{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080069,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080069,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080069,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080069,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080069,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080069,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080069,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080069,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080069,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080069,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080069,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080069,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080069,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080069,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080069,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080069,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080069,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20080069,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.069","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"BVG. Finanzierung \u00f6ffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen","Description":"Botschaft vom 19. September 2008 zur \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Finanzierung \u00f6ffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen)","InitialSituation":"<p>Heute im Teilkapitalisierungsverfahren finanzierte Vorsorgeeinrichtungen \u00f6ffentlich- echtlicher K\u00f6rperschaften (nachfolgend als \u00d6rVE bezeichnet) sollen innert 40 Jahren ausfinanziert und rechtlich sowie organisatorisch verselbstst\u00e4ndigt werden. Die meisten \u00d6rVE sind vollst\u00e4ndig (Deckungsgrad mindestens 100 %) oder praktisch vollst\u00e4ndig ausfinanziert (Deckungsgrad zwischen 91\u00a0Prozent und 100 %). Bei Vorsorgeeinrichtungen, deren Deckungsgrad unter 91\u00a0Prozent liegt, belief sich der Fehlbetrag Ende 2006 auf rund 14 Milliarden Franken; davon waren mehr als 210 000 Versicherte betroffen. \u00d6rVE d\u00fcrfen nach geltendem Recht im System der Teilkapitalisierung gef\u00fchrt werden. Sie m\u00fcssen nicht vollst\u00e4ndig ausfinanziert sein, weil wegen der Aufgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden bisher von einem stabilen Versichertenbestand (Perennit\u00e4t) ausgegangen wurde. Aufgrund demografischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen, namentlich der Privatisierung \u00f6ffentlich-rechtlicher Aufgaben, kann jedoch k\u00fcnftig nicht mehr von einem stabilen Versichertenbestand ausgegangen werden. Deshalb stellt die Teilkapitalisierung langfristig kein tragbares Finanzierungsmodell f\u00fcr \u00d6rVE mehr dar. Es ist eine rechtliche Gleichbehandlung \u00d6rVE mit privatrechtlichen anzustreben. Aus diesem Grund sollen \u00d6rVE innert 40 Jahren (= eine Erwerbsgeneration) ausfinanziert werden. Bis zur vollst\u00e4ndigen Ausfinanzierung k\u00f6nnen \u00d6rVE, die bei Inkrafttreten der vorgeschlagenen Regelung nicht ausfinanziert sind, im System der Teilkapitalisierung weitergef\u00fchrt werden, sofern mindestens die Anforderungen des nachfolgend dargestellten Modells \"differenzierter Zieldeckungsgrad\" erf\u00fcllt sind. Im selben Zeitpunkt bereits vollkapitalisierte \u00d6rVE m\u00fcssen hingegen im System der Vollkapitalisierung weitergef\u00fchrt werden. </p><p>Das vorgeschlagene Finanzierungsmodell des differenzierten Zieldeckungsgrades tr\u00e4gt den unterschiedlichen