Cassis-de-Dijon-Prinzip\" analog zur Regelung in der EG nicht auf solche Produkte angewendet werden.</p><p>Stattdessen sollen die Zulassungsverfahren f\u00fcr im Ausland nach gleichwertigen Vorschriften bereits zugelassene Produkte vereinfacht werden. Da es sich bei 90 Prozent der aus der EG importierten zulassungspflichtigen Produkte, deren Marktzugang noch nicht staatsvertraglich geregelt ist, um Arzneimittel handelt, kommt diesem Bereich oberste Priorit\u00e4t zu. In einem Bericht im Anhang zur Bot schaft werden die Stossrichtungen der Massnahmen dargelegt, mit denen Handelshemmnisse insbesondere gegen\u00fcber der EG weiter abgebaut werden sollen. Weiteren Vereinfachungen bei den Arzneimitteln kommt oberste Priorit\u00e4t zu. Das EDI wird beauftragt, entsprechende Gesetzes- oder Verordnungsrevisionen vorzubereiten.</p><p>Die vorliegende Botschaft ist Teil eines Massnahmenpakets des Bundesrates, das neben der Teilrevision des THG den konsequenten Abbau schweizerischer Sondervorschriften durch Harmonisierung des schweizerischen Produkterechts mit demjenigen der EG, wie ihn der Bundesrat am 31. Oktober 2007 beschlossen hat, sowie vertragliche Vereinbarungen mit der EG zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse umfasst. Sie wird erg\u00e4nzt durch die Botschaft \u00fcber die Ausweitung des Bundesgesetzes \u00fcber die technischen Einrichtungen und Ger\u00e4te (STEG) zu einem umfassenden Produktesicherheitsgesetz (PrSG).</p><p>Die Bek\u00e4mpfung der hohen Preise in der Schweiz ist eine Priorit\u00e4t der Wachstumspolitik 2008-2011 des Bundesrates.</p><p>Durch ihre marktabschottende und wettbewerbsbehindernde Wirkung tragen technische Handelshemmnisse massgeblich zum hohen Preisniveau in der Schweiz bei. Die Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Revision zeigt, dass der Einfluss der technischen Handelshemmnisse auf die Preise je nach Produkt 10-25\u00a0Prozent ausmacht.</p><p>Die verschiedenen vorgeschlagenen Massnahmen bezwecken, den Zugang zum Schweizer Markt f\u00fcr Produkte aus der EG zu vereinfachen; diese Produkte machen 82\u00a0Prozent der gesamten Schweizer Importe aus. Vorsichtige Sch\u00e4tzungen eines Teils der Auswirkungen der Reformen auf die Preisentwicklung zeigen, dass diese zu j\u00e4hrlichen Einsparungen auf die Importe aus der EG in Milliardenh\u00f6he f\u00fchren d\u00fcrften.  </p><p>Angesichts des volkswirtschaftlichen Nutzens, welche diese Revision f\u00fcr die Schweiz bringen wird, sind die Zusatzkosten f\u00fcr Bund und Kantone minimal. F\u00fcr die Bundesverwaltung wird w\u00e4hrend einer Anfangsphase von maximal f\u00fcnf Jahren mit einem vor\u00fcbergehenden Mehrbedarf von 2,65 Millionen Franken pro Jahr gerechnet (11 Stellen sowie 1 Mio. f\u00fcr Nachforschungen). Die Vorlage hat ein bedeutendes volkswirtschaftliches Potenzial und geh\u00f6rt zur Kategorie von Vorhaben der laufenden Legislatur, die einen Wachstumseffekt von jeweils \u00fcber 0,5\u00a0Prozent des BIP erwarten lassen. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)       </p>","Proceedings":"<p></p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> war das Eintreten zwar unbestritten, zahlreiche Redner und Rednerinnen \u00e4usserten jedoch gewisse Bedenken bez\u00fcglich der Situation der Schweizer Produzenten, insbesondere der Landwirte, und des Konsumentenschutzes. Ebenfalls mehrfach angesprochen wurde die fehlende Gegenseitigkeit der Europ\u00e4ischen Union gegen\u00fcber der Schweiz.