{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083665,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083665,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083665,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083665,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083665,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083665,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083665,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083665,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083665,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083665,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083665,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083665,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083665,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083665,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083665,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083665,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083665,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20083665,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.3665","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Sport und Spiel sind kein L\u00e4rm im Sinne des Umweltschutzgesetzes","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, im Umweltschutzgesetz (USG) und in der L\u00e4rmschutzverordnung (LSV) die gesetzlichen Grundlagen anzupassen, damit reiner Verhaltensl\u00e4rm, wie er sich aus Spiel-, Trainings- und Wettkampfbetrieb ergibt, nicht mehr unter das USG und die LSV f\u00e4llt.</p>","ReasonText":"<p>USG und LSV haben zum Ziel, die Bev\u00f6lkerung vor sch\u00e4dlichen L\u00e4rmimmissionen zu sch\u00fctzen. In der LSV werden Immissionsgrenzwerte f\u00fcr verschiedene Anlagen wie Strassen, Eisenbahnen, Maschinen und Ger\u00e4te festgelegt. F\u00fcr reinen Verhaltensl\u00e4rm von Kindern auf Spielpl\u00e4tzen und von Sporttreibenden auf Trainings- und Sportpl\u00e4tzen werden in der Schweiz zwar keine Grenzwerte festgelegt, dennoch wird dieser L\u00e4rm dem USG und der LSV unterstellt. Das ist fragw\u00fcrdig, weil Kinderl\u00e4rm nicht mit Verkehrs- und Maschinenl\u00e4rm gleichgesetzt werden darf. F\u00fcr weite Kreise der Bev\u00f6lkerung ist es unverst\u00e4ndlich, dass Laute von Kinderspiel und Sporttreiben als Verst\u00f6sse gegen L\u00e4rmimmissionsgrenzwerte qualifiziert werden. Besonders stossend wird es, wenn aus diesem Grund einzelne Beschwerdef\u00fchrer die Nutzung eines von der Gemeindeversammlung demokratisch beschlossenen und mit \u00f6ffentlichen Geldern finanzierten Sportplatzes behindern oder gar verhindern k\u00f6nnen. Die restriktive Auslegung der Umweltschutzgesetzgebung behindert eine Umsetzung des schweizerischen Konzeptes f\u00fcr eine Sportpolitik, das den Anteil der bewegungsaktiven Menschen erh\u00f6hen und dem Trend zum \u00dcbergewicht, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, entgegenwirken will. Es ist geradezu paradox, wenn die \u00f6ffentliche Hand f\u00fcr die Sportentwicklung der Jugend, die F\u00f6rderung der Volksgesundheit sowie f\u00fcr die Verbesserung der k\u00f6rperlichen Leistungsf\u00e4higkeit erhebliche Mittel einsetzt und die Umweltschutzgesetzgebung gleichzeitig verhindert, dass Kinder- und Sportpl\u00e4tze benutzt werden k\u00f6nnen. In der Antwort auf meine Interpellation \"Keine Einschr\u00e4nkung des Vereinssportes\" hat der Bundesrat festgehalten, dass er im Anschluss an den Bundesgerichtsentscheid pr\u00fcfen werde, welche weiteren Schritte n\u00f6tig sind, um den Vollzug der rechtlichen Grundlagen zu verbessern. Im konkreten Fall \"W\u00fcrenlos\" hat das Bundesgericht den Fall an das Verwaltungsgericht zur\u00fcckgewiesen, welches inzwischen das Verfahren wiederum an die Gemeinde zur Neubeurteilung zur\u00fcckgewiesen hat. Das Verfahren dauert nun sieben Jahre. Eine Pr\u00e4zisierung der gesetzlichen Grundlagen ist angezeigt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort zur Interpellation Humbel N\u00e4f 06.3841, \"Keine Einschr\u00e4nkung des Vereinssportes\", dargelegt, dass in dichtbesiedelten Gebieten ein gewisses Konfliktpotenzial zwischen dem Ruhebed\u00fcrfnis von Anwohnern und dem Interesse der Nutzer und Nutzerinnen von Sportanlagen bestehen kann. Die zunehmende Besiedlung und \u00dcberbauung versch\u00e4rft diese Tendenz.