{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091083,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091083,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091083,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091083,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091083,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091083,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091083,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091083,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091083,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091083,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091083,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091083,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091083,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091083,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091083,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091083,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20091083,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20091083,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.1083","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Behindern die Richtlinien des BFE zu Artikel 3h Absatz 4 EnV die F\u00f6rderung neuer erneuerbarer Energien?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Projekte, welchen die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG kostendeckende Einspeiseverg\u00fctung (KEV) zugesagt hat, werden zurzeit geplant und m\u00fcssen in den folgenden zwei Jahren nach der Anmeldung eine Projektfortschritts-, sp\u00e4ter eine Inbetriebnahmemeldung abgeben. Es liegt in der Natur der Sache, dass die durch den positiven KEV-Bescheid ausgel\u00f6ste konkrete Projektierungsphase Ver\u00e4nderungen in der urspr\u00fcnglichen Anlagengestaltung mit sich bringt. Das heisst, die Gr\u00f6sse der Anlage entspricht mit der Zeit nicht mehr genau der Anlagegr\u00f6sse, von welcher bei der KEV-Anmeldung ausgegangen wurde, oder es dr\u00e4ngt sich ein neuer Standort auf.</p><p>Die Richtlinie des BFE zu Artikel\u00a03h Absatz\u00a04 EnV besagt: \"Falls die Angaben \u00fcber den Anlagenstandort abweichen oder die Angaben \u00fcber die Anlageleistung im Zeitpunkt der Inbetriebnahmemeldung mehr als 20 Prozent von der angegebenen Nennleistung in der Anmeldung abweichen, widerruft die Nationale Netzgesellschaft ihren Bescheid.\" F\u00fcr die Planung einer Biomasseenergieanlage ist dieser Sachverhalt aus obenerw\u00e4hnten Gr\u00fcnden \u00e4usserst hinderlich. Um nicht wieder auf die Warteliste zur\u00fcckzufallen, werden darum Anlagen gebaut, deren Gr\u00f6sse oder Lage sich schon vor dem Baustart hinsichtlich \u00f6konomischer, aber auch \u00f6kologischer Auslegung als nicht optimal erweisen.</p><p>Aus diesen Gr\u00fcnden wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Berechnungen, \u00dcberlegungen liegen dem Richtwert von 20 Prozent in den BFE-Richtlinien zu Artikel\u00a03h Absatz\u00a04 EnV zugrunde?</p><p>2. Was sagt er dazu, wenn bewilligte Projekte f\u00fcr neue erneuerbare Energien pl\u00f6tzlich wieder auf die Warteliste gesetzt werden, nachdem die Projektentwicklung ergeben hat, dass die Nennleistung oder der Standort in der Anmeldung nicht optimal war und darum ge\u00e4ndert wurden?</p><p>3. Nimmt er eine Verz\u00f6gerung der F\u00f6rderung neuer erneuerbarer Energien in Kauf, indem er mit der geltenden Praxis wirtschaftlich und \u00f6kologisch interessanten Biomasseprojekten die KEV verweigert?