</p><p>Der St\u00e4nderat \u00e4nderte die Vorlage des Bundesrates nur geringf\u00fcgig ab. Bei den Bestimmungen zur Vermeidung der Inl\u00e4nderdiskriminierung (Art. 16b) folgte die Kleine Kammer diskussionslos dem Antrag ihrer Kommission und sprach sich f\u00fcr eine liberalere Variante als die des Bundesrates aus. Gem\u00e4ss Beschluss des St\u00e4nderates k\u00f6nnen Schweizer Produzenten, die nur f\u00fcr den Schweizer Markt produzieren, beantragen, nach den Vorschriften der EG oder eines EG- oder EWR-Mitgliedstaates produzieren zu d\u00fcrfen, auch wenn kein H\u00e4rtefall vorliegt (Abs. 3). Die Voraussetzungen daf\u00fcr werden in Absatz\u00a04 pr\u00e4zisiert: Der Gesuchsteller muss glaubhaft machen, dass er die Konformit\u00e4t seines Produktes mit den Vorschriften der EG oder eines EG- oder EWR-Mitgliedstaates gew\u00e4hrleisten kann, und es d\u00fcrfen keine \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interessen gef\u00e4hrdet sein. Zu einer hitzigen Debatte f\u00fchrte hingegen die Frage, ob eine Spezialbewilligung f\u00fcr den Import von Lebensmitteln einzuf\u00fchren ist und wie das Bewilligungsverfahren gegebenenfalls aussehen soll bzw. welche Sanktionen bei Verst\u00f6ssen denkbar w\u00e4ren (Art. 16c, 16d, 16e und 28a). Die Kommissionsmehrheit, die an der Sonderregelung f\u00fcr Lebensmittel festhalten wollte, schlug eine Vereinfachung der vom Bundesrat vorgesehenen Bewilligungs- und Sanktionsverfahren vor (Art. 16d, 16e). Simonetta Sommaruga (SP, BE) betonte im Namen der Kommission, dass die Sonderregelung f\u00fcr Lebensmittel zum Schutz der \u00f6ffentlichen Gesundheit und zur Entlastung der Kantone bei den Lebensmittelkontrollen notwendig sei. Ausserdem verhindere die Sonderregelung jedwede Inl\u00e4nderdiskriminierung, da die Bewilligung vom Bundesamt f\u00fcr Gesundheit (BAG) in Form einer Allgemeinverf\u00fcgung erfolgt, auf die sich sowohl ausl\u00e4ndische als auch Schweizer Produzenten berufen k\u00f6nnen. Eine Minderheit I Hannes Germann (V, SH) beantragte zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten die Ausdehnung der Bewilligungspflicht f\u00fcr den Import von Lebensmitteln auf Gebrauchsgegenst\u00e4nde, wohingegen eine Minderheit II, den vollst\u00e4ndigen Verzicht auf diese Sonderregelung forderte. In den Augen des Sprechers der Minderheit II Eugen David (CEg, SG) rechtfertigen die beabsichtigte Senkung des Preisniveaus und die gew\u00fcnschte Vereinfachung der teilweise obsoleten Regelungen einen Verzicht. Beide Minderheitsantr\u00e4ge waren gegen\u00fcber dem vom Bundesrat unterst\u00fctzten Antrag der Kommissionsmehrheit chancenlos. Ein Antrag der Minderheit G\u00e9raldine Savary (SP, VD) zu Artikel\u00a016f Absatz\u00a03 wurde mit 17 zu 15 Stimmen angenommen. Gem\u00e4ss diesem Antrag d\u00fcrfen die Produktinformationen und die Aufmachung nicht den Eindruck erwecken, das Produkt entspreche den technischen Vorschriften der Schweiz bzw. weise auf schweizerische Herkunft hin. G\u00e9raldine Savary begr\u00fcndete