{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093116,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093116,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093116,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093116,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093116,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093116,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093116,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093116,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093116,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093116,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093116,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093116,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093116,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093116,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093116,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093116,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093116,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20093116,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.3116","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Erneuerbare Energie. Kostendeckende Einspeiseverg\u00fctung und Mehrwertsteuer","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Einspeiseverg\u00fctung f\u00fcr Strom aus erneuerbaren Energien wird in der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 geregelt. Sie gilt seit dem 1. Januar 2009 f\u00fcr Anlagen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden.</p><p>Im \"Newsletter\" Nr. 8 (2008) des Bundesamtes f\u00fcr Energie wurden Betreiberinnen sowie Personen, die eine solche Anlage planen, dar\u00fcber informiert, dass die Mehrwertsteuer ab sofort bei den KEV-Tarifen inbegriffen sei, anders als bei der Mehrkostenfinanzierung, die weiterhin f\u00fcr diejenigen Betreiberinnen gilt, die ihre Anlagen vor dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen haben.</p><p>Um es anders auszudr\u00fccken: Die vom Parlament abgesegnete KEV wird durch diese Bestimmung um 7,6 Prozent reduziert.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>Ist er sich bewusst, dass:</p><p>1. dasselbe Produkt doppelt besteuert wird, da die Endverbraucherinnen und -verbraucher die Mehrwertsteuer auch auf der KEV bezahlen?</p><p>2. jede zuk\u00fcnftige Erh\u00f6hung des Mehrwertsteuersatzes einen Einfluss auf die Verg\u00fctung hat, wenn die Mehrwertsteuer in den KEV-Tarifen inbegriffen ist?</p><p>3. die Betreiberinnen von Anlagen, die der Mehrkostenfinanzierung unterliegen, und die Betreiberinnen, die von der KEV Gebrauch machen, ungleich behandelt werden?</p><p>4. das vom Bundesrat gesteckte Ziel, j\u00e4hrlich 5400 Gigawattstunden gr\u00fcnen Strom zu produzieren, nicht erreicht werden kann, da zahlreiche Anlagen, auf welche die KEV angewandt wird, finanziell kaum rentabel sind?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Mehrwertsteuer ist eine Konsumsteuer. Nur der Verbrauch am Ende einer Produktionskette sollte mit der Steuer belastet werden. Dieses Ziel wird erreicht, indem jedes Glied in der Kette die auf seinen Bez\u00fcgen lastende Mehrwertsteuer als Vorsteuer von der auf dem Umsatz geschuldeten Steuer abziehen kann. Solange jedes Glied einer Produktionskette alle seine Ums\u00e4tze versteuert und folglich s\u00e4mtliche Vorsteuern abziehen kann, entsteht innerhalb der Produktionskette keine Steuerbelastung (Taxe occulte).</p><p>1. Gest\u00fctzt auf die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 730.01) berechnet das Bundesamt f\u00fcr Energie (BFE) die H\u00f6he der kostendeckenden Einspeiseverg\u00fctung (KEV), welche den jeweiligen Produzenten von erneuerbarer Energie f\u00fcr die Einspeisung ihrer Energie ins Netz zusteht. Das BFE versteht die Mehrwertsteuer als Kostenfaktor, weshalb die Mehrwertsteuer von 7,6 Prozent in der KEV enthalten ist. Dies wird auch in einem Entscheid der Elcom best\u00e4tigt, der auf der Internetseite der Elcom aufgeschaltet ist.