{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091062,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091062,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091062,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091062,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091062,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091062,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091062,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091062,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091062,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091062,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091062,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091062,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091062,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091062,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091062,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091062,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091062,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20091062,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.1062","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Eingliederung vor Rente. Negative Auswirkungen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die neue Stossrichtung der IV, f\u00fcr Betroffene \"Eingliederung vor Rente\" anzustreben, ist an sich zu begr\u00fcssen. Sie kann aber sehr heikel werden, wenn der betroffene Mensch, der in seinem bisherigen Beruf invalid ist und deshalb in einem anderen Berufs- und Lohnsegment eingegliedert wird, einen kleineren Lohn in Kauf nehmen muss. Der Unterschied wird zwar von der IV gepr\u00fcft, muss aber, um in den Genuss eines Ausgleiches zu kommen, mindestens 40 Prozent betragen. Ist dies der Fall, erh\u00e4lt die Person eine Viertelsrente, die seit 2009 maximal 570 Franken pro Monat betr\u00e4gt, was aber niemals einen Ersatz f\u00fcr den Lohnausfall darstellt. (Dies entspricht der IV-Gesetzgebung, die bei einem IV-Grad von 40 Prozent eine Viertelsrente gew\u00e4hrt.) Sehr schwierig wird es aber vor allem bei Kleineinkommen, wenn die Lohndifferenz weniger als 40 Prozent ausmacht.</p><p>Ein Beispiel: Ein qualifizierter Bauarbeiter mit einem Jahreseinkommen von 60 000 Franken kann wegen einem R\u00fcckenschaden seinen angestammten Beruf nicht mehr aus\u00fcben und wird neu als Magaziner mit einem Einkommen von 42 000 Franken besch\u00e4ftigt. Da die ermittelte Lohndifferenz 31 Prozent betr\u00e4gt, hat er keinen Anspruch auf eine IV-Ausgleichsrente. Der betroffene Familienvater, der aber gem\u00e4ss Gesetz invalid ist, wird damit pl\u00f6tzlich und ungewollt zu einem Working Poor. Er kann die Existenzsicherung seiner Familie nicht mehr gew\u00e4hrleisten und wird zum Sozialfall, da er auch keine IV-Erg\u00e4nzungsleistungen beantragen kann.</p><p>Daraus resultieren verschiedene Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Ist er sich dieser Problematik bewusst?</p><p>2. Kann er Angaben dazu machen, wie viele Personen bzw. Haushalte aufgrund der Verfehlung der 40-Prozent-Grenze keine IV-Ausgleichsrente bzw. keine Erg\u00e4nzungsleistungen erhalten?</p><p>3. Gibt es Erhebungen bzw. Statistiken, die dar\u00fcber Auskunft geben, wie viele Personen, die einen Invalidit\u00e4tsgrad unter 40 Prozent bzw. eine Lohndifferenz unter 40 Prozent haben, zu Working Poor geworden sind und deshalb durch die Sozialhilfe aufgefangen werden m\u00fcssen?</p><p>4. Wenn nein, wie und in welcher Form gedenkt er diese Angaben in Zukunft zu erheben?</p><p>5. F\u00fcr Suva-Versicherte gibt es Renten ab 10 Prozent Behinderung. Kann die hohe H\u00fcrde von 40 Prozent bei der IV dem Gebot der Rechtsgleichheit nach Artikel\u00a08 der Bundesverfassung standhalten?</p><p>6. Ist er nicht auch der Meinung, dass es stossend ist, wenn Personen aufgrund ihrer Behinderung zu Sozialhilfebez\u00fcgerinnen oder -bez\u00fcgern werden?</p><p>7. Wie gedenkt er dieser Problematik entgegenzutreten?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Anspruch auf eine Rente nach IVG (SR 831.20) setzt einen Invalidit\u00e4tsgrad von mindestens 40 Prozent voraus. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es f\u00fcr betroffene Personen hart ist, wenn der entsprechende Grenzwert knapp nicht erreicht wird. Den Grenzwert zu senken und etwa bereits bei 30 Prozent eine Viertelsrente zu gew\u00e4hren l\u00f6st das Problem nicht. Diesfalls s\u00e4hen sich diejenigen Personen unfair behandelt, die einen Invalidit\u00e4tsgrad von knapp unter 30 Prozent aufweisen. Eine allf\u00e4llige Senkung des Grenzwertes steht nach Ansicht des Bundesrates zurzeit nicht zur Diskussion, da sie zu erheblichen Mehrkosten f\u00fchren w\u00fcrde.</p><p>2. In den Jahren 2005 bis 2008 wurde durchschnittlich in 8000 F\u00e4llen pro Jahr der Anspruch auf eine IV-Rente wegen eines Invalidit\u00e4tsgrades von weniger als 40 Prozent verneint. Ob die betroffenen Personen bei Zusprechung einer Viertelsrente Anspruch auf Erg\u00e4nzungsleistungen gehabt h\u00e4tten, l\u00e4sst sich nicht exakt ermitteln. Es kann von einem Anteil von unter einem Drittel ausgegangen werden, nachdem insgesamt 32 Prozent der eine IV-Rente beziehenden Personen auch Erg\u00e4nzungsleistungen erhalten.</p><p>3./4./6. Im Rahmen des Forschungsprogramms zur Invalidit\u00e4t und Behinderung (Fop-IV) wurden in der Studie \"Quantifizierung der \u00dcberg\u00e4nge zwischen Systemen der sozialen Sicherheit (IV, ALV und Sozialhilfe)\" entsprechende Daten erhoben. Demnach wurde in den Jahren 2004 bis 2006 bei 21 323 Personen der Anspruch auf eine Rente wegen eines unter 40 Prozent liegenden Invalidit\u00e4tsgrades verneint. Davon haben 4420 Personen (19,8 Prozent) zwischen 2004 und 2006 Sozialhilfe bezogen. Das entspricht 2 Prozent der insgesamt 220 000 Personen, die in den Jahren 2004 bis 2006 Sozialhilfe bezogen haben, und stellt somit keinen bedeutenden Zufluss f\u00fcr die Sozialhilfe dar.</p><p>Weiter wurde festgestellt, dass der Fluss von IV-Rentnern in die Sozialhilfe ebenfalls gering ist. In den Jahren 2004 bis 2006 wechselten bloss 548 Personen von der IV-Rente in die Sozialhilfe.</p><p>Die Frage, ob die strengere Praxis der IV Auswirkungen auf die Systeme der ALV und der Sozialhilfe hat, beantwortet diese rein quantitative Analyse nicht. Dazu sind qualitative Vertiefungsstudien und ein l\u00e4ngerfristiges Monitoring n\u00f6tig. Insgesamt setzt die IV alles daran, zu verhindern, dass Personen mit einer Behinderung in die Armut abgleiten.</p><p>5. Die IV und die obligatorische Unfallversicherung unterscheiden sich in wesentlichen Punkten. In der IV ist das versicherte Risiko weiter umschrieben, indem nicht bloss unfallbedingte, sondern auch auf Krankheit zur\u00fcckzuf\u00fchrende Gesundheitssch\u00e4den versichert sind. Der Kreis der versicherten Personen ist in der IV weiter gefasst, sind hier doch nebst den Erwerbst\u00e4tigen auch die Nichterwerbst\u00e4tigen versichert, bei welchen die exakte und rechtsgleiche Erhebung geringgradiger Behinderungen praktisch besonders schwierig ist. In der IV richtet sich die H\u00f6he der Rente nach der Altersrente (nach AHVG), die aktuell maximal 2210 Franken monatlich betr\u00e4gt. In der UV ist der versicherte Verdienst massgebender Ausgangspunkt; die Rente ist ein Prozentsatz desselben. Der Bundesgesetzgeber hat mit Blick auf diese wesentlichen Unterschiede Artikel\u00a08 der Bundesverfassung (Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung) nicht verletzt, indem er gem\u00e4ss UVG - unfallbedingte - Erwerbsunf\u00e4higkeiten von mindestens 10 Prozent mit einer entsprechenden Rente entsch\u00e4digt, w\u00e4hrend in der IV ein Invalidit\u00e4tsgrad von 40 Prozent f\u00fcr die Zusprechung von Rentenleistungen (Viertelsrente) erforderlich ist.</p><p>7. Die Koordination der verschiedenen bundes- und kantonalrechtlichen Sozialversicherungszweige ist eine komplexe Angelegenheit, die weiter gehende und vertiefende Forschungsarbeiten erfordert. Daran \u00e4ndert der Umstand nichts, dass die bisherigen Arbeiten nicht darauf hinweisen, dass die IV die versicherten Personen in die Sozialhilfe abschiebt. Andere Massnahmen sind nicht geplant.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1245801600000)\/","SubmittedBy":"Prelicz-Huber Katharina","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1245801600000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1750807003310)\/","SubmissionDate":"\/Date(1240963200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4808,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}