{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083844,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083844,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083844,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083844,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083844,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083844,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083844,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083844,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083844,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083844,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083844,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083844,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083844,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083844,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083844,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083844,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083844,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20083844,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.3844","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"St\u00e4rkung des Eigentums. Bildung von Eigenkapital nicht bestrafen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Steuergesetze des Bundes so anzupassen, dass die Eigenkapitalbildung gegen\u00fcber der Fremdkapitalaufnahme nicht benachteiligt, sondern steuerlich gleich behandelt wird. Analog zum Steuerabzug der Zinsen f\u00fcr Fremdkapital soll ein auf den Eigenmitteln berechneter Zins abgezogen werden.</p>","ReasonText":"<p>Das geltende Recht benachteiligt die Bildung von Eigenkapital und bevorzugt die Fremdkapitalaufnahme. Kurz: Das heutige Steuersystem f\u00f6rdert die Bildung von Schulden. Dies schafft Fehlanreize, die es zu korrigieren gilt. Schulden d\u00fcrfen nicht besser behandelt werden als Eigenkapital. Das Eigentum von Unternehmen muss gest\u00e4rkt werden. Dies sichert bei den Unternehmen Arbeitspl\u00e4tze. Die Fraktion FDP-Liberale fordert deshalb, dass die Bildung von Eigentum nicht bestraft wird. Fremd- und Eigenkapitalbildung sollen steuerlich gleich behandelt werden. Wir fordern den Bundesrat auf, das Steuerrecht anzupassen und das Eigentum und die Eigenkapitalbildung im Steuerrecht gleich zu behandeln wie die Fremdkapitalaufnahme. Analog zum Steuerabzug der Zinsen f\u00fcr Fremdkapital soll ein auf den Eigenmitteln berechneter Zins abgezogen werden k\u00f6nnen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Ein Unternehmen kann seinen Finanzbedarf auf drei Wegen decken, n\u00e4mlich durch die Beschaffung von zus\u00e4tzlichem Fremdkapital (sogenannte Fremdfinanzierung), indem die Anteilsinhaber neues Eigenkapital in die Unternehmung einbringen (sogenannte Anteilsfinanzierung) oder indem das Unternehmen erarbeitete Gewinne einbeh\u00e4lt, also Selbstfinanzierung betreibt.</p><p>Betrachtet man nur die Steuerbelastung auf Stufe Unternehmen, ohne jene der hinter ihm stehenden Investoren einzubeziehen, so sieht man, dass in der Tat mit Eigenkapital finanzierte Investitionen gegen\u00fcber fremdfinanzierten Investitionen steuerlich benachteiligt werden. Denn bei der Fremdfinanzierung k\u00f6nnen die Zinsen als Aufwand von der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer abgezogen werden.</p><p>Werden die steuerlichen Auswirkungen der drei Kapitalbeschaffungsarten gesamthaft betrachtet, d. h. mit Blick auf die Kapitalgesellschaft und die Anteilseigner, so ergibt sich folgendes Bild:</p><p>- Im Falle der Fremdfinanzierung k\u00f6nnen auf Unternehmensebene die Fremdkapitalzinsen von der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer abgezogen werden. Auf Haushaltsebene muss der Investor hingegen die empfangenen Zinsen im Rahmen der Einkommenssteuer versteuern.