{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083130,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083130,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083130,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083130,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083130,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083130,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083130,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083130,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083130,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083130,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083130,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083130,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083130,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083130,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083130,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083130,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083130,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20083130,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.3130","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Beschleunigtes Verfahren im EVZ. Psychische Traumata finden keine Beachtung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das Bundesamt f\u00fcr Migration (BFM) hat die Massnahme getroffen, dass Menschen, die in Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) untergebracht sind, nach der Einreichung ihres Asylgesuchs und mindestens f\u00fcr die Dauer ihres Aufenthalts im EVZ keine medizinische Betreuung mehr erhalten, wenn sie an einem psychischen Trauma leiden. Diese Menschen leiden aber wegen den Umst\u00e4nden ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsland besonders h\u00e4ufig unter psychischen St\u00f6rungen. Weil niemand diese St\u00f6rungen diagnostizieren kann, werden sie anschliessend von den Beh\u00f6rden, die in einem EVZ \u00fcber die Asylgr\u00fcnde befinden, nicht als solche erkannt. Diese Praxis ist nicht nur unmenschlich, sondern stellt eine inakzeptable Rechtsverweigerung dar, denn solche Menschen sind oft nur sehr beschr\u00e4nkt urteilsf\u00e4hig. Der Fall \"Samila\" macht dies deutlich: Als sie im EVZ ankam, litt sie unter starken Angstzust\u00e4nden, erhielt dort aber keinerlei Pflege, und innerhalb von 20 Tagen entschied das BFM, sie wegzuweisen. Ihre Beschwerde wurde von vornherein als aussichtslos abgestempelt, dazu unterlag sie der Vorschusspflicht. Dennoch f\u00fchrte die Beschwerde zu einer vorl\u00e4ufigen Aufnahme ... wegen schwerer psychischer St\u00f6rungen.</p><p>1. Diese Massnahme vermindert die F\u00e4higkeit eines Menschen, sich zu verteidigen und an einem Verfahren teilzunehmen. Ist es da nicht notwendig, dass sie eine formelle gesetzliche Grundlage erh\u00e4lt?</p><p>2. W\u00e4re es nicht angebracht, in jeder der drei Sprachregionen mindestens eine Psychiaterin oder einen Psychiater mit der Diagnosestellung f\u00fcr Asylsuchende zu beauftragen, die in den EVZ leben und unter psychischen St\u00f6rungen leiden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Vorbemerkung</p><p>Bei psychischen Problemen ist zu unterscheiden zwischen ihren allf\u00e4lligen Auswirkungen auf die Urteilsf\u00e4higkeit und die Beurteilung der Asylvorbringen sowie der Frage der Wegweisung. Einerseits wird nach Artikel\u00a016 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches die Urteilsf\u00e4higkeit vermutet, da es h\u00f6chst selten vorkommt, dass psychische Probleme so schwerwiegend sind, dass eine asylsuchende Person dadurch ihre Urteilsf\u00e4higkeit verliert. Ist die Urteilsf\u00e4higkeit trotz solcher Probleme ausreichend und die asylsuchende Person imstande, bei der Anh\u00f6rung ihr Asylgesuch zu begr\u00fcnden, kann der Asylentscheid in \u00dcbereinstimmung mit den geltenden Rechtsbestimmungen gef\u00e4llt werden, wie dies \u00fcbrigens im Falle der vom Interpellanten erw\u00e4hnten asylsuchenden Frau geschah. Im Bedarfs- oder Zweifelsfall k\u00f6nnen verschiedene