{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083329,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083329,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083329,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083329,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083329,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083329,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083329,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083329,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083329,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083329,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083329,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083329,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083329,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083329,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083329,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083329,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083329,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20083329,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.3329","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Asbest. Gezielte Kontrollen vor Unterhalts- oder Renovationsarbeiten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, f\u00fcr Geb\u00e4ude, an denen Unterhalts- oder Renovationsarbeiten geplant sind, eine Pflicht zur gezielten Asbestkontrolle einzuf\u00fchren. Diese Kontrolle muss vom Bauherrn oder von der Bauherrin durchgef\u00fchrt werden.</p>","ReasonText":"<p>Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz unwissentlich Asbest ausgesetzt sind, dann ist dies \u00e4usserst verantwortungslos, denn eine Asbestexposition kann gravierende Folgen f\u00fcr ihre Gesundheit haben. Durch die Freisetzung von Asbestfasern bei kleineren Unterhalts- oder Renovationsarbeiten ist die Raumluft auch \u00fcber mehrere Monate hinweg noch verschmutzt, und so besteht, ohne dass diese es wissen, eine Gefahr f\u00fcr die Personen, die sich in diesen R\u00e4umen aufhalten. Diese Art der Kontamination wurde k\u00fcrzlich in der Orientierungsschule Foron im Kanton Genf festgestellt. Asbestst\u00e4ube k\u00f6nnen zudem \u00fcber die Arbeitskleidung auch ins Zuhause der Arbeiterinnen und Arbeiter geraten und somit eine potenzielle Gefahr f\u00fcr deren Familien darstellen. </p><p>Gem\u00e4ss geltender Gesetzgebung, namentlich Artikel\u00a060 der Bauarbeitenverordnung (BauAV), ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Stoffen wie Asbest in Kontakt kommen. Diese Regelung ist nicht ausreichend. Die Kosten f\u00fcr eine Asbestuntersuchung sollen nicht dem mit den Arbeiten beauftragten Unternehmen, sondern dem Bauherrn oder der Bauherrin zufallen, denn die Schutzpflicht soll nicht nur f\u00fcr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch f\u00fcr die Hausbenutzerinnen und Hausbenutzer gelten. Dar\u00fcber hinaus bestehen diese Gesundheitsrisiken auch f\u00fcr die im Bauwesen h\u00e4ufig anzutreffenden Selbstst\u00e4ndigerwerbenden, die ebenfalls nicht der BauAV unterliegen. Aus all diesen Gr\u00fcnden sprengt diese Untersuchungspflicht den Rahmen der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung. </p><p>Mit der Einf\u00fchrung einer Pflicht zur gezielten Asbestkontrolle im Vorfeld von Renovierungs-, Abbruch- oder Sanierungsarbeiten f\u00fcr den Bauherrn oder die Bauherrin k\u00f6nnten bei allf\u00e4lligem Vorhandensein von Asbest die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden. Dabei soll sich die Untersuchungspflicht einzig auf diejenigen Geb\u00e4udeteile beschr\u00e4nken, welche renoviert, abgebrochen oder saniert werden sollen. Dadurch kann eine systematische \u00dcberpr\u00fcfung jedes einzelnen Geb\u00e4udes vermieden werden und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Hausbenutzerinnen und Hausbenutzern gleichzeitig der notwendige Schutz geboten werden. \u00dcberdies kann der Geb\u00e4udebestand in unserem Land so Schritt f\u00fcr Schritt saniert werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Wie der Bundesrat schon in seiner Stellungnahme auf die Motion Brunner Christiane 05.3320, \"Asbestpr\u00e4vention\", festgehalten hat, stellt das Vorhandensein asbesthaltiger Materialien in Geb\u00e4uden f\u00fcr sich allein noch keine Gesundheitsgef\u00e4hrdung dar. In den meisten F\u00e4llen gef\u00e4hrden diese Materialien erst dann die Gesundheit der Menschen, wenn sie in irgendeiner Form mechanisch bearbeitet oder beansprucht werden, weil dadurch gesundheitsgef\u00e4hrdende Asbestfasern in relevanten Mengen freigesetzt werden k\u00f6nnen.</p><p>Bereits heute m\u00fcssen bei gr\u00f6sseren Sanierungsarbeiten (Abbruch; R\u00fcckbau) die Sicherheits- und Gesundheitsrisiken abgekl\u00e4rt werden, bevor mit den Arbeiten begonnen werden darf. Gest\u00fctzt auf diese Abkl\u00e4rungen sind die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in gesundheitsgef\u00e4hrdender Weise mit Stoffen wie Asbest in Kontakt kommen. Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien mit einem besonderen Gef\u00e4hrdungspotenzial m\u00fcssen vor deren Ausf\u00fchrung der Suva gemeldet und d\u00fcrfen nur von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgef\u00fchrt werden (Art. 60ff. der Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141).</p><p>In Geb\u00e4uden oder an Anlagen ist die Pr\u00e4senz von Asbest oder asbesthaltigen Materialien aber nicht in allen F\u00e4llen bekannt. Damit besteht die Gefahr, dass bei kleineren Arbeiten (z. B. Instandhaltungen von Geb\u00e4uden und Anlagen, die solche Materialien enthalten) unwissentlich Asbestfasern freigesetzt werden. In der Folge kann dies in Arbeitsr\u00e4umen zu einer Exposition von Arbeitnehmenden (z. B. Handwerker, die die Arbeiten ausf\u00fchren, oder Geb\u00e4udenutzer, die durch Immissionen betroffen sind) f\u00fchren.</p><p>Der Bundesrat hatte schon in seiner Stellungnahme auf die Motion Brunner Christiane 05.3320 den Handlungsbedarf hinsichtlich des Umstandes anerkannt, dass die Arbeitnehmenden insbesondere bei kleineren Arbeiten Kenntnis dar\u00fcber haben m\u00fcssen, ob sie mit asbesthaltigen Materialien in Kontakt kommen k\u00f6nnten. Er hat deshalb am 2. Juli 2008 beschlossen, die Vorschriften \u00fcber die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit Asbest per 1. Januar 2009 anzupassen. Gem\u00e4ss den neuen Bestimmungen hat der Arbeitgeber beim Verdacht des Auftretens besonders gesundheitsgef\u00e4hrdender Stoffe wie Asbest die Gefahren eingehend zu ermitteln, die damit verbundenen Risiken zu bewerten und darauf abgest\u00fctzt die erforderlichen Massnahmen zu planen. Sofern sich der Arbeitgeber im Rahmen eines Werkvertrages zur Ausf\u00fchrung von Bauarbeiten verpflichtet hat, muss er die Ergebnisse und Massnahmen, die sich aus dieser Risikobewertung ergeben, darin aufnehmen (Art. 3 Abs. 2 BauAV). Wenn nach Aufnahme der Bauarbeiten unerwartet asbesthaltige Materialien entdeckt werden, sind die Arbeiten einzustellen, und der Bauherr ist zu benachrichtigen. Es sind dann wiederum die erforderliche Risikobewertung und Massnahmenplanung vorzunehmen (Art. 3 Abs. 1bis BauAV). </p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich mit dieser Verordnungs\u00e4nderung eine generelle Kontrollpflicht durch den Bauherrn oder die Bauherrin er\u00fcbrigt. Er hat somit dem Anliegen der Motion bereits Rechnung getragen und lehnt deshalb die Motion ab.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1220400000000)\/","SubmittedBy":"Aubert Josiane","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1223045204370)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|2841|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690489341753)\/","SubmissionDate":"\/Date(1213142400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4804,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Gesundheit|Raumplanung und Wohnungswesen"}}