{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083735,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083735,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083735,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083735,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083735,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083735,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083735,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083735,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083735,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083735,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083735,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083735,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083735,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083735,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083735,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083735,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083735,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20083735,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.3735","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Auslegung des Arbeitgeberquorums f\u00fcr die Allgemeinverbindlichkeitserkl\u00e4rung eines GAV","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen zur Allgemeinverbindlichkeitserkl\u00e4rung von Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen (GAV) bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1a. Kann das Erfordernis des Arbeitgeberquorums (Art. 2 Ziff. 3 Aveg) auch dahingehend interpretiert werden, dass mehr als 50 Prozent der Lohnsumme der vom GAV betroffenen Branche vom vertragsschliessenden Arbeitgeberverband vertreten sein m\u00fcssen? </p><p>1b. Oder bed\u00fcrfte es f\u00fcr eine solche Auslegung einer Revision des Aveg? </p><p>2. Falls ja (Frage 1a): In welchen F\u00e4llen ist aus Sicht des Bundesrates eine entsprechende Auslegung des Arbeitgeberquorums gerechtfertigt? </p><p>3. Falls nein (Frage 1b): Sieht der Bundesrat entsprechenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf?</p>","ReasonText":"<p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a02 Ziffer 3 Aveg m\u00fcssen an einem GAV \"mehr als die H\u00e4lfte aller Arbeitgeber und mehr als die H\u00e4lfte aller Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt werden soll, beteiligt sein\". Vom Erfordernis des Arbeitnehmerquorums kann abgewichen werden, das Erfordernis des Arbeitgeberquorums ist hingegen zwingend. </p><p>Bis heute wurde die Bestimmung zum Arbeitgeberquorum so ausgelegt, dass mehr als 50 Prozent der vom GAV betroffenen Unternehmungen beim vertragsschliessenden Arbeitgeberverband organisiert sein m\u00fcssen. Dies kann zu unbefriedigenden Situationen f\u00fchren in Branchen, in denen mehrere Grosskonzerne einer grossen Anzahl Kleinst- und Kleinfirmen gegen\u00fcberstehen. </p><p>In der Personalverleih- bzw. Tempor\u00e4rarbeitsbranche sind zurzeit Bem\u00fchungen im Gang, einen GAV abzuschliessen und diesen allgemeinverbindlich erkl\u00e4ren zu lassen. Insbesondere im Hinblick auf die Ausdehnung der Personenfreiz\u00fcgigkeit ist dies sehr zu begr\u00fcssen, da die Tempor\u00e4rarbeitsbranche in diesem Zusammenhang einen sensiblen Bereich darstellt. Das Vorhaben wird jedoch durch das Arbeitgeberquorum gem\u00e4ss Aveg stark erschwert, denn der Branchenverband der Personalverleiher vertritt 247 Personaldienstleister, darunter einen Grossteil der Grosskonzerne sowie etliche Kleinverleiher. Aufgrund dieser Konstellation vertritt der Verband rund zwei Drittel der in der Branche erwirtschafteten Lohnsumme, aber nur rund ein Viertel der Personalverleihunternehmungen. In solch einer Situation erscheint es undemokratisch, wenn einer Kleinst- oder Kleinfirma dasselbe Gewicht beigemessen wird wie einem Grosskonzern, der ein Vielfaches der Lohnsumme erwirtschaftet und ein Vielfaches an Arbeitnehmenden besch\u00e4ftigt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Bundesgesetz vom 28. September 1956 \u00fcber die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung von Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen (Aveg; SR 221.215.311) verlangt - neben anderen Voraussetzungen - die Einhaltung von drei Quoren, damit ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt werden kann: </p><p>- Es m\u00fcssen mehr als die H\u00e4lfte aller Arbeitgeber, auf die der GAV mit der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung (AVE) ausgedehnt werden soll, beteiligt sein (Arbeitgeberquorum); </p><p>- Es m\u00fcssen mehr als die H\u00e4lfte aller Arbeitnehmenden, auf die der GAV mit der AVE ausgedehnt werden soll, beteiligt sein (Arbeitnehmerquorum); </p><p>- Die beteiligten Arbeitgeber m\u00fcssen mehr als die H\u00e4lfte aller Arbeitnehmenden, die im Falle der AVE vom GAV erfasst werden, besch\u00e4ftigen (gemischtes Quorum).