{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083265,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083265,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083265,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083265,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083265,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083265,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083265,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083265,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083265,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083265,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083265,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083265,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083265,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083265,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083265,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083265,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083265,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20083265,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.3265","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Jugendmedienschutz nach niederl\u00e4ndischem Erfolgsmodell","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Ist der Bundesrat der Ansicht, der Jugendmedienschutz sei einheitlich, medien\u00fcbergreifend und national zu regeln?</p><p>2. Gen\u00fcgen seiner Meinung nach die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen? Wenn nein, ist er bereit, solche zu schaffen?</p><p>3. Ist ihm das holl\u00e4ndische Modell einer Koregulierung zwischen staatlicher Aufsichtsbeh\u00f6rde und den in der Stiftung Nicam zusammengeschlossenen Medienunternehmen bekannt?</p><p>4. Teilt er die Ansicht, dass sich dieses Modell auch f\u00fcr die Schweiz eignen w\u00fcrde, und ist er bereit, die n\u00f6tigen Arbeiten daf\u00fcr an die Hand zu nehmen?</p><p>5. Ist er bereit, in dem Bericht zu den Postulaten Leuthard 03.3298 und Amherd 06.3646 eine Aussage zum erw\u00e4hnten Modell zu machen, besonders bez\u00fcglich seiner Eignung und Umsetzbarkeit auf die Schweizer Verh\u00e4ltnisse?</p>","ReasonText":"<p>Der in der Antwort auf die beiden erw\u00e4hnten Postulate in Aussicht gestellte Bericht soll ein Kapitel \"Gewaltdarstellung in Medien\" erhalten. Anl\u00e4sslich des \"Dialogs Jugendmedienschutz\", zu welchem Pro Juventute einlud, wurde das holl\u00e4ndische Regulierungsmodell (siehe www.nicam.cc) vorgestellt. Seine Eckpunkte:</p><p>- Koregulierungsmodell mit staatlicher Oberaufsicht und privater Selbstregulierung;</p><p>- sehr n\u00fctzliche Informationen f\u00fcr Konsumentscheide (hilfreich f\u00fcr Eltern);</p><p>- einheitliche Klassifizierung aller Medieninhalte nach standardisiertem Fragebogen;</p><p>- einheitliche Anwendung des entsprechenden Ratings f\u00fcr alle Vertriebskan\u00e4le;</p><p>- Kennzeichnung durch Piktogramme auf Verpackungen, Plakaten, in Programmzeitschriften, Einblendung in laufende TV-Programme;</p><p>- Checks and Balances: unabh\u00e4ngige Beschwerdeinstanz, Stichprobenkontrollen, wissenschaftliches Begleitorgan, Sanktionsm\u00f6glichkeiten.</p><p>Das holl\u00e4ndische System stellt ausschliesslich die Informationen zur Verf\u00fcgung, welche Eltern ben\u00f6tigen, um f\u00fcr oder mit ihren Kindern die Konsumentscheidungen zu treffen. Das System geniesst ein hohes Vertrauen: 90 Prozent der Eltern in den Niederlanden geben an, diese Informationen auch zu nutzen.</p><p>Meines Wissens beabsichtigt die Konferenz der kantonalen Polizei- und Justizdirektoren, die Altersfreigabe f\u00fcr Kinofilme zu vereinheitlichen und dazu eine neue Filmkommission ins Leben zu rufen. Statt eines kantonalen Konkordats f\u00fcr nur eine Mediengattung w\u00e4re jetzt ein einheitlicher und medien\u00fcbergreifender Jugendmedienschutz auf nationaler Ebene zu etablieren.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Bundesrat h\u00e4lt grunds\u00e4tzlich einheitliche Regelungen im Jugendmedienschutz f\u00fcr sinnvoll und w\u00fcnschenswert. Einerseits ist es dem B\u00fcrger schwer zu vermitteln, warum der Jugendmedienschutz kantonal unterschiedlich geregelt ist. Andererseits ist es ein Anliegen der Branche, da kantonal uneinheitliche Regelungen die Durchsetzung wirksamer und notwendiger Schutzmassnahmen erschweren. Weiter ist es vorrangig, dass sich Jugendliche und Eltern leicht zug\u00e4nglich \u00fcber die geltenden Bestimmungen informieren k\u00f6nnen und Informationen \u00fcber die altersgerechte Nutzung erhalten.</p><p>Die Bundesverfassung, namentlich Artikel\u00a011 und Artikel\u00a067, verleiht dem Bund jedoch keine Gesetzgebungskompetenz, um den Jugendmedienschutz medien\u00fcbergreifend einheitlich zu regeln. Auf Bundesebene beschr\u00e4nkt sich der Gesetzgeber auf einige Bestimmungen im Bundesgesetz vom 24. M\u00e4rz 2006 \u00fcber Radio- und Fernsehen (RTVG) und im Strafgesetzbuch (StGB). Daf\u00fcr kann er sich auf spezifische Verfassungsgrundlagen st\u00fctzen. F\u00fcr den Kinder- und Jugendschutz sind in erster Linie die Kantone zust\u00e4ndig. Im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit sowie durch Massnahmen der Selbstkontrolle und Selbstregulierung der Branche bestehen somit M\u00f6glichkeiten, einheitliche Regelungen herbeizuf\u00fchren.