{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083246,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083246,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083246,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083246,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083246,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083246,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083246,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083246,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083246,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083246,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083246,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083246,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083246,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083246,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083246,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083246,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083246,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20083246,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.3246","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Ausverkauf des eidgen\u00f6ssischen Arztdiploms?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Welche gesundheitspolitischen Ziele werden mit dieser einseitig grossz\u00fcgigen Praxis der Medizinalberufekommission (Mebeko) verfolgt? Steht sie im Einklang mit der in Artikel\u00a01 des Bundesgesetzes \u00fcber die universit\u00e4ren Medizinalberufe (MedBG) statuierten Qualit\u00e4tsf\u00f6rderung \u00e4rztlicher Aus- und Weiterbildung sowie Berufsaus\u00fcbung?</p><p>2. Mit welchen L\u00e4ndern plant der Bundesrat Gegenrechtsvereinbarungen abzuschliessen, damit die Diskriminierung der Schweizer \u00c4rztinnen und \u00c4rzte beseitigt werden kann?</p><p>3. Welche Massnahmen trifft er, damit kein Diplomtourismus stattfindet?</p>","ReasonText":"<p>Das eidgen\u00f6ssische Arztdiplom ist seit 1877 ein Qualit\u00e4tsausweis, dessen Erwerb bis zur Inkraftsetzung des MedBG Schweizer B\u00fcrgern vorbehalten war.</p><p>Artikel\u00a015 Absatz\u00a01 MedBG sieht vor, dass ein ausl\u00e4ndisches Diplom anerkannt wird, sofern die Gleichwertigkeit mit dem eidgen\u00f6ssischen Diplom in einem Vertrag mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. Ein solcher Staatsvertrag existiert nur mit der EU.</p><p>Bei Inhabern eines Nicht-EU-Diploms entscheidet die Mebeko, unter welchen Voraussetzungen das eidgen\u00f6ssische Diplom erworben werden kann. Bisher musste in jedem Fall die \"besondere Fachpr\u00fcfung\" bestanden werden.</p><p>Die Mebeko erteilt das eidgen\u00f6ssische Diplom neu pr\u00fcfungsfrei, wenn folgende Bedingungen erf\u00fcllt sind:</p><p>- \u00c4quivalenzausweis FMH;</p><p>- f\u00fcnf Jahre klinische T\u00e4tigkeit in der Schweiz;</p><p>- bei fehlender Facharztpr\u00fcfung: Fortbildungsnachweis.</p><p>Dieser pr\u00fcfungsfreie Erwerb des eidgen\u00f6ssischen Arztdiploms f\u00fchrt automatisch zur Erteilung des eidgen\u00f6ssischen Weiterbildungstitels und der Berufsaus\u00fcbungsbewilligung. \u00c4rzte aus Nicht-EU-Staaten k\u00f6nnen damit in der Schweiz eine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit aufnehmen. Heute erf\u00fcllen mehrere Hundert \u00c4rzte diese Bedingungen.</p><p>Es gibt kein vergleichbares Land, in dem ein eidgen\u00f6ssisch diplomierter Arzt dieselbe Vorzugsbehandlung erh\u00e4lt. Die einseitige Zulassung ausl\u00e4ndischer \u00c4rzte stellt eine Diskriminierung der Schweizer \u00c4rzte dar, wenn die Schweiz f\u00fcr ihre B\u00fcrger kein Gegenrecht verlangt.</p><p>Durch die Praxis der Mebeko f\u00f6rdert die Schweiz den Braindrain, da mit der vollst\u00e4ndigen Zulassung kein Anreiz besteht, nach der Weiterbildung ins Heimatland zur\u00fcckzukehren.</p><p>Mit der Praxis der Mebeko wird der Wert des eidgen\u00f6ssischen Arztdiploms reduziert. \u00c4rzte, welche ein qualitativ minderwertiges Medizinstudium absolvieren, erhalten nach f\u00fcnfj\u00e4hriger T\u00e4tigkeit in der Schweiz das gleiche Diplom pr\u00fcfungsfrei.</p><p>Die Praxis l\u00e4dt zum Erwerb eines \"billigen\" Arztdiploms im Ausland ein.