ihren Antrag damit, die Schweizer Produzenten und Konsumenten vor einem Missbrauch schweizerischer G\u00fctesiegel sch\u00fctzen zu wollen. Die Kommissionsmehrheit sowie Bundesr\u00e4tin Doris Leuthard erkannten zwar die Problematik, waren aber der Meinung, dass sie im Rahmen der \"Swissness\"-Vorlage diskutiert werden sollte. Hinsichtlich der Markt\u00fcberwachung von Produkten, die nach ausl\u00e4ndischen technischen Vorschriften hergestellt werden, \u00e4nderte der St\u00e4nderat die Vorlage des Bundesrats in einem Punkt: Er strich die Bedingung, wonach die technischen Vorschriften der EG oder eines EG- oder EWR-Mitgliedstaates, die ein Produkt erf\u00fcllen muss, genau und vollst\u00e4ndig zu benennen sind (Art. 20 Abs. 1 Bst. a).</p><p>In der Gesamtabstimmung wurde die Gesetzesvorlage mit 21 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen. </p><p></p><p>Bei der Eintretensdebatte im <b>Nationalrat</b> brachten fast alle Rednerinnen und Redner die fehlende Gegenseitigkeit der Europ\u00e4ischen Union gegen\u00fcber der Schweiz, die Inl\u00e4nderdiskriminierung sowie die Sorgen um die sehr hohen Schweizer Standards beim Tier- und Umweltschutz zur Sprache. Die Kommissionssprecher wiesen diese Probleme nicht von der Hand, erinnerten aber auch an die m\u00f6glichen Einsparungen und Preissenkungen und betonten, dass mit den gesetzlichen Ausnahmeregelungen die Schweizer Qualit\u00e4t gewahrt wird. Dennoch versuchte eine Kommissionsminderheit aus Mitgliedern der Gr\u00fcnen und der SVP, das Eintreten auf die Vorlage zu verhindern, allerdings ohne Erfolg: mit 98 zu 77 Stimmen bei 11 Enthaltungen wurde Eintreten beschlossen. Zwei R\u00fcckweisungsantr\u00e4ge wurden ebenfalls abgelehnt. Der erste Antrag beauftragte den Bundesrat, mit der Europ\u00e4ischen Union die Gegenseitigkeit des \"Cassis-de-Dijon-Prinzips\" auszuhandeln, der zweite, eine praxisn\u00e4here L\u00f6sung zur Vermeidung der Inl\u00e4nderdiskriminierung auszuarbeiten. Die Kommissionssprecher betrachteten den zweiten Antrag als unbegr\u00fcndet, da die Kommissionsvariante den Anliegen der Minderheit II Rechnung trage.</p><p>In der Detailberatung schuf der Nationalrat nur wenige Differenzen zum St\u00e4nderat. So nahm er zum Beispiel in Artikel\u00a03 Buchstabe\u00a0q einen Antrag von Marcel Scherer (V, ZG) an, wonach die Produktinformation mit der Angabe des Herkunftslandes zu erg\u00e4nzen ist. Gegen den Willen von Bundesr\u00e4tin Doris Leuthard, die diese Erg\u00e4nzung in einem reinen Definitionsartikel f\u00fcr unangebracht hielt, wurde der von den Gr\u00fcnen, der SVP und der H\u00e4lfte der CEg-Fraktion unterst\u00fctzte Antrag mit 82 zu 77 Stimmen angenommen. Der Nationalrat schuf des Weiteren eine gr\u00f6ssere Differenz bei den Bestimmungen zur Vermeidung der Inl\u00e4nderdiskriminierung, indem er sich f\u00fcr eine liberalere Variante als der St\u00e4nderat aussprach. Er folgte dem Antrag seiner Kommission, wonach Schweizer Hersteller ohne vorherige Bewilligung oder Meldepflicht Produkte gem\u00e4ss europ\u00e4ischen Vorschriften produzieren k\u00f6nnen (Art. 16b). Eine weitere Differenz schuf der Nationalrat bei den Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 16d Abs. 2bis). Ein neuer Absatz pr\u00e4zisiert, dass das BAG seine Entscheidung innert zwei Monaten treffen muss. Bei Artikel\u00a016f lehnte er den vom St\u00e4nderat angenommenen Antrag von G\u00e9raldine Savary ab und kam auf die Formulierung des Bundesrates zur\u00fcck.