finanziellen Ausgangssituationen der \u00d6rVE Rechnung. Voraussetzung f\u00fcr die Weiterf\u00fchrung des Teilkapitalisierungssystems ist eine Bewilligung der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde. Die Bewilligung kann erteilt werden, sofern die \u00d6rVE \u00fcber die Staatsgarantie eines Gemeinwesens und einen Finanzierungsplan verf\u00fcgt, der die Strategie und die Frist f\u00fcr die Ausfinanzierung aufzeigt. Die Einhaltung dieses Finanzierungsplanes ist durch die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde zu \u00fcberpr\u00fcfen. Nach sp\u00e4testens 40 Jahren m\u00fcssen alle gemischt finanzierten \u00d6rVE ausfinanziert sein. Bis dahin erstattet der Bundesrat dem Parlament alle 10 Jahre Bericht \u00fcber die finanzielle Situation der \u00d6rVE, sodass die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te in zeitlicher Hinsicht gegebenenfalls Korrekturen vornehmen k\u00f6nnen. </p><p>Der Deckungsgrad, der f\u00fcr das im Einzelfall anwendbare Finanzierungssystem massgebend ist (Ausgangsdeckungsgrad), wird am Stichtag von jeder \u00d6rVE nach den fachlichen Empfehlungen des Experten f\u00fcr berufliche Vorsorge festgelegt. Dabei m\u00fcssen die Rentenverpflichtungen zu 100\u00a0Prozent gedeckt sein. Der Ausgangsdeckungsgrad wird in Bezug auf die gesamten Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung (globaler Ausgangsdeckungsgrad) sowie in Bezug auf die Verpflichtungen gegen\u00fcber den aktiven Versicherten (Ausgangsdeckungsgrad Aktive) festgelegt. Beide S\u00e4tze d\u00fcrfen danach grunds\u00e4tzlich nicht mehr unterschritten werden. Andernfalls muss die \u00d6rVE - analog zu den privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen - Sanierungsmassnahmen einleiten. </p><p>Rechtlich, organisatorisch und finanziell sollen \u00d6rVE aus der Verwaltungsstruktur herausgel\u00f6st und verselbstst\u00e4ndigt werden. Dadurch erh\u00e4lt das oberste Organ eine m\u00f6glichst weitgehende Autonomie. Es kann politisch unabh\u00e4ngig agieren und tr\u00e4gt die Verantwortung f\u00fcr das finanzielle Gleichgewicht. Im Gegenzug wird die Haftung des Gemeinwesens im Zusammenhang mit der Staatsgarantie in Art und Umfang pr\u00e4ziser gefasst. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>","Proceedings":"<p>Der <b>St\u00e4nderat</b> beschloss ohne Gegenstimme, auf die Vorlage einzutreten. Angesichts der finanziellen Situation der \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, die zum Teil einen Deckungsgrad von unter 50 Prozent aufweisen, blieb unbestritten, dass die zweite S\u00e4ule gest\u00e4rkt und die finanzielle Sicherheit der Vorsorgeeinrichtungen gew\u00e4hrleistet werden muss, auch wenn die Ratslinke die finanziellen Auswirkungen der Vorlage in den Vordergrund stellte: Die Kosten f\u00fcr die \u00f6ffentliche Hand w\u00fcrden sich je nach Deckungsgrad (100 bzw. 80 %) auf 100 bzw. 43 Milliarden Franken belaufen. </p><p>Im Mittelpunkt der Diskussionen standen das Finanzierungssystem der \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen - Voll- oder Teilkapitalisierung, bei letzterer mit welchem Deckungsgrad (Art. 72a) - sowie die Massnahmen, die bei einem unzureichenden Deckungsgrad zu ergreifen sind (\u00dcbergangsbestimmungen, Kap. III). Der St\u00e4nderat wich in diesen Punkten von der Vorlage des Bundesrates ab und folgte den Antr\u00e4gen seiner Kommission. Er zeigte sich empf\u00e4nglich f\u00fcr die Argumente der Kantone und entschied sich f\u00fcr ein Teilkapitalisierungssystem, das allerdings an gewisse Bedingungen gekn\u00fcpft ist.