</p><p>- Bei einer Anteilsfinanzierung resultiert auf der Unternehmensebene eine Vorbelastung durch die Gewinnsteuer. Auf dem ausgesch\u00fctteten Gewinn nach Gewinnsteuer wird sodann auf der Haushaltsebene beim Investor die Einkommenssteuer erhoben.</p><p>- Bei der Selbstfinanzierung werden die Gewinne nur mit der Gewinnsteuer belastet, da keine Aussch\u00fcttung erfolgt. Auf der Ver\u00e4usserung von Beteiligungen im Privatverm\u00f6gen wird keine Kapitalgewinnsteuer erhoben.</p><p>Im geltenden Steuerrecht stellt die Selbstfinanzierung die g\u00fcnstigste Finanzierungsart dar. Insoweit bei der Anteilsfinanzierung die Teilbesteuerung gem\u00e4ss Unternehmenssteuerreform II zum Tragen kommt, n\u00e4hert sich die Steuerbelastung bei der Anteilsfinanzierung jener bei der Fremdkapitalbeschaffung an. Im Vergleich zur Selbstfinanzierung sind beide Finanzierungsarten jedoch nach wie vor teurer.</p><p>Die vorteilhafte Besteuerung der Selbstfinanzierung ist volkswirtschaftlich problematisch, f\u00fchrt sie doch dazu, dass das Kapital nicht dort eingesetzt wird, wo es am produktivsten w\u00e4re, sondern in den bestehenden Unternehmen thesauriert wird. W\u00fcrde man jedoch - wie von der Motion verlangt - einen Abzug eines kalkulatorischen Zinses auf Eigenkapital einf\u00fchren, so w\u00fcrde dieser Unterschied nicht beseitigt, sondern noch verst\u00e4rkt, da die Selbstfinanzierung steuerlich weiter verbilligt w\u00fcrde.</p><p>Der Bundesrat hat sich bei der n\u00e4chsten Stufe der Unternehmenssteuerreform denn auch f\u00fcr eine andere Vorgehensweise ausgesprochen, um das Wachstum der Volkswirtschaft in der Schweiz zu st\u00e4rken. Zu den zentralen Elementen der Reform geh\u00f6ren die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigen- und Fremdkapital sowie die Beseitigung von steuerlichen Hindernissen bei der Konzernfinanzierung. Auf kantonaler Ebene soll den Kantonen erm\u00f6glicht werden, auf die Kapitalsteuer zu verzichten. Diese Massnahmen wirken gezielter als der \u00dcbergang zur zinsbereinigten Gewinnsteuer. Die Abschaffung der Emissionsabgabe h\u00e4tte \u00fcberdies den Vorteil, dass mit ihr die beiden teureren Finanzierungsformen verbilligt w\u00fcrden. Dadurch w\u00fcrde die Finanzierungsneutralit\u00e4t der Unternehmensbesteuerung erh\u00f6ht und mit ihr die Wohlfahrt.</p><p>W\u00fcrde man - wie von der Motion verlangt - eine zinsbereinigte Gewinnsteuer einf\u00fchren, so w\u00fcrde dies die Bemessungsgrundlage schm\u00e4lern und zu Mindereinnahmen f\u00fchren. Bei einem kalkulatorischen Zins auf dem Abzug des Eigenkapitals von 3 Prozent n\u00e4hme die Steuerbasis um etwa 20 Prozent ab. Bei einem unver\u00e4nderten Gewinnsteuersatz von 8,5 Prozent w\u00fcrden auf Basis der Sch\u00e4tzung des Sollertrages 2008 der direkten Bundessteuer der juristischen Personen von 8,1 Milliarden Franken Mindereinnahmen von 1,6 Milliarden Franken entstehen. W\u00fcrde die zinsbereinigte Gewinnsteuer im StHG harmonisiert, sodass sich die Bemessungsgrundlage durch das Produkt aus dem Eigenkapital und dem kalkulatorischen Zinssatz von 3 Prozent reduzierte, m\u00fcsste bei den Kantonen und Gemeinden ebenfalls von einer Reduktion der Bemessungsgrundlage um 20 Prozent ausgegangen werden. N\u00e4herungsweise w\u00fcrden den Kantonen und Gemeinden dann ebenfalls Mindereinnahmen in H\u00f6he von 20 Prozent des Gewinnsteuersubstrats entstehen. Auf Basis der 2006 vereinnahmten 8,6 Milliarden Franken w\u00e4ren dies 1,7 Milliarden Franken. Dieser Wert gilt allerdings nicht exakt, da nicht alle Kantone einen proportionalen Tarif kennen. Ausserdem w\u00e4ren die Kantone frei, die Mindereinnahmen durch eine Anhebung des Tarifs ganz oder teilweise zu kompensieren.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1234915200000)\/","SubmittedBy":"FDP-Liberale Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1284544777483)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690534126293)\/","SubmissionDate":"\/Date(1229472000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4806,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}