</p><p>In der Gesamtabstimmung nahm der Nationalrat die Vorlage mit 95 zu 73 Stimmen an, wobei die Gegenstimmen aus den Fraktionen der SVP und der Gr\u00fcnen kamen. </p><p>In der Differenzbereinigung schloss sich der <b>St\u00e4nderat</b> bei Artikel\u00a016b diskussionslos der liberaleren Variante des Nationalrates an, die vorsieht, dass Schweizer Hersteller ohne vorherige Bewilligung oder Meldepflicht gem\u00e4ss europ\u00e4ischen Vorschriften produzieren d\u00fcrfen, selbst wenn sie nur Produkte f\u00fcr den inl\u00e4ndischen Markt herstellen. Bei Artikel\u00a03 Buchstabe\u00a0q hielt der St\u00e4nderat allerdings an seiner Fassung fest: In seinen Augen geh\u00f6rt die Erw\u00e4hnung des Herkunftslands nicht in diesen Artikel. Des Weiteren lehnte er den vom Nationalrat in einem neuen Artikel\u00a031b eingef\u00fchrten Evaluationsbericht ab. Im Namen der Kommission erkl\u00e4rte Simonetta Sommaruga (SP, BE), dass es unsinnig sei, Evaluierungsklauseln einzuf\u00fcgen, es sei denn, man pr\u00e4zisiere, was evaluiert werden soll. Zwei Antr\u00e4ge von Peter Bieri (CEg, ZG) wurden indes angenommen. Der eine verlangte, dass der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lauterkeit des Handelsverkehrs in Artikel\u00a016d Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0b \u00fcber die Bewilligungsvoraussetzungen f\u00fcr Lebensmittel aufgenommen wird. Der andere sah in Artikel\u00a016f vor, dass bei Lebensmitteln das Produktionsland anzugeben ist. Der St\u00e4nderat folgte bei Artikel\u00a016d Absatz\u00a02bis dem Nationalrat, wonach das BAG innert zweier Monate nach Gesuchseingang \u00fcber die Bewilligung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln zu entscheiden hat. Gegen den Willen der Kommissionsmehrheit und des Bundesrates folgte der St\u00e4nderat jedoch der Kommissionsminderheit I und pr\u00e4zisierte, dass die Bewilligung bei Nichteinhaltung dieser Frist automatisch als erteilt gilt. Keine Zustimmung fand die Minderheit II, die f\u00fcr eine Streichung dieser Bestimmung eintrat, weil sie in ihren Augen verwaltungsrechtlich problematisch ist oder gar andere Entscheide in Frage stellt.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> folgte dem St\u00e4nderat in allen Punkten mit Ausnahme des letzten. Da beide R\u00e4te auf ihren Positionen beharrten, wurde eine <b>Einigungskonferenz</b> einberufen. Diese sprach sich f\u00fcr die Fassung des Nationalrats aus. </p><p></p><p><b>Trotz des Widerstands der Gr\u00fcnen und der SVP wurde das Gesetz in der Schlussabstimmung mit 101 zu 82 Stimmen bei 10 Enthaltungen im Nationalrat angenommen. Im St\u00e4nderat wurde es mit 40 Stimment zu 2 angenommen.</b></p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1244802632547)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|15","Category":"IIIa","Modified":"\/Date(1779237318907)\/","SubmissionDate":"\/Date(1214352000000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4805,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Wirtschaft"}}