{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083103,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083103,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083103,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083103,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083103,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083103,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083103,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083103,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083103,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083103,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083103,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083103,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083103,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083103,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083103,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083103,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083103,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20083103,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.3103","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Sicherheitsrisiko Bundesanwaltschaft","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird als Aufsichtsbeh\u00f6rde der Bundesanwaltschaft beauftragt, im Zusammenhang mit der Offenlegung der pers\u00f6nlichen Notizen von Oskar Holenweger durch Mitglieder der Bundesanwaltschaft sowie Mitglieder der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission (GPK) und deren Sekretariates ein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung nach Artikel\u00a0320 StGB einzuleiten.</p>","ReasonText":"<p>Mit der Offenlegung der pers\u00f6nlichen Notizen von Bankier Oskar Holenweger gegen\u00fcber der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission durch die Bundesanwaltschaft wurde das Untersuchungsgeheimnis verletzt. Dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung hier mit F\u00fcssen getreten wurde und die h\u00f6chste schweizerische Untersuchungsbeh\u00f6rde derart unprofessionell arbeitet, ist bedenklich. Indem die von deutschen Beh\u00f6rden sichergestellten Flipcharts der nationalr\u00e4tlichen Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission zug\u00e4nglich gemacht worden sind, hat die Bundesanwaltschaft im \u00dcbrigen nicht nur das Untersuchungsgeheimnis verletzt, sondern gleichzeitig auch eine Verletzung der Gewaltentrennung zu verantworten. Die ganze Aff\u00e4re kam nur dank einer Aufsichtsbeschwerde vom damaligen Vorsteher des EJPD ans Tageslicht. Die Stellungnahme des Bundesstrafgerichts zu den vorliegenden Verfehlungen irritiert: In subjektiver Hinsicht h\u00e4lt es das Bundesstrafgericht f\u00fcr \"entschuldbar\", dass die Bundesanwaltschaft die genannten Dokumente als von m\u00f6glicher Bedeutung f\u00fcr die laufenden Untersuchungen der GPK erachtete und dieser unmittelbar Einsicht gew\u00e4hrte. Es gehe, so das Bundesstrafgericht, weder um eine besonders gravierende noch um eine andauernde Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses, sondern um einen - wenn auch nicht unbedeutenden - Einzelfall. Man fragt sich mit Fug und Recht, ob man es hier noch mit einem Rechtsstaat zu tun hat. \"In dubio pro reo\" - die Unschuldsvermutung - ist zentraler Grundsatz des Strafrechts. Bei den Ermittlungen im Fall Holenweger liegt nun bereits die zweite gravierende Verfehlung der Bundesanwaltschaft vor. Ob dies \"Einzelf\u00e4lle\" sind oder nicht, ist unwichtig: Die oberste Untersuchungsbeh\u00f6rde hat tadellose Arbeit zu leisten. Alles andere ist inakzeptabel. Zudem gilt bei K\u00f6rperverletzung oder Sachbesch\u00e4digung auch nicht die Entschuldigung, es sei ein \"Einzelfall\": F\u00fcr den Eintritt der Sanktion ist die Erf\u00fcllung des Tatbestands erheblich - nicht mehr und nicht weniger. Die SVP fordert den Bundesrat auf, unverz\u00fcglich die n\u00f6tigen Massnahmen zur Vermeidung weiterer solcher Unkorrektheiten bei der Bundesanwaltschaft zu treffen. Sodann ist insbesondere die Frage der Unterstellung der Bundesanwaltschaft mit h\u00f6chster Dringlichkeit an die Hand zu nehmen. Das Bundesstrafgericht wiederum hat sofort ein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung - und allf\u00e4lliger Pers\u00f6nlichkeitsverletzung - einzuleiten.