{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083741,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083741,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083741,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083741,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083741,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083741,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083741,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083741,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083741,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083741,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083741,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083741,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083741,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083741,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083741,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083741,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083741,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20083741,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.3741","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Gesetzwidrige Zertifizierungsanforderung in der Mehrwertsteuer-Verordnung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel\u00a02 Absatz\u00a02 der Verordnung \u00fcber elektronische Daten und Informationen (EIDIV; SR 641.201.1) so zu \u00e4ndern, dass derzeit enthaltene Widerspr\u00fcche zu Artikel\u00a02 Literae a bis c des Bundesgesetzes \u00fcber die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) beseitigt werden.</p>","ReasonText":"<p>Das Bundesgesetz \u00fcber Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz \u00fcber die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03) kennt die \"elektronische Signatur\" (Art. 2 Lit. a), die fortgeschrittene elektronische Signatur (a. a. O., Lit. b) sowie die qualifizierte elektronische Signatur (a. a. O., Lit. c). Die qualifizierte elektronische Signatur zeichnet sich dadurch aus, dass sie durch ein Zertifikat eines anerkannten Zertifizierungsdienstes quasi beglaubigt ist, w\u00e4hrend die fortgeschrittene elektronische Signatur dieser Beglaubigung nicht bedarf, sondern einfacher zu beschaffen ist. Sie verlangt insbesondere kein Zertifikat eines anerkannten Zertifizierungsdienstanbieters. </p><p>- Die vom Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartement erlassene Verordnung \u00fcber elektronische Daten und Informationen (EIDIV; SR 641.201.1) betrachtet in Artikel\u00a02 Absatz\u00a02 fortgeschrittene Signaturen, wie sie in Artikel\u00a02 Litera b ZertES beschrieben sind, als elektronische Signatur, stellt an die Anerkennung dieser jedoch Anforderungen, wie sie f\u00fcr die qualifizierte elektronische Signatur gem\u00e4ss Artikel\u00a02 Litera c ZertES reserviert sind. </p><p>- Die Anforderungen der EIDIV an die elektronische Signatur \u00fcberschreiten somit den gesetzlichen Rahmen. Dies ist rechtswidrig, da Verordnungen nicht \u00fcber das hinausgehen d\u00fcrfen, was der Gesetzgeber verlangt.</p><p>- Neben dem Widerspruch der Bestimmungen in der EIDIV zur unzweideutigen Rechtssetzung im ZertES kommt es somit zu einer nicht unbedeutenden Erschwerung des Schriftverkehrs im inl\u00e4ndischen Gesch\u00e4ftsverkehr, die eine erhebliche finanzielle Last f\u00fcr kleinere und mittlere Unternehmen bedeutet. Die Betriebe m\u00fcssten einzig zum elektronischen Versand von Rechnungen relativ teure Zertikate erwerben. Die oft unverh\u00e4ltnism\u00e4ssige Ausgabe w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass die elektronische B\u00fcroumgebung wirtschaftlich nicht effizient genutzt werden k\u00f6nnte. </p><p>- Schliesslich w\u00e4re es gegen\u00fcber den Unternehmen in diesem Land unfreundlich, zu erwarten, dass ein einzelner Wirtschaftsbetrieb die widerspr\u00fcchliche Konstellation auf dem Rechtsweg anficht, zumal solche Verfahren eine unzumutbare Belastung und eine zus\u00e4tzliche Unsicherheit hervorrufen w\u00fcrden. Die entsprechenden Bestimmungen stehen im \u00dcbrigen auch im Gegensatz zum Kommentar, den die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung am 31. August 2007 ver\u00f6ffentlicht hat.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Elektronische Daten, die f\u00fcr die Mehrwertsteuer relevant sind, m\u00fcssen so \u00fcbermittelt und aufbewahrt werden, dass sie nicht spurlos ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Bei elektronisch \u00fcbermittelten Rechnungen lassen sich Ursprung und Integrit\u00e4t mit der elektronischen Signatur sicherstellen.</p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) erw\u00e4hnt zwar die einfache und die fortgeschrittene Signatur. Es beschr\u00e4nkt sich aber ausschliesslich auf die Regelung der qualifizierten Signatur und der Bedingungen, nach denen sich Anbieter und Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten anerkennen lassen k\u00f6nnen. Wird die qualifizierte Signatur von einem anerkannten Anbieter ausgegeben, ist sie nach Artikel\u00a014 Absatz\u00a02 des Obligationenrechts der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift gleichgestellt.</p><p>Die im Bereich der Mehrwertsteuer verwendeten Daten bed\u00fcrfen nicht einer der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift gleichgestellten Signatur. Es gen\u00fcgt die fortgeschrittene Signatur. Diese unterscheidet sich von der qualifizierten Signatur in wichtigen Punkten. Sie eignet sich damit als Massensignatur und ist ideal f\u00fcr den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr.</p><p>Doch auch f\u00fcr die Belange der Mehrwertsteuer ist es unerl\u00e4sslich, die notwendigen Anforderungen an diejenigen Zertifizierungsdienste, welche solche Signaturen herausgeben, klar zu definieren. Diesem Zweck dient die Verordnung des EFD \u00fcber elektronische Daten und Informationen (ElDI-V; SR 641.201.1), die im Jahre 2007 ge\u00e4ndert worden ist. Alle konsultierten Unternehmungen haben es begr\u00fcsst, dass sie damit die M\u00f6glichkeit erhalten, im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr fortgeschrittene Signaturen verwenden zu k\u00f6nnen.</p><p>Ein Widerspruch zum ZertES ergibt sich dadurch nicht. Die ElDI-V ist keine Ausf\u00fchrungsverordnung zum ZertES. Sie gilt nur f\u00fcr Daten und Informationen, die f\u00fcr die Mehrwertsteuer relevant sind. Die gesetzlichen Grundlagen sind in Artikel\u00a090 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0h des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 641.20) bzw. in Artikel\u00a043 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTGV; SR 641.201) enthalten.</p><p>Es l\u00e4sst sich zwar feststellen, dass der Markt in Bezug auf die Zertifizierungsdienste heute noch nicht richtig spielt und dass die Preise f\u00fcr die Zertifikate in der Schweiz vergleichsweise hoch sind. Dies hat jedoch nichts mit den Vorschriften der ElDI-V zu tun. Die ElDI-V geht n\u00e4mlich nicht \u00fcber die Bestimmungen des ZertES hinaus. Ohne die Bestimmungen der ElDI-V m\u00fcsste auch f\u00fcr Zwecke der Mehrwertsteuer stets die an strengere Voraussetzungen gekn\u00fcpfte qualifizierte Signatur verwendet werden, was nicht im Interesse der Wirtschaft liegt.</p><p>Die ElDI-V ist seit dem 1. M\u00e4rz 2002 in Kraft. Dies zeigt, dass das EFD der Entwicklung des elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehrs aufgeschlossen gegen\u00fcbersteht. Nach Artikel\u00a013 ElDI-V verfolgt die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung (ESTV) von sich aus die Entwicklung des elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehrs. Interessierte Kreise k\u00f6nnen sich mit eigenen Feststellungen an die ESTV wenden.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1227052800000)\/","SubmittedBy":"Baumann J. Alexander","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1229685466607)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24|34","Category":null,"Modified":"\/Date(1690543373690)\/","SubmissionDate":"\/Date(1222992000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4805,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen|Medien und Kommunikation"}}