{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080494,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080494,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080494,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080494,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080494,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080494,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080494,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080494,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080494,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080494,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080494,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080494,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080494,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080494,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080494,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080494,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080494,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20080494,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.494","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Beseitigung und Verhinderung von Inl\u00e4nderdiskriminierung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber die Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder (AuG) wird wie folgt erg\u00e4nzt:</p><p>Art. 2 Abs. 3a</p><p>Schweizerinnen und Schweizer d\u00fcrfen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes im Vergleich mit der Rechtsstellung von Staatsangeh\u00f6rigen der Mitgliedstaaten der EG und der Efta gem\u00e4ss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit (FZA) bzw. dem Abkommen zur \u00c4nderung des \u00dcbereinkommens zur Errichtung der Europ\u00e4ischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (Efta-\u00dcbereinkommen) nicht benachteiligt werden. Sie verf\u00fcgen namentlich \u00fcber die gleichen Rechte bez\u00fcglich Einreise und Aufenthalt ihrer ausl\u00e4ndischen Familienangeh\u00f6rigen.</p><p>Art. 42 Abs. 1</p><p>F\u00fcr die Einreise und den Aufenthalt von ausl\u00e4ndischen Familienangeh\u00f6rigen von Schweizerinnen und Schweizern gilt die gleiche Rechtslage wie f\u00fcr Staatsangeh\u00f6rige der Mitgliedstaaten der EG nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit (FZA) bzw. dem Abkommen zur \u00c4nderung des \u00dcbereinkommens zur Errichtung der Europ\u00e4ischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (Efta-\u00dcbereinkommen).</p><p>Art. 42 Abs. 2</p><p>Aufgehoben</p><p>Art. 42 Abs. 3</p><p>Nach einem ordnungsgem\u00e4ssen und ununterbrochenen Aufenthalt von f\u00fcnf Jahren haben die ausl\u00e4ndischen Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.</p><p>Art. 42 Abs. 4</p><p>Ausl\u00e4ndische Kinder unter zw\u00f6lf Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.</p><p>Art. 47 Abs. 2</p><p>Die Fristen gelten nicht f\u00fcr den Familiennachzug gem\u00e4ss Artikel\u00a042 Absatz\u00a01 AuG.</p><p>Art 47 Abs. 3</p><p>Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverh\u00e4ltnisses.</p><p>Art. 49</p><p>Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 43 und 44 besteht nicht, wenn f\u00fcr getrennte Wohnorte wichtige Gr\u00fcnde geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.</p><p>Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz</p><p>Nach Aufl\u00f6sung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel\u00a043 weiter, wenn: ...</p><p>Art. 50 Abs. 4</p><p>Vorbeh\u00e4ltlich weitergehender Anspr\u00fcche nach Massgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit (FZA) bzw. des Abkommens zur \u00c4nderung des \u00dcbereinkommens zur Errichtung der Europ\u00e4ischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (Efta-\u00dcbereinkommen) gelten die Rechtsanspr\u00fcche gem\u00e4ss dieser Bestimmung auch f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige von Schweizerinnen und Schweizern.  </p><p>Art. 51 Abs. 1</p><p>Die Anspr\u00fcche nach Artikel\u00a042 erl\u00f6schen nach Massgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit (FZA) bzw. des Abkommens zur \u00c4nderung des \u00dcbereinkommens zur Errichtung der Europ\u00e4ischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (Efta-\u00dcbereinkommen).</p><p>Art. 61 Abs. 3</p><p>Die Bewilligungen von ausl\u00e4ndischen Familienangeh\u00f6rigen von Schweizerinnen und Schweizern erl\u00f6schen nach Massgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit (FZA) bzw. des Abkommens zur \u00c4nderung des \u00dcbereinkommens zur Errichtung der Europ\u00e4ischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (Efta-\u00dcbereinkommen).</p><p>Art. 62 Abs. 2</p><p>Die Aufenthaltsbewilligung von ausl\u00e4ndischen Familienangeh\u00f6rigen von Schweizerinnen und Schweizern kann widerrufen werden nach Massgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit (FZA) bzw. des Abkommens zur \u00c4nderung des \u00dcbereinkommens zur Errichtung der Europ\u00e4ischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (Efta-\u00dcbereinkommen).