{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083140,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083140,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083140,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083140,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083140,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083140,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083140,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083140,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083140,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083140,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083140,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083140,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083140,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083140,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083140,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083140,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083140,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20083140,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.3140","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Europ\u00e4ische Finanzinstrumenten-Richtlinie und Anpassung in der Schweiz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, unter Einbezug der MiFID-Richtlinie einen Gesetzentwurf vorzulegen mit dem Ziel, den schweizerischen Finanzmarkt zu st\u00e4rken und ihn gegen\u00fcber den Mitbewerbern aus der EU konkurrenzf\u00e4hig zu halten. Namentlich ist durch alle Finanzintermedi\u00e4re, Verm\u00f6gensverwalter und Verm\u00f6gensberater v\u00f6llige Transparenz \u00fcber die Dienstleistungskosten herzustellen, wobei auch deren Provisionen, Kickbacks und \u00e4hnliche Entsch\u00e4digungen aktiv bekanntzugeben sind.</p>","ReasonText":"<p>Den Anlegern wird ein immer komplexeres Spektrum an Dienstleistungen und Finanzinstrumenten angeboten. Allein bei den Retrozessionen besteht dringender Handlungsbedarf. Nach Angabe des Bundesgerichtes geben 81 Prozent der externen Verm\u00f6gensverwalter die Retrozessionen nicht an ihre Kunden weiter, obwohl die Kunden nur in rund 40 Prozent der F\u00e4lle ausdr\u00fccklich auf die Ablieferung verzichtet haben. Gem\u00e4ss Sch\u00e4tzungen handelt es sich um Hunderte von Millionen Franken j\u00e4hrlich. Diese Situation ist nicht nur deshalb problematisch, weil den Kunden ihnen zustehende Betr\u00e4ge nicht ausbezahlt werden, sondern auch, weil die bekannten Zielkonflikte der Verm\u00f6gensverwalter gegen\u00fcber den Kundinnen und Kunden nicht offengelegt werden.</p><p>Die Finanzinstrumenten-Richtlinie MiFID schafft hier Abhilfe, indem sie folgende Ziele verfolgt:</p><p>- die transparente Darstellung der Dienstleistungskosten gegen\u00fcber dem Kunden;</p><p>- die bestm\u00f6gliche Ausf\u00fchrung von Kundenauftr\u00e4gen; Kriterien f\u00fcr die bestm\u00f6gliche Ausf\u00fchrung k\u00f6nnen sein: Kurs, Kosten, Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausf\u00fchrung.</p><p>Mit der Inkraftsetzung der MiFID-Richtlinie in der Europ\u00e4ischen Union sind die Anleger im europ\u00e4ischen Raum bessergestellt als die Anleger in der Schweiz. Tochtergesellschaften von Schweizer Wertpapierfirmen in EU-Staaten unterstehen schon heute den MiFID-Standards. Ausserdem gelten die Bestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten auch f\u00fcr die Gesamtgruppe (Art. 22 DRL) und damit auch f\u00fcr den Schweizer Hauptsitz. Die Mitgliedstaaten der EU werden die MiFID-Standards f\u00fcr Zweigniederlassungen aus Drittstaaten ebenfalls f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4ren. Viele Schweizer Wertpapierfirmen sehen sich gezwungen, in Erw\u00e4gung des Marktdrucks MiFID-Standards einzuf\u00fchren, um gegen\u00fcber ihren Mitbewerbern aus der EU konkurrenzf\u00e4hig zu bleiben.