{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083797,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083797,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083797,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083797,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083797,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083797,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083797,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083797,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083797,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083797,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083797,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083797,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083797,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083797,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083797,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083797,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083797,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20083797,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.3797","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Erh\u00f6hung des Massnahmealters bei jugendlichen Straft\u00e4tern","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Obergrenze des Massnahmenalters gem\u00e4ss Artikel\u00a019 Absatz\u00a02 im Jugendstrafrecht in bestimmten F\u00e4llen von bisher 22 auf 25 Jahre anzuheben respektive zu gew\u00e4hrleisten, dass Jugendliche im Massnahmenvollzug auch nach dem 22. Altersjahr in einer ad\u00e4quaten Anstalt untergebracht werden k\u00f6nnen.</p>","ReasonText":"<p>Am 20. Februar 2008 hat der Bundesrat eine entsprechende Motion zur Anhebung des Massnahmealters in bestimmten F\u00e4llen von 22 auf 25 Jahre, so, wie es das alte Jugendstrafrecht vorsah, zur Ablehnung empfohlen. Inzwischen ist das neue Jugendstrafrecht seit einiger Zeit in Kraft, und F\u00e4lle wie zum Beispiel der Mord an der Street-Parade Z\u00fcrich und andere haben gezeigt, dass es problematisch ist, wenn ein junger Erwachsener fr\u00fchzeitig aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden muss. Aufgrund solcher Vorf\u00e4lle wird der Bundesrat ersucht, dieses Anliegen neu zu beurteilen und entsprechende Bestimmungen vorzulegen. </p><p>Die spezialpr\u00e4ventive Wirkung des Strafrechts bei Jugendlichen wird allgemein als hoch eingestuft. Man geht davon aus, dass mit gezielten erzieherisch ausgerichteten Sanktionen viel erreicht werden kann. Es gilt also zweckm\u00e4ssigerweise, den Anlass einer Straftat zu nutzen, um ung\u00fcnstige Entwicklungen korrigieren zu k\u00f6nnen. In dieser Hinsicht ist der finanzielle Aufwand f\u00fcr eine strafrechtliche Massnahme eine sinnvolle Investition in die Zukunft. Neben Geld braucht es aber auch die notwendige Zeit, damit die Interventionen greifen k\u00f6nnen. Die mit dem Jugendstrafrecht (JStG) eingef\u00fchrte Senkung der maximalen Altersobergrenze f\u00fcr erzieherische und therapeutische Schutzmassnahmen von bisher 25 Jahren (bei bestimmten F\u00e4llen) auf nunmehr 22 Jahre kann sich ung\u00fcnstig auswirken, da jugendliche Straft\u00e4ter unter Umst\u00e4nden aufgrund dieser Altersgrenze nicht die optimale Therapie erhalten und damit die R\u00fcckfallgefahr gr\u00f6sser ist.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Motion\u00e4rin hat am 20. Dezember 2007 eine praktisch gleichlautende Motion eingereicht (07.3847, Motion Gallad\u00e9, Maximale Altersobergrenze f\u00fcr erzieherische und therapeutische Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht). Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 20. Februar 2008 die Ablehnung dieser Motion beantragt. Sie wurde im Parlament noch nicht behandelt. </p><p>Die neue Motion wird damit begr\u00fcndet, dass das neue Jugendstrafrecht nun schon seit einiger Zeit in Kraft sei und F\u00e4lle wie der Mord an der Street-Parade in Z\u00fcrich gezeigt h\u00e4tten, dass es problematisch sei, wenn ein junger Erwachsener fr\u00fchzeitig aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden m\u00fcsse. Diese Begr\u00fcndung enth\u00e4lt keine Elemente, welche die Antwort des Bundesrates auf die gleichlautende Motion vom 20. Dezember 2007 infrage stellen.</p><p>Das neue Jugendstrafgesetz (JStG) ist erst seit dem 1. Januar 2007 in Kraft. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf das Postulat Amherd 08.3377, \"Evaluation Jugendstrafrecht\", ausf\u00fchrt, braucht es nach der Inkraftsetzung erfahrungsgem\u00e4ss mehr als zwei Jahre, bis aussagekr\u00e4ftige Angaben zu den Erfahrungen mit dem neuen Gesetz gemacht werden k\u00f6nnen. Insbesondere k\u00f6nnen Aussagen zu Resozialisierung und R\u00fcckfall nicht bereits nach derart kurzer Zeit gemacht werden, vor allem da sich diejenigen Jugendlichen, die zu Massnahmen respektive l\u00e4ngeren Freiheitsstrafen nach neuem Recht verurteilt worden sind, zu diesem Zeitpunkt noch im Vollzug befinden. </p><p>Dies trifft insbesondere auf den von der Motion\u00e4rin angef\u00fchrten Fall zu. Der T\u00e4ter wurde im November 2008 wegen vors\u00e4tzlicher T\u00f6tung zu vier Jahren Freiheitsentzug verurteilt, und es wurde zus\u00e4tzlich die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angeordnet. Der heute 17-j\u00e4hrige T\u00e4ter kann damit bis zu seinem 22. Altersjahr noch f\u00fcnf Jahre im Massnahmenvollzug verbringen. </p><p>Der Gesetzgeber erachtete es bei der Schaffung des neuen JStG als ausreichend, wenn Massnahmen gegen jugendliche T\u00e4ter bis zum 22. Altersjahr des Betroffenen vollzogen werden k\u00f6nnen. Wie die Voraussetzungen f\u00fcr die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nach Artikel\u00a015 Absatz\u00a02 JStG und f\u00fcr den Freiheitsentzug nach Artikel\u00a025 Absatz\u00a02 JStG zeigen, war er sich bereits damals bewusst, dass selbst Jugendliche sehr schwere Straftaten begehen, und er hat die Sanktionen im JStG auch auf solche T\u00e4ter ausgerichtet. In der Vernehmlassung war die Altersgrenze von 22 Jahren mit Blick auf gef\u00e4hrliche Jugendliche nicht kritisiert worden, auch nicht von der Schweizerischen Vereinigung f\u00fcr Jugendstrafrechtspflege.</p><p>Es ist heute verfr\u00fcht, davon auszugehen, dass in dem von der Motion\u00e4rin angef\u00fchrten Fall die zur Verf\u00fcgung stehende Zeitdauer nicht gen\u00fcgen wird, um im erforderlichen Mass erzieherisch und therapeutisch auf den T\u00e4ter einzuwirken. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Vollzugsbeh\u00f6rden gehalten sind, rechtzeitig die Anordnung geeigneter vormundschaftlicher Massnahmen (bis hin zum f\u00fcrsorgerischen Freiheitsentzug) zu beantragen, sofern der Wegfall der Massnahme f\u00fcr den Betroffenen oder f\u00fcr Dritte mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden sein sollte. </p><p>Angesichts der Kritik an der Altersgrenze von 22 Jahren f\u00fcr jugendstrafrechtliche Massnahmen wird dieser Regelung im Rahmen der Evaluation des JStG besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Insbesondere soll gepr\u00fcft werden, ob neue Erkenntnisse aus der Praxis und der Wissenschaft es gebieten, die Altersgrenze auf 25 Jahre heraufzusetzen. Erste Ergebnisse k\u00f6nnen bereits im Rahmen des f\u00fcr Ende 2010 vorgesehenen Zwischenberichts zur Evaluation vorliegen. </p><p>Sollten im Rahmen der Evaluation M\u00e4ngel festgestellt werden, wird der Bundesrat geeignete Massnahmen treffen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1234310400000)\/","SubmittedBy":"Gallad\u00e9 Chantal","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1403049600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1750810556933)\/","SubmissionDate":"\/Date(1228953600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4806,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}