</p><p>Umweltschutzgesetz (USG) und L\u00e4rmschutzverordnung (LSV) haben zum Ziel, die Bev\u00f6lkerung vor sch\u00e4dlichen oder l\u00e4stigen L\u00e4rmimmissionen zu sch\u00fctzen. Konkretisiert wird der Schutz in der LSV durch die Festlegung von Immissionsgrenzwerten (IGW) f\u00fcr verschiedene Anlagen wie Strassen und Eisenbahnen. Die IGW werden aufgrund der Kriterien von Artikel\u00a015 USG so festgelegt, dass die Bev\u00f6lkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gest\u00f6rt ist. F\u00fcr Sportanlagen und Kinderspielpl\u00e4tze sind in der Gesetzgebung keine Belastungsgrenzwerte festgelegt worden. Entsprechend m\u00fcssen die L\u00e4rmimmissionen im Einzelfall aufgrund der gesundheitlichen Kriterien von Artikel\u00a015 USG beurteilt werden.</p><p>Sportanlagen gelten im Sinne von Artikel\u00a07 Absatz\u00a07 USG als ortsfeste Anlagen. Ihr Betrieb verursacht L\u00e4rm, der in Einzelf\u00e4llen und je nach den \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnissen und der konkreten Nutzung einer Anlage die Bev\u00f6lkerung tats\u00e4chlich erheblich st\u00f6ren kann. Deshalb unterstehen Sportanlagen grunds\u00e4tzlich den gleichen rechtlichen Grundlagen wie alle anderen Anlagen, deren Nutzung zu L\u00e4rmimmissionen f\u00fchren kann. Es w\u00e4re nicht sachgerecht, Sportanlagen als m\u00f6gliche L\u00e4rmverursacher vom Geltungsbereich des Umweltrechtes auszunehmen.</p><p>Der rein schulsportliche Betrieb solcher Anlagen oder die Nutzung f\u00fcr Vereinstrainings f\u00fchren in der Regel zu geringen l\u00e4rmbedingten Problemen. Der L\u00e4rmschutz bringt deshalb keinen grundlegenden Konflikt mit der Sportentwicklung der Jugend, der F\u00f6rderung der Volksgesundheit oder der Verbesserung der k\u00f6rperlichen Leistungsf\u00e4higkeit mit sich. Problematisch sind hingegen h\u00e4ufig die publikumsintensiven Anl\u00e4sse, die an den Wochenenden und in den Abendstunden stattfinden und bei welchen insbesondere Beschallungsanlagen oder Festzelte zu St\u00f6rungen der Anwohnerinnen und Anwohner f\u00fchren k\u00f6nnen. Hier gilt es, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Sportes und den Interessen des Schutzes vor st\u00f6rendem L\u00e4rm zu finden. In der Praxis ist dieser Ausgleich meistens m\u00f6glich.</p><p>Die gegenw\u00e4rtige Regelung im L\u00e4rmrecht bietet die notwendigen Spielr\u00e4ume f\u00fcr eine angemessene Interessenabw\u00e4gung. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass zu Rechts\u00e4nderungen.</p><p>Die zum Teil noch laufenden Bewilligungsverfahren haben aber einen gewissen Bedarf ergeben, die Methoden f\u00fcr die Beurteilung der St\u00f6rwirkung von L\u00e4rm aus Sportanlagen zu pr\u00e4zisieren. Das UVEK wird daher in Zusammenarbeit mit dem VBS (bzw. dem Bundesamt f\u00fcr Sport) die notwendigen Schritte einleiten, um diese Beurteilungsmethoden zu konkretisieren, damit der Vollzug der rechtlichen Grundlagen in diesem Bereich vereinfacht werden kann.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1226448000000)\/","SubmittedBy":"Humbel Ruth","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1285891200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|52","Category":null,"Modified":"\/Date(1690487823393)\/","SubmissionDate":"\/Date(1222992000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4805,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Umwelt"}}