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die von der Motion\u00e4rin angesprochenen \"Wohlverhaltensregeln\" gem\u00e4ss Artikel\u00a019 MiFID verpflichten Wertpapierfirmen, bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen \"ehrlich, redlich und professionell im bestm\u00f6glichen Interesse ihrer Kunden\" zu handeln. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Regeln zu Anreizsystemen, Interessenkonflikten und der Offenlegung gegen\u00fcber Anlegern. Die einschl\u00e4gigen Detailregeln sind in der Durchf\u00fchrungsrichtlinie zur MiFID festgehalten. Diese sind jedoch sehr komplex.</p><p>Die in der Motion skizzierten Fragestellungen sind in der Schweiz bereits heute geregelt, und es besteht eine Gerichtspraxis zu den Bestimmungen \u00fcber den Auftrag gem\u00e4ss Obligationenrecht, welche f\u00fcr die Verm\u00f6gensverwaltung entsprechende Sorgfalts-, Treue-, Aufkl\u00e4rungs-, Offenlegungs- und Abrechnungspflichten statuiert. Das B\u00f6rsengesetz (Art. 11) sowie das Kollektivanlagengesetz (Art. 20ff.) enthalten entsprechende aufsichtsrechtliche Vorschriften. Diese Regeln werden zudem durch Selbstregulierungen der Finanzbranche konkretisiert. Zu erw\u00e4hnen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die \"Verhaltensregeln f\u00fcr Effektenh\u00e4ndler (1997)\", die \"Richtlinien f\u00fcr Verm\u00f6gensverwaltungsauftr\u00e4ge (2005)\", die \"Richtlinien \u00fcber die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten (2007)\" der Bankiervereinigung, die \"Verhaltensregeln f\u00fcr die schweizerische Fondswirtschaft (2000)\", die \"Richtlinie f\u00fcr Transparenz bei Verwaltungskommissionen (2005)\" der Swiss Funds Association sowie die \"Standesregeln f\u00fcr die Aus\u00fcbung der unabh\u00e4ngigen Verm\u00f6gensverwaltung (1999)\" des Verbandes Schweizerischer Verm\u00f6gensverwalter. Die Eidgen\u00f6ssische Bankenkommission (EBK) \u00fcberwacht die Einhaltung dieser aufsichtsrechtlichen Vorschriften bei den weitaus gr\u00f6ssten Verm\u00f6gensverwaltern, d. h. bei den Banken und Effektenh\u00e4ndlern.</p><p>Im Nachgang zum Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichtes vom M\u00e4rz 2006 betreffend Retrozessionen eines unabh\u00e4ngigen Verm\u00f6gensverwalters haben zahlreiche Akteure der Finanzbranche von sich aus ihre Gesch\u00e4ftsmodelle und vertraglichen Grundlagen \u00fcberpr\u00fcft und entsprechend angepasst. Vor diesem Hintergrund sind die im Motionstext zitierten Aussagen und Zahlen klar zu relativieren. Fraglich ist auch, inwiefern Anleger in der Schweiz \u00fcberhaupt schlechtergestellt sind als im europ\u00e4ischen Raum. Beispielsweise ist nicht auszuschliessen, dass Kunden den geringen administrativen Aufwand bevorzugen und daraus - entgegen der Annahme der Motion\u00e4rin - ein Wettbewerbsvorteil abzuleiten ist.</p><p>Die Frage der Interessenkonflikte und Anreizsysteme im Vertrieb von Anlageprodukten und in der Verm\u00f6gensverwaltung wird von der EBK derzeit n\u00e4her untersucht. Gemeinsam mit der Eidgen\u00f6ssischen Finanzverwaltung und der Finanzbranche beobachtet die EBK die Umsetzung der MiFID sehr genau.</p><p>Dementsprechend besteht im Ergebnis aus der Sicht des Bundesrates derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Der Bundesrat beh\u00e4lt sich vor, im Zweitrat Antrag auf \u00c4nderung der Motion in einen Pr\u00fcfungsauftrag zu stellen, falls die Motion entgegen seinem Antrag im St\u00e4nderat angenommen werden sollte.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1210723200000)\/","SubmittedBy":"Sommaruga Simonetta","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1211986532927)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690488378887)\/","SubmissionDate":"\/Date(1205884800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4802,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}