</p>","ReasonText":"<p>Bei Erlass des Bundesgesetzes \u00fcber die Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder (AuG) war es die Absicht des Gesetzgebers, die sogenannte umgekehrte Diskriminierung bzw. Inl\u00e4nderdiskriminierung zu verhindern. Namentlich sollten Schweizerinnen und Schweizer und ihre ausl\u00e4ndischen Familienangeh\u00f6rigen hinsichtlich ihrer ausl\u00e4nderrechtlichen Stellung nicht schlechter gestellt sein als EU- oder Efta-B\u00fcrger und deren Angeh\u00f6rige. </p><p>Bei den Regelungen zum Familiennachzug f\u00fcgte der Gesetzgeber daher im Zuge der Beratungen mit Artikel\u00a042 Absatz\u00a02 AuG und Artikel\u00a047 Absatz\u00a02 AuG zwei Bestimmungen ins Gesetz ein, mit denen Schweizerinnen und Schweizer sowie Schweizer Familienangeh\u00f6rige unter denselben Voraussetzungen sollten nachziehen k\u00f6nnen wie EU- oder Efta-B\u00fcrgerinnen und -B\u00fcrger. Abgesehen davon, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichbehandlung nicht konsequent umgesetzt wurde, bildete die Formulierung von Artikel\u00a042 Absatz\u00a02 AuG (Voraussetzung des vorg\u00e4ngigen Aufenthalts Familienangeh\u00f6riger in einem Vertragsstaat) den im Erlasszeitpunkt geltenden Rechtszustand ab, ohne f\u00fcr Entwicklungen der (dynamischen) Rechtsprechung zum Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen offen zu bleiben. Folge davon ist, dass ungleiche Rechtslagen f\u00fcr Schweizerinnen und Schweizer im Vergleich zu EU- und Efta-B\u00fcrgerinnen und -B\u00fcrgern absehbar sind.</p><p>Mit Urteil vom 25. Juli 2008 hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) in der Rechtssache Metock u. a. entschieden, die erweiterten Familiennachzugsrechte der massgeblichen fr\u00fcheren und jetzt der neuen EU-Richtlinie 2004/38 (\u00fcber das Recht der Unionsb\u00fcrger und ihrer Familienangeh\u00f6rigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten) h\u00e4tten auch dann Geltung, wenn aus Drittstaaten stammende Familienangeh\u00f6rige von EU-B\u00fcrgerinnen und -B\u00fcrgern nicht bereits in einem EU-Staat wohnhaft seien und somit direkt aus dem Drittstaat nachziehen wollten. Mit diesem Urteil distanzierte sich der EuGH von einem fr\u00fcheren (\u00fcberraschenden) Urteil in der Rechtssache Akrich, an das sich der schweizerische Gesetzgeber bei der Formulierung von Artikel\u00a042 Absatz\u00a02 AuG und Artikel\u00a047 Absatz\u00a02 AuG angelehnt hatte. </p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a016 Absatz\u00a01 FZA ist die Schweiz verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden. Gem\u00e4ss Artikel\u00a016 Absatz\u00a02 Satz 1 FZA ist zwar nur die \"einschl\u00e4gige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung\" des Abkommens direkt bindend. Indessen gilt hinsichtlich der Auslegung des FZA und Ber\u00fccksichtigung der Rechtsentwicklungen in der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft der Grundsatz, dass die Bestimmungen des FZA, die an gemeinschaftsrechtliche Garantien ankn\u00fcpfen, sei dies nun w\u00f6rtlich oder (nur) sinngem\u00e4ss, grunds\u00e4tzlich in Anlehnung an die gemeinschaftsrechtliche Bedeutung auszulegen sind. Erkennbare Zielsetzung des Abkommens ist die Gew\u00e4hrung gleichwertiger Rechte und Pflichten wie das Gemeinschaftsrecht, bzw. es soll eine m\u00f6glichst weitgehende Parallelit\u00e4t der Rechtslage in der Union und im Anwendungsbereich des FZA sichergestellt werden. </p><p>Aufgrund der beschriebenen Rechtslage werden die Familiennachzugsrechte gem\u00e4ss FZA f\u00fcr EU- und Efta-B\u00fcrgerinnen und -B\u00fcrger in der Schweiz entsprechend dem Urteil Metock erweitert werden (m\u00fcssen). Folge davon ist aber, dass Schweizerinnen und Schweizer hinsichtlich ihrer Familienangeh\u00f6rigen, die in Drittstaaten wohnhaft sind, benachteiligt w\u00e4ren, da Artikel\u00a042 Absatz\u00a02 AuG eine \"privilegierte\" Rechtsstellung an den rechtm\u00e4ssigen Voraufenthalt in einem EU- oder Efta-Staat kn\u00fcpft.</p><p>Zur Verhinderung einer solchen und k\u00fcnftiger Inl\u00e4nderdiskriminierungen ist es unerl\u00e4sslich, die Rechtsstellung der Schweizerinnen und Schweizer so an diejenige von EU- und Efta-B\u00fcrgerinnen und -B\u00fcrgern zu kn\u00fcpfen, dass eine parallele Rechtslage (automatisch) sichergestellt ist.</p><p>Eine allgemeine Gleichheitsklausel in Artikel\u00a02 Absatz\u00a03a AuG formuliert die entsprechende Parallelit\u00e4t. Die gest\u00fctzt hierauf erforderlichen Anpassungen in den Kapiteln betreffend \"Familiennachzug\" sowie betreffend \"Erl\u00f6schen und Widerruf der Bewilligungen\" werden aus Gr\u00fcnden der Lesbarkeit und Koh\u00e4renz ausdr\u00fccklich im Gesetzestext aufgenommen. So kann der Rechtsanwender sogleich erkennen, in welchen Artikeln die Rechtslage gem\u00e4ss FZA von besonderer Bedeutung ist.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Tsch\u00fcmperlin Andy","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1253731399587)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"10","Category":"IV","Modified":"\/Date(1712774878940)\/","SubmissionDate":"\/Date(1222992000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4805,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik"}}