{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083136,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083136,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083136,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083136,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083136,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083136,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083136,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083136,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083136,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083136,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083136,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083136,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083136,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083136,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083136,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083136,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083136,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20083136,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.3136","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Beihilfe zum Suizid. Ausbildung der \u00c4rztinnen und \u00c4rzte und der medizinischen Hilfspersonen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, daf\u00fcr zu sorgen, dass die Problematik des Sterberechts und der damit verbundenen Beihilfe zum Suizid in den Studienplan der medizinischen Fakult\u00e4ten und der Krankenpflegeschulen aufgenommen und als Erg\u00e4nzung der Palliativpflege zum Ausbildungsziel erkl\u00e4rt wird.</p>","ReasonText":"<p>Am 20. Juni 2003 hat Nationalr\u00e4tin Anne-Catherine Men\u00e9trey-Savary die Motion 03.3405 zu diesem Thema eingereicht, aber weil die R\u00e4te sie nicht fristgerecht behandeln konnten, wurde sie abgeschrieben. Nun haben in den letzten Jahren verschiedene Umfragen gezeigt, dass ein beachtlicher Teil der Schweizer Bev\u00f6lkerung das Sterberecht und die Beihilfe zum Suizid bef\u00fcrwortet.</p><p>2004 hat die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) einen ersten, wenn auch noch unzureichenden Schritt zur Patientenautonomie gemacht. Einerseits erinnerte sie daran, dass die Beihilfe zum Suizid nicht Teil der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit ist, denn \u00c4rztinnen und \u00c4rzte sind dazu verpflichtet, ihre medizinischen Kenntnisse zur Heilung, Linderung und Begleitung einzusetzen. Andererseits m\u00fcssen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte aber auch den Willen der Patientinnen und Patienten ber\u00fccksichtigen. Das kann bedeuten, dass die pers\u00f6nliche ethische Entscheidung einer \u00c4rztin, eines Arztes, im Einzelfall einer sterbenden Person Beihilfe zum Suizid zu leisten, respektiert werden muss.</p><p>Mit der Beihilfe zum Suizid \u00fcbernimmt jemand eine schwere Verantwortung; dabei sind keine Improvisationen zu dulden. Vielmehr sind Fachkompetenz und Humanit\u00e4t verlangt, die einer speziellen Erfahrung bed\u00fcrfen. Obwohl Anfragen um Beihilfe zum Suizid selten sind, antwortet man auf sie oft nur mit palliativer Pflege. Letztere ist f\u00fcr die Patientinnen und Patienten jedoch nur eine Option, man kann sie ihnen nicht aufzwingen, umso mehr, als sie die physischen und psychischen Schmerzen der Kranken nicht immer zu lindern vermag.</p><p>Das Recht auf Leben ist und bleibt ein Grundrecht, und nicht anders ist es mit dem Recht auf einen w\u00fcrdigen Tod, wie es das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. November 2006 festgelegt hat (BGE 133 I 58). In dieser Hinsicht stellt man ausserdem fest, dass sich die Mentalit\u00e4t der Bev\u00f6lkerung ver\u00e4ndert hat: Sie ist immer offener gegen\u00fcber der M\u00f6glichkeit, dass Sterbende den Zeitpunkt ihres Sterbens selbst w\u00e4hlen, wenn die Lebensbedingungen extrem qu\u00e4lend geworden sind.</p><p>Wenn \u00c4rztinnen und \u00c4rzte sowie Pflegende um Beihilfe zum Suizid gebeten werden, reagieren sie mit Unbehagen und Ratlosigkeit. Sie f\u00fchlen sich infrage gestellt, so, als sei der Tod einer Patientin oder eines Patienten eine pers\u00f6nliche Niederlage und ein Zeichen ihrer Unf\u00e4higkeit, Menschenleben zu retten. Das Tabu des \"nat\u00fcrlichen\" Todes wiegt st\u00e4rker als der Respekt vor dem Wunsch und der pers\u00f6nlichen Entscheidung der Sterbenden.</p><p>Die Erfahrung hat gezeigt, dass Kranke, die um Beihilfe zum Suizid bitten, in den meisten F\u00e4llen schon erleichtert und beruhigt sind, wenn eine kompetente Vertrauensperson auf ihre Bitte eingeht. Nur eine kleine Minderheit will ihren Wunsch dann tats\u00e4chlich umsetzen.</p><p>\u00c4rztinnen und \u00c4rzte sowie das Pflegepersonal haben schon in der Vergangenheit lernen m\u00fcssen, auf die therapeutische Verbissenheit und die Fortsetzung der Behandlung gegen den Willen der Patientin oder des Patienten zu verzichten. Es ist heute wichtig, dass sie sich im Rahmen ihrer Ausbildung ein theoretisches und praktisches Wissen aneignen k\u00f6nnen, das f\u00fcr eine transparente Praxis der Beihilfe zum Suizid notwendig ist.