{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093035,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093035,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093035,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093035,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093035,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093035,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093035,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093035,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093035,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093035,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093035,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093035,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093035,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093035,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093035,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093035,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093035,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20093035,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.3035","BusinessType":9,"BusinessTypeName":"Dringliche Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"D.Ip.","Title":"Bundesrat untergr\u00e4bt durch Aush\u00f6hlung des Bankkundengeheimnisses die Rechtssicherheit der Schweiz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Vergleich zwischen der UBS und dem US-Justizministerium wirft folgende Fragen auf:</p><p>1. Warum hat der Bundesrat Ende Juli 2008, als er wusste, dass die USA in fast 300 F\u00e4llen Amtshilfe verlangt hatten, mit den zust\u00e4ndigen \u00c4mtern und dem Pr\u00e4sidenten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht eine klare Lageanalyse und einen Terminplan gemacht, um sicherzustellen, dass die Amtshilfe- inklusive Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichtes rechtzeitig vor Ablauf des Ultimatums der USA vorliegen?</p><p>2. Welche Massnahmen hat er damals innerhalb der Verwaltung und bez\u00fcglich der Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht konkret getroffen, und wie sah der Zeitplan aus?</p><p>3. Warum nahm er die Rechtsverletzung in Kauf und billigte die Herausgabe der Daten, bevor das Bundesverwaltungsgericht dar\u00fcber urteilen konnte?</p><p>4. Stellte die Herausgabe dieser Kundendaten nicht ein Offizialdelikt dar, das von Amtes wegen zu verfolgen ist? Was unternimmt der Bundesrat, damit dies geschieht?</p><p>5. Auf welchen der in den Artikeln 25f. BankG genannten Gr\u00fcnde hat sich der Bundesrat bzw. die Finma berufen?</p><p>a. Hatte die UBS am 18. Februar 2009 einen schwerwiegenden Liquidit\u00e4tsengpass, sodass ihre Existenz gef\u00e4hrdet war?</p><p>b. War die Erteilung einer Weisung an eine Bank (Art. 26 Bst. a) als Schutzmassnahme zul\u00e4ssig, nachdem der Inhalt der Weisung dem BankG (Art. 47) widerspricht?</p><p>c. Warum hat die Finma der Zahlung von 780 Millionen Dollar und zus\u00e4tzlichen Auflagen an die UBS zugestimmt?</p><p>6. Wieso liess sich der Bundesrat von den USA erpressen? Wieso kommunizierte er das Ultimatum der USA nicht der \u00d6ffentlichkeit?</p><p>7. Welches ist seine kurzfristige Strategie, um aus dem aktuellen Druck heraus sicherzustellen, dass die in unseren Gesetzen verankerte Differenzierung zwischen Steuerbetrug (als Verbrechen) und Steuerhinterziehung (als Vergehen) sowie das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Amts- und Rechtshilfe beibehalten werden?</p><p>8. Ist er nach wie vor der Ansicht, dass der Schengen-Vertrag, wie in der Abstimmung versprochen, das Bankkundengeheimnis v\u00f6lkerrechtlich absichert und gegen\u00fcber der EU unangreifbar macht?</p><p>9. Ergeben sich durch die Herausgabe der Daten zivilrechtliche Haftungsanspr\u00fcche der betroffenen Kunden gegen\u00fcber dem Bund bzw. gegen\u00fcber der Finma? Mit welcher Gr\u00f6ssenordnung rechnet er?