{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080425,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080425,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080425,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080425,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080425,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080425,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080425,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080425,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080425,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080425,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080425,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080425,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080425,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080425,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080425,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080425,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080425,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20080425,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.425","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Vorbeugeprinzip. Aufnahme in die Bundesverfassung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel\u00a015 der Bundesverfassung soll durch zwei neue Abs\u00e4tze mit folgendem Wortlaut erg\u00e4nzt werden:</p><p>Niemand darf, auf welche Art auch immer, aus der Religion, den religi\u00f6sen Gef\u00fchlen oder aus den religi\u00f6s-sakralen Gegenst\u00e4nden einen Nutzen ziehen oder sie missbrauchen mit dem Ziel, dass namentlich im Bewusstsein der Anh\u00e4ngerinnen und Anh\u00e4nger einer bestimmten Religion das religi\u00f6se Normengef\u00fcge Vorrang erlangt \u00fcber den weltlich-staatlichen Normen, seien dies strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche, des Bundes oder der Kantone. </p><p>Besteht die Gefahr, dass unter Berufung auf eine religi\u00f6se Norm ein Vergehen, ein Verbrechen oder sonst eine Handlung begangen wird, welche die verfassungsm\u00e4ssige Ordnung des Bundes oder eines Kantons verletzt oder verletzen will, so sorgen der Bund und die Kantone in ihrem Zust\u00e4ndigkeitsbereich, unter Anwendung des Vorsorgeprinzips, daf\u00fcr, dass Verfahren zur Einsch\u00e4tzung dieser Gefahr eingeleitet werden und geeignete Massnahmen getroffen werden, um einer Realisierung dieser Gefahr entgegenzutreten.</p><p>Zudem soll Artikel\u00a0275bis des Strafgesetzbuches durch einen neuen Absatz erg\u00e4nzt werden, mit folgendem Wortlaut:</p><p>Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die sich daraus ableitenden Rechte, den Glauben zu manifestieren und an religi\u00f6sen Handlungen teilzunehmen, d\u00fcrfen nicht mit dem ausdr\u00fccklichen oder impliziten Ziel ausge\u00fcbt werden, die verfassungsm\u00e4ssige Ordnung des Bundes oder eines Kantons anzugreifen, sei es auch gewaltlos, noch d\u00fcrfen sie dazu benutzt werden, direkt oder indirekt irgendeine Verletzung der weltlich-staatlichen Ordnung, der strafrechtlichen oder der verwaltungsrechtlichen, des Bundes oder eines Kantons zu rechtfertigen.</p><p>F\u00fcr die Gefahr einer Verletzung nach dem vorangehenden Absatz ist verantwortlich, wer diese initiiert oder bef\u00f6rdert und nicht beweisen kann, dass er oder sie selber wirksame Vorbeugemassnahmen getroffen hat.</p>","ReasonText":"<p>Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist namentlich mit Artikel\u00a015 der Bundesverfassung und Artikel\u00a09 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gew\u00e4hrleistet. Gem\u00e4ss Artikel\u00a072 der Bundesverfassung ist die Regelung des Verh\u00e4ltnisses zwischen Kirche und Staat Sache der Kantone.</p><p>Seit einigen Jahrzehnten rechtfertigen die Urheber von Terrorismus sowie von zahlreichen Verbrechen und Vergehen ihre Taten ausdr\u00fccklich mit religi\u00f6sen Argumenten. Sie verstehen ihre religi\u00f6se \u00dcberzeugung als ein Normengef\u00fcge und behaupten, dass dieses sie zu ihrem Handeln zwinge. Da diese Normen aber allgemein gehalten und unpers\u00f6nlich sind, ist es nicht m\u00f6glich, einen Kausalzusammenhang herzustellen zwischen dem, was diese Normen vorschreiben, und den einzelnen Verbrechen und Vergehen, die daraus hervorgehen. Im Besonderen ist es nicht m\u00f6glich, den Tatbestand der Anstiftung als eine strafbare oder verwerfliche Handlung zu etablieren.