</p><p>Diese Ausbildung muss obligatorisch sein. Im beruflichen Leben wird hingegen der Gewissensentscheid der \u00c4rztinnen und \u00c4rzte sowie der Pflegenden respektiert.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Angesichts der breiten \u00f6ffentlichen Diskussion \u00fcber die Rahmenbedingungen der Betreuung und Begleitung von schwerkranken Menschen in der Endphase ihres Lebens greift die Motion eine wichtige gesellschaftliche Fragestellung auf. Das Anliegen, die Thematik der Sterbehilfe in der Aus- und Weiterbildung der k\u00fcnftigen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte respektive in der Ausbildung von Pflegepersonen zu verankern, ist nicht neu. So empfiehlt der Bericht des Bundesrates \"Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf f\u00fcr den Bund?\" vom 24. April 2006 die Integration der Fragen um die Sterbehilfe als ethische Grundsatzfragen in die Aus- und Weiterbildung. Es ist zweifellos wichtig, dass die Gesundheitsfachleute besser auf die besonderen Situationen in der Endphase des Lebens und auf die damit verbundenen Fragen vorbereitet sind. Entsprechende Massnahmen m\u00fcssen aber Teil der Palliativpflege sein und k\u00f6nnen nicht im Rahmen der Beihilfe zum Suizid erfolgen. </p><p>Seit dem 1. September 2007 ist das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) die rechtliche Basis f\u00fcr die Aus- und Weiterbildung der universit\u00e4ren Medizinalberufe. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Aus- und Weiterbildung der universit\u00e4ren Medizinalberufe der Behandlung und Begleitung von Patientinnen und Patienten in der Endphase ihres Lebens Rechnung getragen. Insbesondere hat er die Palliativmedizin als w\u00fcrdevollen Weg der Pflege und Begleitung von Patientinnen und Patienten w\u00e4hrend des ganzen Verlaufes einer unheilbaren und fortschreitenden Krankheit explizit verankert. Zudem tragen die Palliativpflege und die kompetente Begleitung massgeblich dazu bei, dass die Bitten um Beihilfe zum Suizid zur\u00fcckgehen.</p><p>Gem\u00e4ss den Aus- und Weiterbildungszielen dieses Gesetzes soll die universit\u00e4re Ausbildung die wissenschaftlichen Grundlagen f\u00fcr vorbeugende, diagnostische, therapeutische, palliative und rehabilitative Massnahmen vermitteln. Sie soll die zuk\u00fcnftigen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte dar\u00fcber hinaus bef\u00e4higen, Patientinnen und Patienten sowie ihre Angeh\u00f6rigen ganzheitlich zu betreuen und psychische, soziale, rechtliche, kulturelle und ethische Faktoren mit einzubeziehen. Ausdr\u00fccklich sind in diesem Zusammenhang auch jene Ausbildungsziele zu erw\u00e4hnen, welche die Kompetenz zur interprofessionellen Zusammenarbeit vorgeben. Gerade eine qualifizierte Betreuung in der Endphase des Lebens verlangt die Zusammenarbeit mehrerer Berufsleute. Bewusst m\u00fcssen das Selbstbestimmungsrecht und die W\u00fcrde der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Behandlung beachtet werden, und die Aus- und Weiterbildung muss die Berufsleute f\u00fcr all diese Fragen sensibilisieren und sie bef\u00e4higen, entsprechend darauf zu reagieren. Die Ziele f\u00fcr die universit\u00e4re Ausbildung wurden im neuen Schweizerischen Lernzielkatalog Humanmedizin umgesetzt und konkretisiert, der noch in diesem Sommer f\u00fcr alle Fakult\u00e4ten der Schweiz verbindlich wird und den alten Lernzielkatalog ersetzt. </p><p>Die obengenannten Ausbildungsziele m\u00fcssen nach den Vorgaben des MedBG w\u00e4hrend der Weiterbildung zum Facharzt vertieft werden. In der geltenden Zust\u00e4ndigkeitsordnung ist die Berufsorganisation f\u00fcr das Verankern dieser Weiterbildungsinhalte verantwortlich. Der Bund nimmt seine Verantwortung wahr, indem er auf die Relevanz dieser Zielsetzung in den verantwortlichen Gremien hinweist. </p><p>In den Ausbildungsg\u00e4ngen der Pflegenden auf Fachhochschulstufe oder auf Stufe h\u00f6here Fachschule werden Lerninhalte zur Frage der Betreuung und Begleitung von Menschen in der Endphase des Lebens vertieft vermittelt. In Zukunft wird vor allem die Abstimmung der Lerninhalte zwischen Angeh\u00f6rigen der universit\u00e4ren und nichtuniversit\u00e4ren Medizinalberufe wichtig sein, um in der konkreten Betreuungssituation optimal zusammenzuarbeiten. </p><p>Der Bundesrat ist somit der Auffassung, dass mit der Einf\u00fchrung des MedBG und des neuen Schweizerischen Lernzielkatalogs in der universit\u00e4ren Aus- und Weiterbildung allen Aspekten im Zusammenhang mit der Begleitung von Patientinnen und Patienten in der Endphase ihres Lebens Rechnung getragen wird. In der konkreten Umsetzung wird dem Anliegen der Motion somit gr\u00f6sste Nachachtung verschafft. Der Bundesrat h\u00e4lt das Anliegen f\u00fcr erf\u00fcllt.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1211328000000)\/","SubmittedBy":"Berberat Didier","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1268956800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690531252037)\/","SubmissionDate":"\/Date(1205884800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4802,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}