</p><p>Die Produzenten von erneuerbarer Energie verkaufen ihre Energie an die Bilanzgruppe f\u00fcr erneuerbare Energie, welche vertraglich dazu verpflichtet ist, diese Energie gem\u00e4ss der vom BFE f\u00fcr jeden einzelnen Produzenten bestimmten KEV zu entsch\u00e4digen.</p><p>Handelt es sich bei einem Produzenten um eine steuerpflichtige Person, stellt dieser der Bilanzgruppe f\u00fcr erneuerbare Energie die ihm zustehende Entsch\u00e4digung mit offen ausgewiesener Mehrwertsteuer in Rechnung. Diese \u00fcberw\u00e4lzte Mehrwertsteuer wird nun von der Bilanzgruppe f\u00fcr erneuerbare Energie als Vorsteuer von der ESTV zur\u00fcckgefordert. Dieser Vorgang ist mehrwertsteuerlich neutral. Der steuerpflichtige Produzent von erneuerbarer Energie kann zudem s\u00e4mtliche Vorsteuern, welche auf seinen Investitionen (Bau der Anlage usw.) lasten, abziehen. Da vor allem neue oder erweiterte Anlagen von der KEV profitieren k\u00f6nnen, entstehen durch den Abzug der Vorsteuern auf den Investitionen erhebliche Einsparungen.</p><p>Erreicht ein Produzent von erneuerbarer Energie die j\u00e4hrliche Umsatzschwelle von 75 000 Franken nicht und ist deshalb nicht mehrwertsteuerpflichtig, hat dieser auf seiner KEV die Mehrwertsteuer nicht abzuliefern. Im Gegenzug kann er aber auch die Vorsteuern auf seinen Investitionen nicht zur\u00fcckfordern. Somit ist der nichtsteuerpflichtige Produzent gegen\u00fcber einem steuerpflichtigen Produzenten nicht bevorteilt.</p><p>Die nichtabziehbaren Vorsteuern des nichtsteuerpflichtigen Produzenten fliessen nicht als Taxe occulte in den Endverbrauchspreis ein, da sie bei der Festsetzung der KEV nicht kostenerh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt werden. Die Mehrwertsteuer auf der KEV wird somit bloss einmal vom Endverbraucher mit seiner Stromrechnung bezahlt. Es findet innerhalb der Wertsch\u00f6pfungskette keine unerw\u00fcnschte Steuerkumulation statt.</p><p>2. Eine Erh\u00f6hung des Steuersatzes der Mehrwertsteuer, wie dies beispielsweise im Zusammenhang mit der Sanierung der IV geplant ist, f\u00fchrt bei jedem einzelnen Produzenten zu einer entsprechenden Reduktion seiner KEV. Bei einer \u00c4nderung des Steuersatzes wird das BFE deshalb die Anpassung der Verg\u00fctungss\u00e4tze pr\u00fcfen.</p><p>3. Die bisherige Mehrkostenfinanzierung (MKF) unterscheidet sich grundlegend vom Modell der KEV. Die KEV wird als kostendeckender Tarif f\u00fcr die Produzenten von erneuerbarer Energie berechnet. Die MKF gleicht die Mehrkosten aus, welche den Energieversorgungsunternehmen durch den garantierten Abnahmepreis f\u00fcr Energie unabh\u00e4ngiger Produzenten entstehen. Aus diesem Grunde sind die Systeme nicht vergleichbar, und es kann keine Ungleichbehandlung durch die mehrwertsteuerliche Handhabung entstehen.</p><p>4. Die \u00fcberraschend zahlreichen Anmeldungen \u00fcberstiegen alle Erwartungen. Die Sorge, dass zu wenig Projekte angemeldet w\u00fcrden, ist somit unbegr\u00fcndet und die Rentabilit\u00e4t mit \u00fcber 6000 angemeldeten Projekten kaum infrage gestellt. Es konnten positive Bescheide f\u00fcr eine voraussichtliche Produktionsmenge von 4067 Gigawattstunden ausgestellt werden. Das gesetzlich verankerte Ziel einer Mehrproduktion bis 2030 von 5400 Gigawattstunden muss nicht alleine aus dem Mechanismus der Einspeiseverg\u00fctung generiert werden, die Produktion auf dem \u00d6kostrommarkt steuert ebenfalls einen Beitrag bei. Zudem kann der Bundesrat den Energieversorgungsunternehmen ab 2016 Quoten f\u00fcr Strom aus erneuerbaren Energien vorschreiben, um das Ziel zu erreichen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1241568000000)\/","SubmittedBy":"Rime Jean-Fran\u00e7ois","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1300406400000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"66","Category":null,"Modified":"\/Date(1690486245337)\/","SubmissionDate":"\/Date(1237248000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4807,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Energie"}}