{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20081129,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20081129,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20081129,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20081129,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20081129,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20081129,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20081129,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20081129,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20081129,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20081129,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20081129,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20081129,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20081129,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20081129,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20081129,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20081129,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20081129,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20081129,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.1129","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Niederlassungsabkommen vom 25. April 1934 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Am 25. April 1934 unterzeichnete die Schweiz ein Niederlassungsabkommen mit dem Kaiserreich Persien, das am 2. Juli 1935 in Kraft trat (SR 0.142.114.362). Viele Jahre sind seither vergangen, und sowohl das internationale wie das innerstaatliche Recht haben sich weiterentwickelt. Die in dem Abkommen von 1934 geregelten Sachgebiete werden inzwischen von anderen Rechtsnormen abgedeckt, die oft im Widerspruch zu diesem stehen.</p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a08 des Abkommens unterstehen in Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht die Angeh\u00f6rigen einer der beiden Vertragsparteien im Gebiet der anderen Vertragspartei weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates. Dies gelte insbesondere f\u00fcr das Eherecht, das eheliche G\u00fcterrecht, die Regelungen \u00fcber Ehescheidung, Ehetrennung, Mitgift, Vaterschaft, Abstammung, Adoption, M\u00fcndigkeit, Vollj\u00e4hrigkeit, Vormundschaft und Beistandschaft, Entm\u00fcndigung, testamentarische und gesetzliche Erbfolge, Nachlassabwicklungen und Erbauseinandersetzungen, ferner f\u00fcr alle anderen Angelegenheiten des Familienrechtes einschliesslich aller den Personenstand betreffenden Fragen. Auf alle diese Sachgebiete w\u00fcrden im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei ausschliesslich die Rechtsvorschriften des Heimatstaates der betroffenen Person gelten. </p><p>Zwischen dem iranischen und dem schweizerischen Familienrecht bestehen heute erhebliche Unterschiede, insbesondere bez\u00fcglich Ehe und Ehescheidung, aber auch was die Zuteilung der Erbanteile an weibliche und m\u00e4nnliche Nachkommen sowie viele andere Bereiche betrifft. Deshalb ist Artikel\u00a08 des Abkommens nicht mehr anwendbar.</p><p>Wenn also Artikel\u00a08 nicht mehr anwendbar ist und die in den \u00fcbrigen Artikeln behandelten Sachgebiete in anderen Gesetzen geregelt werden, beabsichtigt der Bundesrat dann nicht, das Abkommen unter Einhaltung der vorgesehenen Frist von sechs Monaten zu k\u00fcndigen? Wenn nicht, aus welchen Gr\u00fcnden will der Bundesrat an dem Abkommen festhalten?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Niederlassungsabkommen mit dem Kaiserreich Persien ist durch die Ver\u00e4nderung der politischen Situation in Iran im Jahr 1979 nicht aufgehoben worden. Es ist im Grundsatz nach wie vor anwendbar, insbesondere f\u00fcr die schweizerischen und iranischen Gerichte. Die Abs\u00e4tze 1 und 2 von Artikel\u00a08 regeln den Zugang zu den Gerichten, zu anderen Beh\u00f6rden sowie weitere Aspekte gerichtlicher Verfahren.</p><p>Die Abs\u00e4tze 3 und 4 von Artikel\u00a08 betreffen das Personen-, Familien- und Erbrecht. In Bezug auf Fl\u00fcchtlinge sind diese Bestimmungen durch Artikel\u00a012 Absatz\u00a01 des Abkommens vom 28. Juli 1951 \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge (SR 0.142.30) ersetzt worden, bei welchem sowohl Iran als auch die Schweiz Vertragsparteien sind. Diese Bestimmung legt fest, dass sich die personenrechtliche Stellung eines Fl\u00fcchtlings nach dem Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach dem Gesetz des Aufenthaltslandes bestimmt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes z\u00e4hlt zur personenrechtlichen Stellung einer Person im Sinne des Fl\u00fcchtlingsabkommens auch deren familienrechtliche Beziehungen und damit auch die Regelung der elterlichen Sorge. Demgem\u00e4ss ist das Niederlassungsabkommen, soweit es das Familienrecht betrifft, lediglich auf iranische Paare in der Schweiz anwendbar, bei welchen beide Partner die iranische Staatsb\u00fcrgerschaft besitzen und keinen Fl\u00fcchtlingsstatus haben.</p><p>Nach Artikel\u00a08 Absatz\u00a03 des Niederlassungsabkommens kann eine Vertragspartei von der Anwendung der nationalen Gesetzgebung der anderen Vertragspartei auf deren Staatsangeh\u00f6rige \"in besondern F\u00e4llen und insofern, als dies allgemein gegen\u00fcber jedem andern fremden Staat geschieht\", abweichen. Gem\u00e4ss der Botschaft des Bundesrates vom 31. August 1934 betreffend die Genehmigung des Niederlassungsabkommens bezweckt diese Ausnahmeklausel, \"der in der Schweiz bestehenden Ordnung Rechnung zu tragen\" (BBl 1934 157, 160). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und die herrschende Lehre erblicken in der Formulierung von Artikel\u00a08 Absatz\u00a03 einen Vorbehalt des Ordre public, wie er sich heute aus Artikel\u00a017 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 \u00fcber das Internationale Privatrecht (SR 291) ergibt. Der Vorbehalt des Ordre public greift dann ein, wenn die Anwendung des fremden Rechtes zu einem Ergebnis f\u00fchrt, welches das einheimische Rechtsgef\u00fchl in unertr\u00e4glicher Weise verletzt und grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet. In der Praxis haben die schweizerischen Gerichte gest\u00fctzt auf diese Grunds\u00e4tze das iranische Recht nur innerhalb der Schranken des Ordre public angewendet.</p><p>Artikel\u00a08 des Abkommens regelt nicht nur das Personen- und Familienrecht, sondern in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 auch den Zugang zu den Gerichten. Die jeweiligen Staatsangeh\u00f6rigen sind von der Leistung von Kostenvorsch\u00fcssen und Prozesskautionen befreit, und es besteht die M\u00f6glichkeit der erleichterten Vollstreckung von Prozessentsch\u00e4digungen. Diese Garantien sind selbstverst\u00e4ndlich auch anwendbar auf schweizerische Staatsangeh\u00f6rige in Iran. Sie sind insbesondere darum bedeutungsvoll, weil Iran auf diesen Gebieten mit der Schweiz sonst keine Abkommen geschlossen hat und insbesondere nicht Mitgliedstaat des Haager \u00dcbereinkommens \u00fcber den internationalen Zugang zur Rechtspflege vom 25. Oktober 1980 ist (SR 0.274.133).</p><p>Der Bundesrat ist aus diesen Gr\u00fcnden der Ansicht, dass das Niederlassungsabkommen, insbesondere dessen Artikel\u00a08, keine negativen Auswirkungen auf die schweizerische Rechtsordnung hat, sondern vielmehr namentlich aufgrund der Vorteile, die sich daraus f\u00fcr die schweizerischen Staatsangeh\u00f6rigen in Iran ergeben k\u00f6nnen, beibehalten werden soll.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1235520000000)\/","SubmittedBy":"Nidegger Yves","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1235520000000)\/","ResponsibleDepartment":3,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8","Category":null,"Modified":"\/Date(1750806463040)\/","SubmissionDate":"\/Date(1229299200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4806,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik"}}