{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083847,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083847,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083847,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083847,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083847,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083847,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083847,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083847,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083847,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083847,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083847,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083847,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083847,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083847,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083847,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083847,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20083847,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20083847,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.3847","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Schaffung finanzieller Anreize f\u00fcr Spit\u00e4ler, die Assistenz\u00e4rztinnen und -\u00e4rzte weiterbilden","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>- Artikel\u00a07 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0b der VKL abzu\u00e4ndern und den Begriff \"universit\u00e4re Lehre\" (Art. 49 Abs. 3 KVG) im Sinne der \"universit\u00e4ren Ausbildung\" gem\u00e4ss Artikel\u00a03 MedBG zu definieren;</p><p>- Massnahmen zu treffen bzw. Anreize zu schaffen, damit es sich f\u00fcr die Spit\u00e4ler auch weiterhin lohnt, eine qualitativ hochstehende Weiterbildung f\u00fcr Assistenz\u00e4rztinnen und Assistenz\u00e4rzte anzubieten.</p>","ReasonText":"<p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a049 Absatz\u00a03 KVG ist die \"universit\u00e4re Lehre\" als gemeinwirtschaftliche Leistung von der Kosten\u00fcbernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausgenommen. Der Begriff \"universit\u00e4re Lehre\" deckt sich mit der \"universit\u00e4ren Ausbildung\", welche in Artikel\u00a03 des MedBG klar definiert ist und das Medizinstudium bis zum Erwerb des Arztdiploms umfasst. </p><p>In Artikel\u00a07 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0b der VKL erweitert der Bundesrat diese Definition entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes, indem er die ganze Phase der Weiterbildung zu den nichtanrechenbaren Kosten hinzuf\u00fcgt. Die VKL behandelt die \"berufliche Weiterbildung der Studierenden\" als gemeinwirtschaftliche Leistung analog zur universit\u00e4ren Ausbildung. Der Bundesrat hat bei der Redaktion der VKL ausser Acht gelassen, dass in der Weiterbildungsphase nicht Studierende, sondern eidgen\u00f6ssisch diplomierte \u00c4rztinnen und \u00c4rzte w\u00e4hrend ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit ihre Kenntnisse vertiefen und erweitern. </p><p>Die 9000 Assistenz\u00e4rztinnen und Assistenz\u00e4rzte bilden das R\u00fcckgrat der station\u00e4ren Gesundheitsversorgung. Abh\u00e4ngig von ihrem Kenntnisstand erhalten sie einen im Vergleich zu Fach\u00e4rzten weitaus tieferen Lohn. Viele arbeiten regelm\u00e4ssig \u00fcber 50 Stunden pro Woche und finanzieren damit ihre Weiterbildung grunds\u00e4tzlich selbst. Ihr Lohn entspricht einer Mischrechnung aus geleisteter Arbeit und Weiterbildung. </p><p>Aus- und Weiterbildung besitzen folglich v\u00f6llig unterschiedliche Rahmenbedingungen. Einzig die universit\u00e4re Ausbildung stellt eine gemeinwirtschaftliche Leistung dar. \u00dcbernehmen die Krankenversicherer nicht mehr die Kosten der \u00e4rztlichen Weiterbildung, ist die \u00e4rztliche Nachwuchsf\u00f6rderung gef\u00e4hrdet. In verschiedenen Regionen und Fachgebieten, namentlich in der Psychiatrie, sind schon heute weder geeignete Schweizer noch EU-\u00c4rzte zu finden. </p><p>Der Bundesrat soll im Rahmen des KVG finanzielle Anreize schaffen, damit die Spit\u00e4ler f\u00fcr die Anstellung und Weiterbildung von Assistenz\u00e4rztinnen und Assistenz\u00e4rzten belohnt werden: Als L\u00f6sungsansatz soll z. B. ein Prozentsatz der DRG-Entsch\u00e4digungen an diejenigen Weiterbildungsst\u00e4tten ausbezahlt werden, welche Assistenz\u00e4rztinnen und Assistenz\u00e4rzte gem\u00e4ss den akkreditierten Programmen weiterbilden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>In der Tat bestimmt Artikel\u00a049 Absatz\u00a03 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) seit dem 1. Januar 2009, dass die Verg\u00fctungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) keine Kostenanteile f\u00fcr gemeinwirtschaftliche Leistungen, darunter f\u00fcr die Forschung und universit\u00e4re Lehre, enthalten d\u00fcrfen. Auf Verordnungsstufe hat der Bundesrat den Begriff \"universit\u00e4re Lehre\" definiert. Diese umfasst die Aus- und Weiterbildung von universit\u00e4ren Medizinalpersonen bis zum Erwerb des eidgen\u00f6ssischen Weiterbildungstitels (vgl. Art. 7 der Verordnung \u00fcber die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spit\u00e4ler und Pflegeheime in der Krankenversicherung, VKL; SR 832.104). Die Kostenanteile f\u00fcr universit\u00e4re Lehre umfassen alle Aufwendungen der Spit\u00e4ler, welche klar der Aus- und Weiterbildung bis zum eidgen\u00f6ssischen Weiterbildungstitel zugeordnet werden k\u00f6nnen oder welche der Erlangung der hierf\u00fcr notwendigen F\u00e4higkeiten dienen. Darunter werden insbesondere die Sachkosten zur aus- und weiterbildenden T\u00e4tigkeit sowie die Lohnbestandteile von Personen, die gem\u00e4ss Pflichtenheft ganz oder teilweise ausbildnerische Aufgaben haben, verstanden. Die Kosten der Lehre umfassen indessen nicht die L\u00f6hne der Assistenz\u00e4rzte; diese gelten wie bisher als Betriebskosten der Spit\u00e4ler. In diesem Sinn wird einzig der zus\u00e4tzliche Aufwand des Spitals f\u00fcr die Aus- und Weiterbildung nicht der Krankenversicherung belastet.</p><p>Mit der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Regelung waren s\u00e4mtliche Kosten der Lehre und damit der Aus- und Weiterbildung von der Verg\u00fctung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausgeschlossen. Mit der Anpassung von Artikel\u00a049 Absatz\u00a03 KVG soll eine Gleichstellung eines Spitalbetriebes mit einem in einer anderen Branche t\u00e4tigen Betrieb erreicht werden, was die Aus- und Weiterbildung des nichtuniversit\u00e4ren Personals betrifft. Hingegen ist die Aus- und Weiterbildung des universit\u00e4ren Medizinalpersonals eine gemeinwirtschaftliche Leistung im Sinne des neuen Absatzes 3, die nicht losgel\u00f6st von der Frage der Sicherstellung der Versorgung betrachtet werden kann. Der Bundesrat hat aus diesen Gr\u00fcnden den Begriff \"universit\u00e4re Lehre\" umfassender definiert als den Begriff \"universit\u00e4re Ausbildung\" nach dem Bundesgesetz \u00fcber die universit\u00e4ren Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) und lehnt daher eine Anpassung von Artikel\u00a07 Absatz\u00a01 VKL ab. </p><p>Die OKP \u00fcbernimmt die Kosten f\u00fcr die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Die Schaffung von finanziellen Anreizen f\u00fcr die Weiterbildung von Assistenz\u00e4rztinnen und -\u00e4rzten kann nicht Aufgabe der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sein.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1236902400000)\/","SubmittedBy":"Cassis Ignazio","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1292544000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690485455450)\/","SubmissionDate":"\/Date(1229472000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4806,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}