</p><p>Dem St\u00e4nderat gem\u00e4ss muss bei Artikel\u00a072a Absatz\u00a01 der notwendige Finanzierungsplan der Vorsorgeeinrichtung nicht mehr die Vollkapitalisierung, sondern die langfristige Sicherstellung des finanziellen Gleichgewichts zum Ziel haben. Die Kleine Kammer f\u00fcgte unter Buchstabe\u00a0c und d zwei neue Bestimmungen ein, nach denen der Deckungsgrad aller Verpflichtungen gegen\u00fcber Rentnerinnen und Rentnern sowie aktiven Versicherten mindestens 80 Prozent betragen muss und k\u00fcnftige Leistungsverbesserungen entsprechend dem Kapitaldeckungsverfahren zu 100 Prozent auszufinanzieren sind. Eine Minderheit der Kommission bestehend aus Anita Fetz (S, BS) und Liliane Maury Pasquier (S, GE) wollte auf die Nennung eines konkreten Deckungsgrads verzichten und Buchstabe\u00a0c streichen. Um das Revisionsanliegen zu erreichen, sind in ihren Augen die in der Einleitung von Absatz\u00a01 sowie in den Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen vollkommen ausreichend, d. h. das Ziel des Finanzplans, die vollumf\u00e4ngliche Deckung der Verpflichtungen gegen\u00fcber den Rentnerinnen und Rentnern und die Nichtunterschreitung der Ausgangsdeckungsgrade sowohl f\u00fcr s\u00e4mtliche Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtungen wie auch f\u00fcr deren Verpflichtungen gegen\u00fcber den Versicherten bis zum \u00dcbergang zum System der Vollkapitalisierung. Die Ratsmehrheit, die sich mit 31 zu 11 Stimmen durchsetzte, war hingegen der Ansicht, dass ein wichtiger Bestandteil der Revision verloren ginge, wenn die besagte Bestimmung gestrichen w\u00fcrde.</p><p>Weiter beschloss der St\u00e4nderat, dass im Fall eines unzureichenden Deckungsgrads folgende Massnahmen zu ergreifen sind: Zum einen m\u00fcssen die \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Aufsichtbeh\u00f6rde j\u00e4hrlich einen Plan unterbreiten, der ausweist, wie sie den Mindestdeckungsgrad erreichen, und zum anderen haben sie den Fehlbetrag zu verzinsen. Die Ratsmehrheit m\u00f6chte mit dieser Bestimmung sanften Druck auf die \u00f6ffentlichen Vorsorgeeinrichtungen aus\u00fcben. Der Antrag der Minderheit, die sich gegen die Zinszahlungen aussprach, wurde mit 30 zu 8 Stimmen verworfen.</p><p>In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 30 zu 1 Stimmen bei 8 Enthaltungen angenommen. </p><p>Auch im <b>Nationalrat</b> war das Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Da sich die Debatten \u00fcber die Finanzierung der \u00f6ffentlichen Vorsorgeeinrichtungen und \u00fcber die Strukturreform teilweise \u00fcberschneiden, schuf die Grosse Kammer einige Differenzen zum St\u00e4nderat. So \u00fcbernahm sie bei Artikel\u00a051a \u00fcber die Aufgaben des obersten Organs und bei Artikel\u00a061 Absatz\u00a03 die im Rahmen der Strukturreform angenommenen Wortlaute, um Widerspr\u00fcche zwischen den beiden Vorlagen zu vermeiden.</p><p>Was den Kern der Revisionsvorlage anbelangt, folgte der Nationalrat hingegen weitgehend dem St\u00e4nderat. Intensiv diskutiert wurde \u00fcber den Deckungsgrad (Art. 72a), das Herzst\u00fcck der Revision. Die Kommission hatte sich f\u00fcr die Fassung des St\u00e4nderates ausgesprochen, die einen Deckungsgrad von 80 Prozent vorsieht, allerdings nur mit knapper Mehrheit. Die eingereichten Minderheitsantr\u00e4ge spiegelten somit nur die Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Kommission wider. </p><p>Eine links-gr\u00fcne Minderheit um Paul Rechsteiner (S, SG) beantragte einen Deckungsgrad von 60 oder 70 Prozent, wohingegen ihn die