{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083480,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083480,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083480,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083480,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083480,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083480,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083480,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083480,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083480,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083480,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083480,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083480,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083480,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083480,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083480,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083480,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083480,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20083480,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.3480","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Freier Zugang zum R\u00fctli","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<text><p>Am 12. Juli 1993 beantwortete das Bundesamt f\u00fcr Justiz im Auftrag des Bundesrates Fragen der R\u00fctlikommission. Im Antwortstext wurde unter Ziffer 2a Folgendes ausgef\u00fchrt: \"Da die R\u00fctliwiese im Eigentum des Bundes steht, entscheidet er auch \u00fcber ihre Nutzung und Zug\u00e4nglichkeit. Dabei ist er an die Auflagen gebunden, die er im Schenkungsvertrag eingegangen ist.\"</p><p>1. Vertritt der Bundesrat nach wie vor die Auffassung, dass er \u00fcber die Zug\u00e4nglichkeit zum R\u00fctli entscheidet?</p><p>2. In derselben Antwort wurde unter Ziffer 2c ausgef\u00fchrt, dass es Zweck der Schenkung an die Eidgenossenschaft gewesen sei, dass \"die freie Zug\u00e4nglichkeit der R\u00fctliwiese erhalten bleiben sollte\". Mit der Annahme der Schenkung habe der Bund diese Auflage akzeptiert. Vertritt der Bundesrat nach wie vor diese Auffassung? Wenn nicht, wie hat sich die Rechtslage zwischenzeitlich in diesem Fall diesbez\u00fcglich ver\u00e4ndert?</p><p>3. Wie stellt er sich dazu, dass am 1. August 2008 die Schiffsstation R\u00fctli f\u00fcr den ganzen Tag f\u00fcr den fahrplanm\u00e4ssigen Schiffsverkehr gesperrt war und keine Fahrkarten verkauft wurden, womit die Reise aufs R\u00fctli und damit der freie Zugang verunm\u00f6glicht wurden?</p><p>4. Wer gab der Schifffahrtsgesellschaft des Vierwaldst\u00e4ttersees die Weisung, den regul\u00e4ren Schiffsverkehr einzustellen?</p><p>5. Besucher des R\u00fctlis mussten sich vorg\u00e4ngig angemeldet haben und \u00fcber eine spezielle Zutrittskarte verf\u00fcgen; diesen stand ein Sonderkurs aufs R\u00fctli zur Verf\u00fcgung. Wie vertr\u00e4gt sich diese Restriktion mit dem freien Zugang zum R\u00fctli?</p><p>6. Woher nimmt die Schweizerische Gemeinn\u00fctzige Gesellschaft die Kompetenz, bez\u00fcglich eines Areals, deren Eigent\u00fcmerin sie nicht ist, zu bestimmen, wer es betreten darf und wer nicht?</p><p>7. Wie l\u00e4sst sich die Zutrittselektion der Schweizerischen Gemeinn\u00fctzigen Gesellschaft mit der Aufgabe des Bundes vereinbaren, der sich mit der Annahme der Schenkung dazu verpflichtete, dass die freie Zug\u00e4nglichkeit gewahrt bleibt? Weshalb kommt er gerade am Nationalfeiertag dieser Aufgabe nicht nach?</p><p>8. Nach welchen Kriterien w\u00e4hlt die Schweizerische Gemeinn\u00fctzige Gesellschaft die Zutrittsberechtigten aus?</p><p>9. Wie wird verhindert, dass die Auswahl nicht willk\u00fcrlich erfolgt?</p></text>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<text><p>Die Schweizerische Gemeinn\u00fctzige Gesellschaft (SGG) hat 1860 das R\u00fctli mit Unterst\u00fctzung diverser Donatoren und der Schweizer Schuljugend gekauft und es dem Bund als unver\u00e4usserliches Nationalgut geschenkt. Mit Schenkungsurkunde vom 2. Juli 1860 hat der Bundesrat die Betreuung und Verwaltung des Gutes an die SGG \u00fcbertragen. Die R\u00fctlikommission (heute: R\u00fctlidelegation) wurde daraufhin als Verwalterin eingesetzt und erf\u00fcllt ihre Aufgaben selbstst\u00e4ndig und ohne Instruktionen des Bundes.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1./2. Der Bund als Eigent\u00fcmer sorgt daf\u00fcr, dass die Infrastruktur, die Landschaftsgestaltung und die Geb\u00e4ude den gesetzlichen Bestimmungen bzw. den Anforderungen eines sinnvollen Betriebes entsprechen. Nach wie vor ist der Bund an die Auflagen aus dem Schenkungsvertrag aus dem Jahr 1860 gebunden.</p><p>3. Die 1.-August-Feier auf dem R\u00fctli wird nicht vom Bund organisiert, und die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Sicherheitsvorkehrungen als auch die Veranstaltung selbst liegt bei den betroffenen Kantonen und der SGG.</p><p>4. Gest\u00fctzt auf die kantonale Polizeihoheit liegt die Zust\u00e4ndigkeit der Festlegung von Einsatzdispositiven bei den involvierten kantonalen Beh\u00f6rden. Die Kantonspolizei Uri hat, um am 1. August 2008 Ausschreitungen zu vermeiden, die Schifffahrtsgesellschaft des Vierwaldst\u00e4ttersees angewiesen, die Einschr\u00e4nkungen des fahrplanm\u00e4ssigen Schiffverkehrs zu kommunizieren (analog zu einem Betriebsunterbruch).</p><p>5./6. Wie eingangs erw\u00e4hnt, wurde der SGG bzw. der R\u00fctlidelegation mit der Schenkungsurkunde die Verwaltungskompetenz \u00fcbertragen. Die Organisation des Zutrittssystems liegt in der alleinigen Verantwortung der SGG und der betroffenen Kantone Uri und Schwyz, welche die \u00fcblichen Sicherheitsvorkehrungen treffen.</p><p>7. Der Bund \u00fcbt die Oberaufsicht aus. Er hat die Verwaltung des R\u00fctlis nach Artikel\u00a015 Absatz\u00a01 des Bundesgesetzes \u00fcber den Natur- und Heimatschutz (SR 451) an eine Organisation (SGG) \u00fcbertragen. Die SGG - handelnd durch die R\u00fctlidelegation - ist in der Aus\u00fcbung ihrer Aufgaben frei. Dazu geh\u00f6rt ebenfalls die Organisation einer 1.-August-Feier.</p><p>8./9. Gem\u00e4ss Auskunft der SGG wird als einziges Zutrittsberechtigungskriterium eine Erkl\u00e4rung zum Verzicht jeglicher St\u00f6rung der Feier verlangt.</p><p>Aus Sicherheitsgr\u00fcnden ist die Platzzahl f\u00fcr die Teilnahme an den 1.-August-Feierlichkeiten auf dem R\u00fctli beschr\u00e4nkt worden. Mit einem Antragsformular k\u00f6nnen Tickets f\u00fcr die Veranstaltung bestellt werden. Das Ticketsystem ist nur f\u00fcr jene Personen ein Hindernis, welche die Absicht hegen, die Feierlichkeiten zu st\u00f6ren. 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