{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093051,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093051,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093051,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093051,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093051,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093051,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093051,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093051,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093051,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093051,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093051,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093051,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093051,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093051,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093051,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093051,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093051,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20093051,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.3051","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Mangelnde Umsetzung der Personenfreiz\u00fcgigkeit durch die EU-Mitgliedstaaten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Am 10. Dezember 2008 hat die EU-Kommission einen - aus ihrer Sicht - \"entt\u00e4uschenden\" Bericht \u00fcber die Anwendung der sogenannten Freiz\u00fcgigkeitsrichtlinie f\u00fcr Unionsb\u00fcrgerinnen und Unionsb\u00fcrger sowie ihre Familienangeh\u00f6rigen vorgelegt: \"Kein Mitgliedstaat hat die Richtlinie in ihrer Gesamtheit wirksam und korrekt umgesetzt. Kein Artikel der Richtlinie wurde von allen Mitgliedstaaten wirksam und korrekt umgesetzt.\" </p><p>Verschiedene im Bericht bem\u00e4ngelte Umst\u00e4nde betreffen - \u00fcber das Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen - auch Schweizer Staatsangeh\u00f6rige ganz direkt.</p><p>1. Ist dem Bundesrat dieser Bericht der EU-Kommission bekannt?</p><p>2. Wie wirkt er darauf hin, dass die Personenfreiz\u00fcgigkeit f\u00fcr Schweizerinnen und Schweizer in allen EU-Mitgliedstaaten korrekt und wirksam umgesetzt wird?</p><p>3. Welche Nachteile entstehen - nach seiner Ansicht - f\u00fcr Schweizerinnen und Schweizer durch die mangelnde Umsetzung der Freiz\u00fcgigkeit durch die EU-Mitgliedstaaten?</p><p>4. Die am 25. Juli 2008 getroffene sogenannte Metock-Entscheidung (Aktenzeichen C-127/08) des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes (EuGH) wird im Bericht ebenfalls erw\u00e4hnt. Hat dieser Entscheid auch Auswirkungen auf den Familiennachzug in der beziehungsweise in die Schweiz?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Bericht vom 10. Dezember 2008 der Kommission an das Europ\u00e4ische Parlament und den Rat (KOM; 2008, 840 endg\u00fcltig) ist dem Bundesrat bekannt. Der Bericht der Kommission befasst sich allerdings ausschliesslich mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG (Freiz\u00fcgigkeitsrichtlinie) in das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten. Inhaltlich stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung des Freiz\u00fcgigkeitsrechts innerhalb der Europ\u00e4ischen Union dar und regelt das Recht der Unionsb\u00fcrger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Sie fasst in einem einzigen Rechtsakt die umfangreichen Rechtsvorschriften zusammen, die bisher die Einreise und den Aufenthalt der Unionsb\u00fcrger geregelt haben. Unter \"Unionsb\u00fcrger\" versteht man eine Person, die die Staatsangeh\u00f6rigkeit eines Mitgliedstaats besitzt (Art. 2 Abs. 1 Richtlinie; Art. 17 EGV). Die Schweiz ist an diese Richtlinie nicht gebunden, da sie kein Mitgliedstaat der EU ist und diese Richtlinie im Rahmen des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens auch nicht \u00fcbernommen hat. Folglich k\u00f6nnen sich auch Schweizerinnen und Schweizer nicht auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen. Hier gilt weiterhin ausschliesslich das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen (FZA) vom 21. Juni 1999 als Teil der bilateralen Vertr\u00e4ge. Damit betreffen die Feststellungen der Kommission \u00fcber den Umsetzungsstand der Richtlinie die Schweiz nicht.</p><p>2. Die \u00dcberwachung der Umsetzung und Anwendung des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens erfolgt prim\u00e4r im Rahmen der bestehenden zwischenstaatlichen Gremien und Kontakte sowie im Gemischten Ausschuss Personenverkehr. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Umsetzung und Anwendung des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens durch die EU-Mitgliedstaaten in der Regel zufriedenstellend bis gut verl\u00e4uft. Probleme k\u00f6nnen in den meisten F\u00e4llen im gegenseitigen Einvernehmen gel\u00f6st werden.</p><p>3. Wie oben unter Frage 1 bereits dargelegt, hat die Schweiz die Freiz\u00fcgigkeitsrichtlinie nicht \u00fcbernommen. Deshalb k\u00f6nnen sich einerseits Schweizerinnen und Schweizer nicht auf diese Richtlinie berufen und sind andererseits die Mitgliedstaaten der EU nicht gezwungen, die Richtlinie zugunsten der Schweizerinnen und Schweizer umzusetzen. Die im genannten Bericht getroffenen Feststellungen \u00fcber eine mangelhafte Richtlinienumsetzung in den EU-Mitgliedstaaten lassen daher keine R\u00fcckschl\u00fcsse \u00fcber m\u00f6gliche Nachteile f\u00fcr Schweizerinnen und Schweizer zu, da sich deren Rechte ausschliesslich aus dem Freiz\u00fcgigkeitsabkommen herleiten. Was die Umsetzung dieses Abkommens betrifft, so kann, wie zu Frage 2 ausgef\u00fchrt, nicht generell von einer mangelhaften Umsetzung zulasten der Schweizer B\u00fcrger durch die EU-Staaten gesprochen werden. Allf\u00e4llige Schwierigkeiten sind lediglich punktueller Natur.</p><p>4. Im Metock-Urteil hat der EuGH am 25. Juli 2008 entschieden, dass ein Recht auf Familiennachzug zu Unionsb\u00fcrgern nicht davon abh\u00e4ngig gemacht werden darf, dass der nachziehende Familienangeh\u00f6rige sich zuvor legal in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufgehalten hat. Das Urteil beruht auf einer Auslegung von Artikel\u00a03 Absatz\u00a01 der Richtlinie 2004/38/EG. Danach besteht das Recht auf Familiennachzug unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt und vom Ort des Zustandekommens der famili\u00e4ren Beziehung und unabh\u00e4ngig vom Aufenthaltsstatus des Familienangeh\u00f6rigen. Ein Aufenthaltsrecht f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige kommt also beispielsweise auch dann zustande, wenn erst nach Einreise des Unionsb\u00fcrgers die Ehe mit dem Drittstaatsangeh\u00f6rigen geschlossen wurde. Dies gilt selbst dann, wenn sich Letzterer zuvor illegal in dem entsprechenden Mitgliedstaat aufgehalten hat.</p><p>F\u00fcr die Schweiz hat das Metock-Urteil allerdings keine unmittelbaren Auswirkungen. Zum einen ist die Schweiz nach Artikel\u00a016 Absatz\u00a02 FZA nicht an das Urteil gebunden, da es nach Unterzeichnung des Abkommens gef\u00e4llt wurde. Zum anderen besteht auch keine Bindung an die Richtlinie 2004/38/EG, die dem Urteil zugrunde liegt. Das Bundesamt f\u00fcr Migration hat den kantonalen Beh\u00f6rden daher empfohlen, die bisherige, vom Bundesgericht best\u00e4tigte Praxis (vgl. BGE 130 II 1 - Basso - 4. November 2003) des Familiennachzugs von Drittstaatsangeh\u00f6rigen beizubehalten und den Nachzug nur dann zu gew\u00e4hren, wenn sich die Familienangeh\u00f6rigen bereits zuvor legal und dauerhaft im EU-/Efta-Raum aufhielten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1242172800000)\/","SubmittedBy":"Reimann Lukas","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1267574400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690539498460)\/","SubmissionDate":"\/Date(1236124800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4807,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Wirtschaft"}}