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Motion verlangt vom Bundesrat, er solle ein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung einleiten. Dabei wird vermutlich die Meinung vertreten, der Bundesrat k\u00f6nne der Bundesanwaltschaft kraft seiner Aufsichtsbefugnisse entsprechende Anweisungen erteilen. Gem\u00e4ss Artikel\u00a014 Absatz\u00a01 des Bundesgesetzes \u00fcber die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP; SR 312.0) steht die Bundesanwaltschaft administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates; die fachliche Aufsicht dagegen wird gem\u00e4ss Artikel\u00a028 Absatz\u00a02 des Bundesgesetzes \u00fcber das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (Strafgerichtsgesetz, SGG; SR 173.71) vom Bundesstrafgericht ausge\u00fcbt. Diese Zweiteilung der Aufsicht gilt seit dem 1. Januar 2002 und wurde damals durch die sogenannte Effizienzvorlage eingef\u00fchrt. Bereits 1976 hat der Bundesrat festgehalten, seine Aufsicht beschr\u00e4nke sich auf eine Dienstaufsicht, umfasse jedoch kein Weisungsrecht (BBl 1976 II 1569, 1575). Diese Auffassung hat der Bundesrat im Zusammenhang mit der Effizienzvorlage bekr\u00e4ftigt und zudem ausgef\u00fchrt, eine Staatsanwaltschaft m\u00fcsse \"im funktionellen Bereich aufsichts- und weisungsunabh\u00e4ngig sein\" (BBl 1998 1552). Der Bundesrat hat diese Auffassung seither bekr\u00e4ftigt: zum einen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Aufsicht durch eine \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber die Bundesstrafrechtspflege (Vorentwurf und erl\u00e4uternder Bericht vom 16. Juni 2005 zur \u00c4nderung der gesetzlichen Regelung der Aufsicht \u00fcber die Bundesanwaltschaft; insbesondere Art. 15 VE und erl\u00e4uternder Bericht S. 5); zum andern im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines Bundesgesetzes \u00fcber die Organisation der Strafbeh\u00f6rden des Bundes (Strafbeh\u00f6rdenorganisationsgesetz, StBOG; Vorentwurf und erl\u00e4uternder Bericht vom 21. September 2007; insbesondere Art. 20 VE und erl\u00e4uternder Bericht S. 9). Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Aufsichtsbefugnisse des Bundesrates \u00fcber die Bundesanwaltschaft kein Weisungsrecht bez\u00fcglich der Einleitung einzelner Verfahren umfassen. Der Bundesrat kann die Motion deshalb nicht erf\u00fcllen. </p><p>Denkbar w\u00e4re einzig, die Motion in dem Sinne zu verstehen, dass der Bundesrat zur Einreichung einer Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung beauftragt wird. Dadurch w\u00fcrden der Strafverfolgungsbeh\u00f6rde Tatsachen zur Kenntnis gebracht, welche eine strafbare Handlung darstellen k\u00f6nnten, ohne dass dem Anzeiger besondere Rechte zustehen w\u00fcrden. Ein solches Vorgehen erscheint \u00fcberfl\u00fcssig: Der Bundesrat hat bereits am 13. Februar 2008 eine ausserordentliche Staatsanw\u00e4ltin des Bundes ernannt, welche die in der Motion geschilderten Vorkommnisse aufgrund der Strafanzeige einer Privatperson wegen Amtsgeheimnisverletzung untersucht. Das entsprechende Verfahren l\u00e4uft derzeit. </p><p>Was die Forderung der Motion nach einer raschen Neuregelung der Aufsicht \u00fcber die Bundesanwaltschaft angeht, so sind die entsprechenden Arbeiten in vollem Gang: Am 21. September 2007 hat der Bundesrat den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz \u00fcber die Organisation der Strafbeh\u00f6rden des Bundes in die Vernehmlassung geschickt. Dieses Gesetz sieht vor, die Aufsicht \u00fcber die Bundesanwaltschaft ungeteilt dem Bundesrat zuzuweisen. Die Vernehmlassung hat bis Ende 2007 gedauert; die Ergebnisse werden ausgewertet, und der Bundesrat wird demn\u00e4chst zuhanden des Parlamentes einen Gesetzentwurf verabschieden.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1212105600000)\/","SubmittedBy":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1267620655833)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4","Category":null,"Modified":"\/Date(1690487257703)\/","SubmissionDate":"\/Date(1205798400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4802,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik"}}