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./2. Im Zeitpunkt, in dem die amerikanischen Steuerbeh\u00f6rden das Amtshilfegesuch vom 16. Juli 2008 an die Schweiz richteten, war von einem Ultimatum der USA nicht die Rede. Das Amtshilfeverfahren wurde von der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung (ESTV) unverz\u00fcglich an die Hand genommen. Bereits am 29. Juli 2008 wurde die UBS von der ESTV telefonisch - und auf Begehren der UBS am 7. August 2008 schriftlich mittels Zwischenverf\u00fcgung - aufgefordert, ihr die Kundendossiers in den F\u00e4llen, in denen die im Amtshilfegesuch umschriebenen Tatbestandselemente erf\u00fcllt wurden, zukommen zu lassen. Diese Unterlagen sind der ESTV etappenweise bis Jahresende zugestellt worden. Aufgrund der quantitativen Dimension des Amtshilfegesuchs sind insgesamt 40 intern und extern rekrutierte Mitarbeitende mit der Beurteilung der Dossiers, die im Einzelfall einen Umfang von zwischen 300 und 2000 Seiten aufweisen, besch\u00e4ftigt. Die ESTV hat rasch mit dem Bundesverwaltungsgericht Kontakt aufgenommen, um es darauf hinzuweisen, dass mit einer grossen Zahl von Beschwerden gerechnet werden m\u00fcsse und dass diese Beschwerden m\u00f6glichst rasch beurteilt werden sollten. Aufgrund der Gewaltenteilung steht es indessen weder dem Bundesrat noch der Verwaltung zu, den Gerichtsbeh\u00f6rden Zeitpl\u00e4ne vorzuschreiben. Im Weiteren stand die ESTV in regelm\u00e4ssigem Kontakt mit den amerikanischen Steuerbeh\u00f6rden und unterrichtete sie \u00fcber den jeweiligen Stand der Behandlung des Amtshilfegesuchs. Diesen war das Verfahren ebenso bekannt wie der Umstand, dass nach schweizerischer Rechtsordnung gegen die Schlussverf\u00fcgung eine Beschwerdem\u00f6glichkeit besteht.</p><p>Das U.S. Department of Justice (DoJ) drohte ab Fr\u00fchjahr 2008 wiederholt gegen\u00fcber der Bank und gegen\u00fcber den Schweizer Beh\u00f6rden mit dem Erlass einer Subpoena gegen\u00fcber der UBS AG, um an Kundendaten heranzukommen. Nachdem sich die Kommunikation zwischen den USA und den Schweizer Beh\u00f6rden versch\u00e4rft hatte und das DoJ erneut mit einer Subpoena drohte, reiste am 19./20. Juni 2008 eine Delegation mit Vertretern der ESTV, des Bundesamtes f\u00fcr Justiz, des EDA und der EBK nach Washington. Ziel war es, die Amerikaner davon zu \u00fcberzeugen, den Amtshilfeweg zu nutzen. Auch nach Einreichung des Amtshilfegesuches am 16. Juli 2008 wurde der Druck durch laufend neue Aktionen der Amerikaner (zun\u00e4chst Festhalten von Martin Liechti \u00fcber vier Monate, Anklage Raoul Weil usw.) aufrechterhalten. Er kulminierte gegen Ende Jahr, als das DoJ damit drohte, die Bank anzuklagen, wenn nicht Kundendaten umgehend \u00fcbergeben w\u00fcrden.</p><p>3. Gem\u00e4ss eigenen Angaben hat die Finma ihre Verf\u00fcgung, mit welcher sie die sofortige \u00dcbergabe von Kundendaten im Zusammenhang mit 255 Konten an das DoJ anordnet, im Sinne einer Schutzmassnahme gegen die UBS gest\u00fctzt auf die Artikel\u00a025 und 26 des Bankengesetzes im Interesse der Stabilit\u00e4t sowohl des schweizerischen wie auch des globalen Finanzsystems erlassen. Der Bundesrat hat diesen Entscheid zur Kenntnis genommen. Er hat festgestellt, dass die Finma ihre Verantwortung als Aufsichtsbeh\u00f6rde wahrnimmt und dass die Aufsicht \u00fcber den Finanzsektor funktioniert.</p><p>4. Eine allf\u00e4llige strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung dieses Sachverhalts f\u00e4llt in die Kompetenz der zust\u00e4ndigen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden. Das Gewaltenteilungsprinzip l\u00e4sst eine Einflussnahme des Bundesrates auf Strafverfahren nicht zu.</p><p>5.a Die Finma ordnete die Herausgabe bestimmter Kundendaten als Schutzmassnahme gest\u00fctzt auf die Artikel\u00a025 und 26 des Bankengesetzes an, weil die US-Strafbeh\u00f6rden andernfalls mit der sofortigen Einleitung einer Anklage gegen die UBS drohten. Nach diesen Gesetzesbestimmungen kann die Finma \"bei begr\u00fcndeter Besorgnis\" \u00fcber ernsthafte Liquidit\u00e4tsprobleme Schutzmassnahmen anordnen, welche im Gesetz nicht abschliessend genannt sind. Ohne die grunds\u00e4tzliche Bereitschaft zur \u00dcbergabe einer beschr\u00e4nkten Anzahl Kundendaten h\u00e4tte die UBS nach den Informationen der Finma keine Vereinbarung mit den US-Strafbeh\u00f6rden erreichen, ja nicht einmal dar\u00fcber verhandeln k\u00f6nnen. Nach Einsch\u00e4tzung der Finma war die Anklagedrohung real und w\u00e4re eine solche Anklage f\u00fcr die UBS existenzgef\u00e4hrdend gewesen. Die obersten F\u00fchrungsorgane