{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083572,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083572,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083572,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083572,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083572,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083572,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083572,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083572,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083572,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083572,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083572,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083572,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083572,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083572,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083572,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083572,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083572,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20083572,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.3572","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"St\u00e4rkere Bankenaufsicht sowie Eigenmittelvorschriften","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit einer Revision des Bankengesetzes und der Bankenverordnung die Bankenaufsicht zu verst\u00e4rken und durch eine Verbesserung der Eigenmittelvorschriften (Leverage Ratio) beizutragen, dass die gegen\u00fcber international t\u00e4tigen Banken faktisch bestehende Staatsgarantie vermindert wird.</p><p>Die Revision des Bankengesetzes soll:</p><p>1. den Grundsatz gesetzlich verankern, dass die Eigenmittelvorschriften f\u00fcr international t\u00e4tige Bankinstitute der Schweiz zur Abdeckung von systemischen Risiken, Kreditrisiken usw. mit R\u00fccksicht auf die ungleichen Proportionen zwischen diesen grossen Finanzkonglomeraten und der relativ kleinen schweizerischen Volkswirtschaft deutlich \u00fcber die internationalen Standards (Empfehlungen Basel II) hinausgehen;</p><p>2. die risikogewichteten Eigenmittelvorschriften gem\u00e4ss Basel II um eine Verschuldungsquote in Form einer Leverage Ratio als zus\u00e4tzlichen Puffer erg\u00e4nzen;</p><p>3. den Grundsatz verankern, dass die Eidgen\u00f6ssische Bankenkommission (EBK) die n\u00f6tigen Ressourcen zur wirksamen Bankenaufsicht durch kostendeckende Geb\u00fchren sicherstellen kann.</p>","ReasonText":"<p>Eine resolutere, schlagkr\u00e4ftigere Finanzmarktaufsicht ist zwingend. Zu lange haben sich EBK und SNB in der aktuellen Situation von den beschwichtigenden Vertretern der Grossbanken hinhalten lassen. Es darf sich nicht wiederholen, dass - wie im Fall der UBS geschehen - die EBK sich mit der unglaublichen Aussage abspeisen l\u00e4sst, man sei im Subprime-Sumpf nicht exponiert und verf\u00fcge \u00fcber eines der besten Risiko-Management-Systeme der Welt. Der Finanzplatz Schweiz mit seiner erfolgreichen Verm\u00f6gensverwaltung soll mit einer auf Stabilit\u00e4t ausgerichteten Regulierung durchaus gest\u00e4rkt und als Wohlstandsgarant f\u00fcr eine nachhaltige Zukunft ausgerichtet werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass keine gesetzgeberischen Massnahmen n\u00f6tig sind:</p><p>1. /2. Die gesetzlichen Grundlagen erlauben es bereits heute, die Eigenmittelanforderungen von systemrelevanten Grossinstituten \u00fcber den internationalen Standards anzusetzen. Nach Bankengesetz m\u00fcssen die Banken einzeln und auf konsolidierter Basis \u00fcber angemessene Eigenmittel und Liquidit\u00e4t verf\u00fcgen (Art. 4 Abs. 1 BankG). Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und der Liquidit\u00e4t. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit und der Risiken fest (Art. 4 Abs. 2 BankG). Die Eidgen\u00f6ssische Bankenkommission kann zudem in besonderen F\u00e4llen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Versch\u00e4rfungen anordnen (Art. 4 Abs. 3 BankG). Das Ziel einer angemessenen Eigenmittelausstattung wird im Rahmen der Eigenmittelverordnung mit dem sogenannten Drei-S\u00e4ulen-Prinzip erreicht: Die erste S\u00e4ule regelt die minimalen Eigenmittelanforderungen f\u00fcr verschiedene Risikotypen (Art. 33 ERV). Mit der zweiten S\u00e4ule m\u00fcssen die Aufsichtsinstanzen im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Pr\u00fcfungen sicherstellen, dass jede Bank \u00fcber die n\u00f6tigen internen Verfahren des Risikomanagements verf\u00fcgt und die unter der ersten S\u00e4ule nicht erfassten Risiken abgedeckt sind (Art. 34 ERV). Mit der dritten S\u00e4ule schliesslich sollen die Marktteilnehmer durch verst\u00e4rkte Offenlegung und Transparenz einen besseren Einblick in das Risikoprofil einer Bank und die Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung erhalten (Art. 35 ERV). </p><p>Von den Banken wird im Bereich der zweiten S\u00e4ule bereits heute erwartet, dass sie zus\u00e4tzliche anrechenbare Eigenmittel halten, um den von den Mindestanforderungen nicht erfassten Risiken Rechnung zu tragen und die Einhaltung der Mindestanforderungen auch unter ung\u00fcnstigen Verh\u00e4ltnissen sicherzustellen (Art. 34 Abs. 1 ERV). Die EBK kann zudem unter besonderen Umst\u00e4nden von einzelnen Banken zus\u00e4tzliche Eigenmittel verlangen, namentlich wenn die erforderlichen Eigenmittel im Verh\u00e4ltnis zu den Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten, den eingegangenen Risiken, der Gesch\u00e4ftsstrategie, der Qualit\u00e4t des Risikomanagements oder dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken keine ausreichende Sicherstellung gew\u00e4hrleisten (Art. 34 Abs. 3 ERV). Sowohl Artikel\u00a04 BankG als auch Artikel\u00a034 ERV sind sehr offen formuliert. Bereits unter geltender Praxis kann die EBK demnach - was sie auch tut - bei international t\u00e4tigen Grossinstituten Eigenmittel verlangen, welche deutlich \u00fcber den internationalen Standards von Basel II liegen. </p><p>Die EBK beabsichtigt die Einf\u00fchrung eines zus\u00e4tzlichen Eigenkapitalpuffers, der die systemischen Risiken der Grossbanken besser abdecken soll. Daneben will die EBK gest\u00fctzt auf die geltenden gesetzlichen Grundlagen auch eine Leverage Ratio (Verh\u00e4ltnis Kernkapital/Bilanzsumme) einf\u00fchren. Diese soll einen Puffer gegen Verluste bilden, die aus einer Fehleinsch\u00e4tzung der Risiken resultieren und durch die Vorschriften von Basel II nicht ad\u00e4quat erfasst werden.</p><p>3. Der Bundesrat hat am 15. Oktober 2008 das Finanzmarktaufsichtsgesetz (Finmag) auf den 1. Januar 2009 vollst\u00e4ndig in Kraft gesetzt. Damit kann die neue Eidgen\u00f6ssische Finanzmarktaufsicht (Finma), welche an die Stelle der Eidgen\u00f6ssischen Bankenkommission (EBK), des Bundesamts f\u00fcr Privatversicherungen (BPV) und der Kontrollstelle f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei (Kst GwG) treten wird, ihren Betrieb Anfang 2009 wie geplant aufnehmen. Die Finma, welche als \u00f6ffentlich-rechtliche Anstalt organisiert ist, wird \u00fcber funktionelle, institutionelle und finanzielle Unabh\u00e4ngigkeit verf\u00fcgen. Damit wird sie in der Lage sein, selbstst\u00e4ndig \u00fcber ihr Budget und insbesondere \u00fcber Gr\u00f6sse und Zusammensetzung ihres Personalbestands zu entscheiden. Die Finma wird sich vollst\u00e4ndig \u00fcber Geb\u00fchren und Abgaben finanzieren. Die H\u00f6he der Geb\u00fchren und Abgaben richtet sich nach dem Finanzbedarf der Finma. Sie verf\u00fcgt somit bereits \u00fcber die Voraussetzungen, um ihre Ressourcen effizient auf ihre Aufsichtsaufgaben auszurichten.</p><p>Zusammenfassend ist der Bundesrat der Meinung, dass kein Bedarf f\u00fcr gesetzgeberische Massnahmen besteht. Die Anliegen der Motion sind bereits erf\u00fcllt.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1227052800000)\/","SubmittedBy":"Wyss Ursula","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1228766753033)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1763108626980)\/","SubmissionDate":"\/Date(1222819200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4805,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}