Abkl\u00e4rungsmassnahmen getroffen werden, um den psychischen Gesundheitszustand und seine allf\u00e4llige Auswirkung auf die Urteilsf\u00e4higkeit festzustellen; namentlich kann von der Partei ein \u00e4rztlicher Bericht verlangt oder kann eine Expertise angeordnet werden. Zudem sind die mit den Anh\u00f6rungen beauftragten Mitarbeitenden des BFM seit \u00fcber zehn Jahren auf die Problematik traumatisierter Personen sensibilisiert (vgl. in diesem Zusammenhang die Antwort des Bundesrats auf die Einfache Anfrage Garbani 02.1031). </p><p>Andererseits pr\u00fcft das BFM im Anschluss an eine Ablehnung des Asylgesuchs von Amtes wegen, ob der psychische Gesundheitszustand der betroffenen Person einen Hinderungsgrund f\u00fcr den Vollzug der Wegweisung darstellt. Trifft dies zu, verf\u00fcgt es die vorl\u00e4ufige Aufnahme; wenn nicht, wird der Vollzug best\u00e4tigt. Indessen kann es vorkommen, dass sich der Gesundheitszustand nach dem erstinstanzlichen Entscheid verschlechtert, was in gewissen F\u00e4llen dazu f\u00fchrt, dass nachtr\u00e4glich eine vorl\u00e4ufige Aufnahme angeordnet wird, namentlich im Stadium des Beschwerdeverfahrens; dieses Vorgehen kennzeichnete auch den erw\u00e4hnten Individualfall.</p><p>Im \u00dcbrigen hat das BFM \u00fcber den erw\u00e4hnten Fall entschieden, bevor die vom Interpellanten angefochtene Massnahme (vgl. Antwort zu Frage 1) in den EVZ in Kraft getreten ist. Diese Massnahme hatte also keinerlei Auswirkungen auf den betreffenden Fall. </p><p>1. Seit dem 1. Januar 2006 ist die permanente Anwesenheit einer Krankenschwester in den EVZ nicht mehr gew\u00e4hrleistet. Diese Massnahme hat jedoch keine Auswirkungen auf den tats\u00e4chlich garantierten Zugang zu medizinischer Betreuung. Die genannte \u00c4nderung erfolgte im Rahmen der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterk\u00fcnften des Bundes im Asylbereich (Artikel\u00a06 bisher, Artikel\u00a05 neu), die den Asylsuchenden den Zugang zur notwendigen medizinischen Betreuung w\u00e4hrend ihres Aufenthalts in einem EVZ garantiert. Die Verordnung hat ihre Rechtsgrundlage in der Delegationsklausel von Artikel\u00a026 Absatz\u00a03 des Asylgesetzes. Die Rechtsgrundlage ist somit gen\u00fcgend. </p><p>Auch wenn in den EVZ kein medizinisches Personal auf Abruf bereitsteht, ist dauernd gew\u00e4hrleistet, dass allf\u00e4llige medizinische Bed\u00fcrfnisse der Asylsuchenden wahrgenommen werden. Einerseits wird jede asylsuchende Person \u00fcber die M\u00f6glichkeit, ein gesundheitliches Problem zu melden und eine medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen, informiert. Andererseits k\u00f6nnen die Mitarbeitenden des BFM eine angemessene Betreuung und in F\u00e4llen, in denen eine weiter gehende \u00e4rztliche Behandlung angezeigt ist, sogar die Zuweisung der asylsuchenden Person in einen Kanton vorschlagen. Je nach den Umst\u00e4nden des Falles wird die gesundheitlich beeintr\u00e4chtigte asylsuchende Person einem Arzt zugewiesen oder in ein Spital eingeliefert. Daraus wird ersichtlich, dass der psychische Gesundheitszustand einer traumatisierten Person im Rahmen des Asylverfahrens ber\u00fccksichtigt wird. Die Urteilsf\u00e4higkeit als Bedingung, damit die betroffene Person im Verfahren \u00fcberhaupt Parteif\u00e4higkeit hat, wird in jedem Einzelfall beurteilt. </p><p>2. Aus den obenstehenden Ausf\u00fchrungen geht hervor, dass der Zugang zu medizinischer Betreuung in den EVZ garantiert ist und m\u00f6gliche Auswirkungen psychischer Probleme bei der Pr\u00fcfung des Asylgesuchs und der Wegweisung ber\u00fccksichtigt werden. Demnach besteht auch keine Notwendigkeit, in den EVZ Psychiatrie\u00e4rzte zum Einsatz zu bringen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1210723200000)\/","SubmittedBy":"Lumengo Ricardo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1267642755120)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690537822820)\/","SubmissionDate":"\/Date(1205884800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4802,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Migration"}}