</p><p>2. Bundesweit einheitliche Schutzbestimmungen sind im RTVG und im StGB enthalten.</p><p>In Artikel\u00a05 RTVG (Jugendgef\u00e4hrdende Sendungen) werden die Programmveranstalter aufgefordert, \"durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen daf\u00fcr zu sorgen, dass Minderj\u00e4hrige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre k\u00f6rperliche, geistig-seelische oder soziale Entwicklung gef\u00e4hrden\". Artikel\u00a013 RTVG (Schutz von Minderj\u00e4hrigen) enth\u00e4lt auch diverse Schutzbestimmungen im Zusammenhang mit Werbung. Artikel\u00a04 der Verordnung zum RTVG sieht vor, dass Veranstalter von Fernsehprogrammen jugendgef\u00e4hrdende Sendungen anzuk\u00fcnden und w\u00e4hrend ihrer gesamten Sendedauer zu kennzeichnen haben. Zudem m\u00fcssen Veranstalter von Abonnementsfernsehen es ihren Abonnenten und Abonnentinnen durch geeignete technische Vorkehrungen erm\u00f6glichen, Minderj\u00e4hrige am Zugang zu jugendgef\u00e4hrdenden Inhalten zu hindern.</p><p>Artikel\u00a0135 StGB regelt den Umgang mit Ton- und Bildaufnahmen, die \"grausame Gewaltt\u00e4tigkeiten gegen Menschen und Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare W\u00fcrde des Menschen in schwerer Weise verletzen\". Strafbar macht sich, wer solche Aufnahmen produziert, verkauft, erwirbt, \u00fcber das Internet beschafft oder besitzt. Infolge der von den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten angenommenen Motion Hochreutener 06.3554, \"Ausdehnung der Motion Schweiger auf Gewaltdarstellungen\", wird k\u00fcnftig auch noch der blosse Konsum solcher Gewaltdarstellungen unter Strafe gestellt. Artikel\u00a0197 StGB stellt das Anbieten, \u00dcberlassen, Zug\u00e4nglichmachen oder die Verbreitung durch Radio oder Fernsehen von pornografischen Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, anderen Gegenst\u00e4nden solcher Art oder das Anbieten pornografischer Vorf\u00fchrungen an Personen unter 16 Jahren unter Strafe (Ziff. 1). Strafbar ist ferner die Herstellung, Einfuhr, Lagerung, das Inverkehrbringen oder Zug\u00e4nglichmachen jeder Art von Gegenst\u00e4nden oder Vorf\u00fchrungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewaltt\u00e4tigkeiten zum Inhalt haben (Ziff. 3). Aufgrund der Motion Schweiger 06.3170, \"Bek\u00e4mpfung der Cyberkriminalit\u00e4t zum Schutze der Kinder auf den elektronischen Netzwerken\", wird in absehbarer Zeit nicht nur der Besitz und Erwerb (Ziff. 3), sondern auch der blosse Konsum harter Pornografie strafbar werden. Die Verfolgung entsprechender Straftaten liegt jedoch in der Hoheit der Kantone.</p><p>Im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit pr\u00fcft die Konferenz der kantonalen Polizei- und Justizdirektoren derzeit die Einsetzung einer gesamtschweizerischen parit\u00e4tisch besetzten Filmkommission, um die Altersfreigabe f\u00fcr Kinofilme schweizweit einheitlich zu regeln. \u00dcber die freiwillige Selbstkontrolle hat die Branche selbst Anstrengungen unternommen, den Jugendmedienschutz einheitlich zu gestalten. Im Bereich der elektronischen Tr\u00e4germedien (DVD, Video) haben sich Importeure, Zwischenh\u00e4ndler und Hersteller von DVD mit Unterzeichnung des Verhaltenskodex \"Movie Guide\" verpflichtet, auf allen DVD eine Altersfreigabe anzubringen. Analog haben sich in der Schweiz nach Auskunft der Swiss Interactive Entertainment Association fast alle bedeutenden Hersteller, Detailh\u00e4ndler, Importeure und Distributoren verpflichtet, die definierten Standards zur freiwilligen Selbstkontrolle beim Verkauf von interaktiver Unterhaltungssoftware zu erf\u00fcllen. Diese orientieren sich am Pan European Game Information System mit den Alterseinstufungen in die Kategorien 3+, 7+, 12+, 16+ und 18+.</p><p>Ob die bestehenden Regelungen und Selbstregulierungsmassnahmen im Sinne eines wirksamen Kinder- und Jugendmedienschutzes ausreichend sind und ob allenfalls Handlungsbedarf besteht, wird der Bundesrat im Rahmen des Berichtes \"Jugendgewalt\" zu den Postulaten Leuthard 03.3298, Amherd 06.3646 und Gallad\u00e9 07.3665 pr\u00fcfen. Die Arbeiten dazu sind im Gange.</p><p>3.-5. Das niederl\u00e4ndische Koregulierungsmodell mit der Bezeichnung Kijkwijzer, welches anl\u00e4sslich der Tagung von Pro Juventute am 18. April 2008 in Bern pr\u00e4sentiert wurde, ist dem Bundesrat bekannt.</p><p>Grunds\u00e4tzlich sind Kooperationsmodelle im Bereich Jugendmedienschutz wie das niederl\u00e4ndische Modell zu begr\u00fcssen. Sie basieren auf dem Prinzip der Selbstregulierung und der Verantwortung der Branche, Kinder und Jugendliche vor f\u00fcr sie ungeeigneten Medieninhalten zu sch\u00fctzen. Die Eignung dieses Modells f\u00fcr die Schweiz kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Der obenerw\u00e4hnte Bericht des Bundesrates wird auch das niederl\u00e4ndische Modell auf seine Eignung f\u00fcr die Schweiz pr\u00fcfen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1219795200000)\/","SubmittedBy":"Donz\u00e9 Walter","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1223047460217)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|34","Category":null,"Modified":"\/Date(1690536468953)\/","SubmissionDate":"\/Date(1212019200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4804,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Medien und Kommunikation"}}