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Medizinalberufekommission (Mebeko) wurde 2007 gest\u00fctzt auf das Bundesgesetz \u00fcber die universit\u00e4ren Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) eingesetzt. Sie ist ein Fachgremium, das die Aufgabe hat, die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Diplome und Weiterbildungstitel f\u00fcr die universit\u00e4ren Medizinalberufe zu beurteilen. Der vom Interpellanten angesprochene Sachverhalt betrifft eine spezifische Aufgabe der Mebeko nach Artikel\u00a015 Absatz\u00a04 MedBG. Dieser Absatz bezieht sich auf Personen aus Drittstaaten (ausserhalb des EU- bzw. Efta-Raumes), deren Diplome in der Schweiz nicht anerkannt werden k\u00f6nnen. Die Mebeko entscheidet in diesen F\u00e4llen aufgrund von Einzeldossiers, ob eine Person die eidgen\u00f6ssische Pr\u00fcfung ablegen muss oder ob angesichts der erbrachten Unterlagen ein eidgen\u00f6ssisches Diplom ausnahmsweise ohne Pr\u00fcfung erteilt werden kann. </p><p>Um eine einheitliche Praxis in Einzelf\u00e4llen aufzubauen, wendet die Mebeko folgende Kriterien an:</p><p>a. Die Person muss mindestens f\u00fcnf Jahre im schweizerischen Gesundheitssystem im Beruf t\u00e4tig sein.</p><p>b. Sie muss in der Schweiz die Weiterbildung gemacht und beendet haben, somit ist indirekt auch ihr Vorwissen, welches f\u00fcr eine Weiterbildung n\u00f6tig ist, erwiesen.</p><p>c. Sie muss in der Regel ihre Weiterbildung mit einer Facharztpr\u00fcfung abgeschlossen haben. Da es diese Facharztpr\u00fcfungen aber erst seit wenigen Jahren gibt, hat man f\u00fcr jene Personen, die ihre Weiterbildung schon vor dieser Zeit gemacht haben, die Ausnahme statuiert, dass sie eine kontinuierliche Fortbildung nachweisen m\u00fcssen.</p><p>Zwischen dem 1. September 2007 und dem 30. Juni 2008 hat die Mebeko 89 Entscheide nach der obenbeschriebenen Praxis gef\u00e4llt. 57 Personen wurden verpflichtet, sich einer eidgen\u00f6ssischen Pr\u00fcfung zu unterziehen. 32 Personen erhielten das eidgen\u00f6ssische Diplom pr\u00fcfungsfrei, da sie die drei obigen Kriterien erf\u00fcllten. Diese Personen sind seit Jahren im schweizerischen Gesundheitssystem t\u00e4tig, mehrheitlich in verantwortungsvollen Funktionen. </p><p>Die hier beschriebene Praxis erscheint somit nicht als besonders grossz\u00fcgig, sondern gerade mit Bezug auf Artikel\u00a01 MedBG als qualit\u00e4tssichernd im Sinne von lebenslangem Lernen und entspricht so den gesundheitspolitischen Zielen des MedBG.</p><p>2. Der Bundesrat ist grunds\u00e4tzlich mit dem Interpellanten einverstanden, dass es sinnvoll w\u00e4re, mit anderen Staaten (insbesondere den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada) Gegenrechtsvereinbarungen betreffend die Anerkennung von Diplomen und Weiterbildungstiteln abzuschliessen. Eine Arbeitsgruppe, die sich mit dem Thema Migration von Gesundheitsfachleuten befasst, pr\u00fcft zurzeit auch diese Frage. Das Fehlen von internationalen Gegenrechtsvereinbarungen ist aber nicht Grund genug, eine restriktive Praxis der Mebeko zu legitimieren. Diese muss angesichts konkreter F\u00e4lle im Inland eine willk\u00fcrfreie Praxis aufbauen und dabei das Interesse der Qualit\u00e4t der Ausbildung und der Verh\u00e4ltnisse im schweizerischen Versorgungssystem im Auge behalten.</p><p>3. Im Lichte dieser Praxis der Mebeko ist es verfehlt, von der Gefahr eines </p><p>Diplomtourismus zu sprechen. Die Kriterien, welche die Mebeko f\u00fcr ihre Praxis aufgestellt hat, insbesondere der Nachweis einer inl\u00e4ndischen Weiterbildung samt Facharztpr\u00fcfung und die zeitliche Vorgabe von mindestens f\u00fcnf Jahren Berufspraxis in der Schweiz, sind H\u00fcrden genug, um einen Diplomtourismus zu verhindern. Die Migration der Health Professionals ist eine Tatsache, die unabh\u00e4ngig von der Praxis der Mebeko besteht und auf vielf\u00e4ltigen Gr\u00fcnden beruht.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1220400000000)\/","SubmittedBy":"Gutzwiller Felix","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1222960339657)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690484774503)\/","SubmissionDate":"\/Date(1211760000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4804,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}