</p><p>Auf der andern Seite m\u00fcssen die F\u00f6rderung, die Weiterverbreitung oder die Rechtfertigung solcher das Handeln bestimmender Normen, die in Konkurrenz und in Widerspruch treten zu den demokratisch legitimierten zivilrechtlichen und strafrechtlichen Normen, als Gef\u00e4hrdung der Gesellschaft betrachtet werden. Indem die Gesellschaft jedoch diese Gef\u00e4hrdung mit Strafe bedroht, gibt sie sich ein wirksames Mittel in die Hand, um die Anh\u00e4ngerinnen und Anh\u00e4nger einer bestimmten Religion davon abzubringen, dass sie ihre rechtswidrigen religi\u00f6sen Normen als Normen verstehen oder ausgeben, die \u00fcber andern Normen stehen und unbedingt befolgt werden m\u00fcssen, aus der Hoffnung heraus, daf\u00fcr irgendeine g\u00f6ttliche Belohnung zu bekommen. </p><p>Es steht dem laizistischen und demokratischen Staat nicht zu, religi\u00f6se Normen zu interpretieren und namentlich dar\u00fcber zu befinden, ob die religi\u00f6sen Rechtfertigungen der Handelnden stichhaltig sind. Hingegen hat dieser Staat sehr wohl das Recht, zur Kenntnis zu nehmen, dass er sich in einer Situation befindet, die sich daurch auszeichnet, dass immer mehr strafbare Handlungen religi\u00f6s begr\u00fcndet werden. Er hat das Recht, diese Handlungen als Folgen einer Geisteshaltung zu interpretieren, die religi\u00f6se Normen \u00fcber demokratisch legitimierte Normen stellt. </p><p>Der demokratische Staat hat demnach, trotz Glaubensfreiheit, das Recht, alle Massnahmen zu ergreifen, die n\u00f6tig sind, um den Gefahren vorzubeugen, die aus einem solchen religi\u00f6s begr\u00fcndeten Normenkonflikt resultieren k\u00f6nnen.</p><p>Will man die demokratische Ordnung garantieren und dabei die Glaubens- und Gewissensfreiheit unangetastet lassen, so dr\u00e4ngt es sich auf, sich auf das Vorsorgeprinzip zu besinnen.</p><p>K\u00e4me dieses Prinzip zur Anwendung, so w\u00fcrden die Anh\u00e4ngerinnen und Anh\u00e4nger einer bestimmten Religion dazu angehalten, immer wieder zu betonen, dass die Normen der Verfassung \u00fcber den andern Normen stehen und dass alle religi\u00f6sen Normen, die dem positiven Recht zuwiderlaufen, unrechtm\u00e4ssig sind. Dabei w\u00fcrden die Anh\u00e4ngerin und der Anh\u00e4nger einer Religion, der religi\u00f6se F\u00fchrer und ganz allgemein jede Person, die eine religi\u00f6se Norm propagiert, von vornherein akzeptieren, dass diese religi\u00f6se Norm im Falle, dass sie mit einer Norm des positiven Rechtes kollidiert, zweitrangig w\u00fcrde. Sie w\u00fcrden in diesem Sinne zu einer Verminderung der politischen und gesellschaftlichen Gef\u00e4hrdung beitragen und k\u00f6nnten demnach in den Kantonen, die ein Konkordats- oder ein \u00e4hnliches System von Kirche und Staat kennen, in den Genuss finanzieller Unterst\u00fctzung kommen.</p><p>Da allerdings die Glaubens- und Gewissensfreiheit unangetastet bleiben sollen, h\u00e4tten die genannten Personen nat\u00fcrlich auch das Recht, ihre Mitwirkung bei der Betonung des Vorrangs der verfassungsm\u00e4ssigen Ordnung zu verweigern. In diesem Fall aber k\u00f6nnten sie mit Fug und Recht sowohl zivil- wie strafrechtlich verantwortlich gemacht werden f\u00fcr die Verursachung und Verbreitung einer Gef\u00e4hrdung und f\u00fcr deren nachteilige Folgen, es sei denn, sie k\u00f6nnten beweisen, dass sie vorbeugende Massnahmen getroffen haben; dabei h\u00e4tten sie die Beweislast zu tragen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Freysinger Oskar","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1229534395470)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"2831","Category":"IV","Modified":"\/Date(1712772744310)\/","SubmissionDate":"\/Date(1205971200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4802,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Kultur"}}