h\u00e4tten sofort suspendiert werden m\u00fcssen. Die US-Aufsichtsbeh\u00f6rden (insbesondere das NY Fed und die U.S. SEC) h\u00e4tten der UBS mit hoher Wahrscheinlichkeit die Lizenz entzogen bzw. entziehen m\u00fcssen. Diese Umst\u00e4nde kombiniert mit der allgemeinen wirtschaftlichen Unsicherheit h\u00e4tten zu einer rapiden Verschlechterung der Refinanzierungsm\u00f6glichkeiten, insbesondere auf dem Geldmarkt, f\u00fchren und substanzielle R\u00fcckz\u00fcge von Einlagen bewirken k\u00f6nnen. Die professionellen Marktteilnehmer w\u00e4ren von einer Existenzgef\u00e4hrdung ausgegangen und h\u00e4tten sie nach Einsch\u00e4tzung der Finma wahrscheinlich sofort und massiv reagiert, was die Liquidit\u00e4tssituation und die Stabilit\u00e4t der Bank rasch und in gef\u00e4hrlicher Weise beeintr\u00e4chtigt h\u00e4tte.</p><p>5.b Die Rechtm\u00e4ssigkeit der Verf\u00fcgung der Finma vom 18. Februar 2009 wird allenfalls von den Gerichten beurteilt werden.</p><p>5.c Die UBS musste sich zur Zahlung von 780 Millionen US-Dollar bereit erkl\u00e4ren, um den Aufschub des Strafverfahrens zu erlangen. Die Finma hatte dies nicht zu genehmigen. Ein Verbot der Zahlungen (welche gestaffelt nach einem vereinbarten Zahlungsplan zu erfolgen haben) durch die Finma k\u00f6nnte zu einer Verletzung der Vereinbarung und damit wieder zu einer Anklage f\u00fchren.</p><p>6. Die Finma sah sich zur Anordnung der Herausgabe bestimmter Kundendaten veranlasst, weil die US-Strafbeh\u00f6rden mit der sofortigen Einleitung einer Anklage gegen die UBS AG drohten. Eine solche Anklage w\u00e4re f\u00fcr die Bank existenzgef\u00e4hrdend gewesen (vgl. Antwort zu Frage 5a). Der Bundesrat hat den Entscheid der Finma zur Kenntnis genommen. Er hat festgestellt, dass die Finma ihre Verantwortung als Aufsichtsbeh\u00f6rde wahrnimmt und dass die Aufsicht \u00fcber den Finanzsektor funktioniert.</p><p>7. F\u00fcr die Bearbeitung von Fragen zur Optimierung der Zusammenarbeit bei Steuerdelikten hat der Bundesrat eine Expertengruppe eingesetzt. Die Frage der Differenzierung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sowie diejenige der doppelten Strafbarkeit sind Gegenstand der Arbeiten dieser Expertengruppe.</p><p>8. Ja. Das Schengen-Assoziierungsabkommen verbessert die Justiz-Zusammenarbeit in Strafverfahren, namentlich durch die Erleichterung der Rechtshilfe. Im Fiskalbereich leistet die Schweiz nur Rechtshilfe, wenn das dem Gesuch zugrunde liegende Delikt einen Abgabebetrug darstellt, jedoch nicht, wenn es sich um Steuerhinterziehung handelt. Dies \u00e4ndert sich im Bereich der direkten Steuern auch unter Schengen nicht. Durch den aktuellen Schengener Rechtsbestand erwachsen der Schweiz im Bereich direkter Steuern keine weiter gehenden Rechtshilfeverpflichtungen; das Bankgeheimnis ist gesichert. F\u00fcr den Fall, dass durch eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Bereich der direkten Steuern f\u00fcr die Schweiz faktisch auch bei Hinterziehungsdelikten eine Rechtshilfeverpflichtung entstehen sollte, hat die Schweiz eine unbefristete Ausnahme ausgehandelt (Opt-out): Soweit strafbare, aber nach schweizerischem Recht nicht mit Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen betroffen sind, kann die Schweiz auf die \u00dcbernahme dieser Weiterentwicklung verzichten, ohne dass dadurch ihre Schengen-Assoziierung infrage gestellt w\u00fcrde. Dadurch ist das Bankgeheimnis auf Dauer vertraglich gegen\u00fcber der EU gesichert. Zudem garantiert das Spezialit\u00e4tsprinzip, dass die im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs ausgetauschten Daten nicht f\u00fcr Hinterziehungsverfahren der direkten Steuern verwendet werden.</p><p>9. Ob sich durch die Herausgabe der Daten zivilrechtliche Haftungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Bund bzw. der Finma ergeben, wird allenfalls von den Gerichten zu beurteilen sein.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1236902400000)\/","SubmittedBy":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1237379318577)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690545204323)\/","SubmissionDate":"\/Date(1236124800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4807,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}