</p><p>4. Ist er bereit, die Richtlinien zu Artikel\u00a03h Absatz\u00a04 EnV im Sinne einer Ann\u00e4herung an die Praxis und zur Vereinfachung der Planungsarbeiten so zu \u00e4ndern, dass zwischen Anmeldung und Inbetriebnahme signifikant gr\u00f6ssere Abweichungen in der Gr\u00f6sse oder dem Standort m\u00f6glich sind als bisher, ohne dass Projekte wieder auf die Warteliste zur\u00fcckgestellt werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das dreistufige, mit Terminen versehene Anmeldeverfahren zum Erhalt der kostendeckenden Einspeiseverg\u00fctung (KEV) wurde gew\u00e4hlt, um den im Energiegesetz festgelegten maximalen Zuschlag (0,6 Rappen pro Kilowattstunde \"Gesamtdeckel\") und die Beitragslimiten f\u00fcr die einzelnen Technologien (\"Teildeckel\") einhalten zu k\u00f6nnen. Dies ist nur dann vorausschauend m\u00f6glich, wenn bei der Anmeldung der Anlagen verl\u00e4ssliche Angaben zur geplanten Produktion vorliegen: Wenn darauf basierend Zusagen f\u00fcr bestimmte Anlagenleistungen gemacht werden, sp\u00e4ter die bewilligten Anlagen aber z. B. doppelt so viel produzieren, w\u00e4re das KEV-System unbeeinflussbar belastet, und die Deckel k\u00f6nnten schliesslich gesprengt werden. Eine gewisse Abweichung der Anlageleistung wurde aber u. a. mit folgenden \u00dcberlegungen zugestanden: Zwischen Anmeldung und tats\u00e4chlicher Realisierung k\u00f6nnen urspr\u00fcnglich vorgesehene Anlageteile (z. B. f\u00fcr ein Blockheizkraftwerk) von preisg\u00fcnstigeren Anbietern gekauft werden, deren Baureihen aber etwas abweichende Nennleistungen haben; betriebliche Parameter (z. B. die Zusammensetzung von Biomasse), bauliche Situationen oder Umweltvorschriften k\u00f6nnen in der Zwischenzeit unvorhersehbar \u00e4ndern.</p><p>Zu den gestellten Fragen:</p><p>1. In der Richtlinie zu Artikel\u00a03h Absatz\u00a04 der Energieverordnung wurden maximal 20 Prozent Abweichung von der aufgrund der Anmeldung bewilligten Nennleistung festgelegt. Diese Grenze musste aufgrund der bereits oben erw\u00e4hnten Anforderung an die Systembewirtschaftung des Gesamtdeckels und der Teildeckel der KEV gesetzt werden. Der hier gew\u00e4hrte Spielraum soll den Anlageplanern die M\u00f6glichkeit zur wirtschaftlichen Optimierung aufgrund ge\u00e4nderter Rahmenbedingungen geben. Andererseits wird erwartet, dass bereits vor der Anmeldung genauere Vorstellungen \u00fcber die Anlagen (Leistungen, Standortabkl\u00e4rung usw.) entwickelt worden sind. Dies ist auch ohne gr\u00f6sseren Planungsaufwand m\u00f6glich.</p><p>2. Anlagen mit zu grossen Leistungsabweichungen m\u00fcssen aus dem KEV-System herausfallen, weil sie es unvorhersehbar belasten und die Einhaltung des im Energiegesetz maximal zugestandenen Zuschlags von 0,6 Rappen pro Kilowattstunde unm\u00f6glich w\u00fcrde.</p><p>3. Eine Verz\u00f6gerung ergibt sich aus der gegenw\u00e4rtigen Struktur der KEV mit der Limitierung des Zuschlags auf heutigem Niveau. Das System ist deswegen derzeit blockiert, und neue Projekte kommen auf eine Warteliste. Innerhalb der gesetzten Grenzen sind aber keine Projekte verweigert worden, deren Planer bereits zu Beginn der Projektentwicklung wesentliche Parameter sorgf\u00e4ltig abgekl\u00e4rt und festgelegt haben.</p><p>4. Aus den geschilderten Gr\u00fcnden sieht der Bundesrat keine M\u00f6glichkeit, unter den heutigen Rahmenbedingungen von der bestehenden Regelung abzuweichen. Im Rahmen der bei der Beantwortung mehrerer parlamentarischer Vorst\u00f6sse in Aussicht gestellten L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge zur Deblockierung des KEV-Systems werden allenfalls auch bez\u00fcglich zul\u00e4ssiger Leistungsabweichungen neue, flexiblere Regelungen m\u00f6glich. Wenn das Parlament gar eine Aufhebung der Zuschlagsgrenze beschliessen w\u00fcrde, w\u00e4re ein mehrstufiges Anmeldeverfahren nicht mehr erforderlich; es k\u00f6nnte ganz wegfallen oder mindestens stark vereinfacht werden. In diesem Falle g\u00e4be es nat\u00fcrlich auch keine 20-Prozent-Limite der Leistungsabweichung mehr.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1250640000000)\/","SubmittedBy":"Amstutz Adrian","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1250640000000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"66","Category":null,"Modified":"\/Date(1750805309590)\/","SubmissionDate":"\/Date(1244073600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4809,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Energie"}}