Minderheit Triponez (RL, BE) auf 90 Prozent festgelegt haben wollte. Die links-gr\u00fcne Minderheit kritisierte, dass die Pensionskassen ihr Heil zunehmend an den Kapitalm\u00e4rkten suchten. In ihren Augen stellen die Bestimmungen von Artikel\u00a072a Absatz\u00a01 Buchstaben a und b ausreichende Garantien dar und erm\u00f6glichen es, sich mit einem Deckungsgrad von 60 oder 70\u00a0Prozent zu begn\u00fcgen. Eine Beschleunigung des Rekapitalisierungsprozesses w\u00fcrde lediglich neue Probleme mit sich bringen, dies umso mehr, als bereits ein Deckungsgrad von 70 Prozent Kosten von 22 Milliarden Franken f\u00fcr die Kantone bedeuten w\u00fcrde, was der Gr\u00f6ssenordnung der Baukosten der NEAT entspricht. Eine V/RL-Minderheit um Pierre Triponez sprach sich f\u00fcr die Unterst\u00fctzung der Bundesratsvorlage aus, um eine Gleichbehandlung der privaten und \u00f6ffentlichen Pensionskassen zu erreichen, hielt aber auch einen geringeren Deckungsgrad f\u00fcr denkbar, namentlich um den Anliegen der Kantone gerecht zu werden. Letzten Endes will der Gesetzgeber jedoch einen Deckungsgrad von 100 Prozent, dies zeige die Bestimmung, wonach k\u00fcnftige Leistungsverbesserungen entsprechend dem Kapitaldeckungsverfahren zu 100 Prozent ausfinanziert werden m\u00fcssen (Art. 72a, Abs. 1, Bst. d). Diese Bestimmung, welche die links-gr\u00fcne Minderheit Weber-Gobet (G, FR) gestrichen haben wollte, wurde mit 99 zu 55 Stimmen angenommen. Nach einer Kaskadenabstimmung nahm der Nationalrat mit 119 zu 53 Stimmen bei 6 Enthaltungen den Mehrheitsantrag an, der einen Deckungsgrad von 80\u00a0Prozent vorsieht und auch vom Bundesrat unterst\u00fctzt wurde.</p><p>Bei Artikel\u00a072c und bei Buchstabe\u00a0c der \u00dcbergangsbestimmungen wich der Nationalrat vom St\u00e4nderat ab. Zum einen strich er den vom St\u00e4nderat eingef\u00fcgten dritten Absatz von Artikel\u00a072c, der vorsah, dass der Bund keinerlei Ausfallgarantie \u00fcbernimmt. Zum anderen folgte er bei den Massnahmen, die bei einem unzureichenden Deckungsgrad zu ergreifen sind, seiner Kommission und beschloss, dass der Aufsichtsbeh\u00f6rde nur alle f\u00fcnf Jahre ein Bericht zu unterbreiten ist und nicht wie vom St\u00e4nderat vorgesehen jedes Jahr. Abschliessend nahm der Nationalrat auf Antrag Neirynck (CEg, VD) mit 128 zu 32 Stimmen eine formelle \u00c4nderung der Bestimmungen zu den Zinszahlungen im Fall eines ungen\u00fcgenden Deckungsgrads an. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 125 zu 39 Stimmen angenommen.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> folgte den \u00c4nderungen des Nationalrates, schuf allerdings eine Differenz, indem er unter Abschnitt II Ziff. 1 (Zivilgesetzbuch) Artikel\u00a089bis Absatz\u00a06 Ziffer 14 so erg\u00e4nzte, dass die Koordination mit der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge (Gesch\u00e4ft 07.055) gew\u00e4hrleistet ist. Diese Erg\u00e4nzung wurde im <b>Nationalrat</b> diskussionslos angenommen.</p><p><b></b></p><p><b>In den Schlussabstimmungen wurde die Vorlage im St\u00e4nderat mit 30 zu 5 Stimmen bei 8 Enthaltungen und im Nationalrat mit 141 zu 49 Stimmen bei 6 Enthaltungen angenommen.</b> Gegen die Vorlage sprach sich nur die sozialdemokratische Fraktion aus.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1292580377990)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":"IIIb","Modified":"\/Date(1770754896997)\/","SubmissionDate":"\/Date(1221782400000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4805,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}