</p><p>An einem GAV beteiligt sind Arbeitgeber und Arbeitnehmende, die entweder Mitglied eines vertragschliessenden Verbandes sind, oder die den schriftlichen Anschluss an den GAV erkl\u00e4rt haben. Unter bestimmten Bedingungen kann vom Arbeitnehmerquorum abgewichen werden, die beiden anderen Quoren sind zwingend (Art. 2 Ziff. 3 Aveg).</p><p>Bei der sogenannten erleichterten AVE, die im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur Personenfreiz\u00fcgigkeit eingef\u00fchrt worden ist, wird lediglich das gemischte Quorum verlangt, d. h., die beteiligten Arbeitgeber m\u00fcssen mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmenden besch\u00e4ftigen (Art. 2 Ziff. 3bis Aveg). Die erleichterte AVE setzt insbesondere voraus, dass in einer Branche oder einem Beruf die \u00fcblichen L\u00f6hne und Arbeitszeiten wiederholt in missbr\u00e4uchlicher Weise unterboten werden (Art. 1a Aveg). </p><p>1a. Der Wortlaut des Gesetzes ist klar. Beim Arbeitgeberquorum wird verlangt, dass mehr als die H\u00e4lfte aller Arbeitgeber am GAV beteiligt sein m\u00fcssen. Auch die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes \u00fcber den Gesamtarbeitsvertrag und dessen Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung (vom 29. Januar 1954) l\u00e4sst keine andere Interpretation zu. \"Damit nicht eine Minderheit, entgegen allen demokratischen Regeln, der Mehrheit eine Ordnung aufzwingen k\u00f6nne, wird das sogenannte Quorum vorgeschrieben. Diese Voraussetzung schliesst drei Elemente mit sich ein: Die vom Gesamtarbeitsvertrag erfassten Arbeitgeber m\u00fcssen mehr als die H\u00e4lfte der Arbeitgeber ausmachen, die nach der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen w\u00fcrden ...\" (BBl 1954 I 174).</p><p>Aufgrund des geltenden Gesetzes besteht demnach keine M\u00f6glichkeit, das Arbeitgeberquorum aufgrund der Lohnsumme der beteiligten Arbeitgeber zu definieren. Das Kriterium der Lohnsumme entspricht mehr oder weniger dem gemischten Quorum, das aber bei der ordentlichen AVE zus\u00e4tzlich zum Arbeitgeberquorum eingehalten werden muss. Es erg\u00e4be keinen Sinn, das Arbeitgeberquorum so zu interpretieren, dass es praktisch dem gemischten Quorum entsprechen w\u00fcrde, wodurch im Ergebnis nur noch zwei statt der im Gesetz verlangten drei Quoren eingehalten werden m\u00fcssten.</p><p>1b. Das Anliegen des Interpellanten k\u00f6nnte somit nur im Rahmen einer Revision des Aveg erfolgen.</p><p>2. Die Beantwortung dieser Frage er\u00fcbrigt sich aufgrund der Stellungnahme zu Frage 1a.</p><p>3. Der Bundesrat sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Die demokratische Legitimierung der AVE w\u00e4re nicht mehr gegeben, wenn eine Minderheit von (grossen) Betrieben einer Mehrheit von (kleinen) Betrieben Arbeitsbedingungen auferlegen k\u00f6nnte. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde es praktisch keinen Unterschied mehr zur erleichterten AVE geben, welche der Gesetzgeber bewusst nur f\u00fcr den Fall von Missbr\u00e4uchen vorgesehen hat. Auch wenn der Bundesrat die Bem\u00fchungen der Tempor\u00e4rarbeitsbranche um einen eigenen GAV und dessen AVE begr\u00fcsst, w\u00e4re eine Gesetzes\u00e4nderung allein im Hinblick auf diese Branche nicht zweckm\u00e4ssig.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1227657600000)\/","SubmittedBy":"Darbellay Christophe","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1285891200000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":null,"Modified":"\/Date(1779237255937)\/","SubmissionDate":"\/Date(1222992000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4805,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}