{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093118,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093118,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093118,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093118,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093118,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093118,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093118,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093118,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093118,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093118,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093118,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093118,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093118,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093118,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093118,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093118,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093118,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20093118,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.3118","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Mehr Transparenz zur St\u00e4rkung der Volksrechte","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<text><p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen vermehrter Transparenz zur St\u00e4rkung des Initiativrechts zu evaluieren. Insbesondere ist zu pr\u00fcfen, ob das Bundesgesetz \u00fcber die politischen Rechte dahingehend erg\u00e4nzt werden soll, dass im Rahmen der Vorpr\u00fcfung nach Artikel\u00a069 die Bundeskanzlei im Vorfeld der Unterschriftensammlung pr\u00fcft, ob der Initiativtext bei einer Annahme zu Widerspr\u00fcchen mit v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz f\u00fchrt. Die Initiantinnen und Initianten bleiben frei, ihre Initiative zu lancieren. F\u00fcr den Fall, dass sich m\u00f6gliche Widerspr\u00fcche ergeben k\u00f6nnten, haben sie jedoch die verbindliche Pflicht, gut sichtbar auf der Front der Unterschriftenb\u00f6gen auf diese Widerspr\u00fcche hinzuweisen.</p></text>","ReasonText":"<text><p>Es kommt immer wieder vor, dass Initiativen zustande kommen oder von Volk und St\u00e4nden angenommen werden, die so nicht umgesetzt werden k\u00f6nnen. Die Minarett-Initiative ist ein aktuelles Beispiel. Bei einer Annahme wird eine eventuelle Klage vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof dazu f\u00fchren, dass letztlich dieser als \"Verfassungsgericht\" \u00fcber die schweizerische Gesetzgebung entscheidet. Weiter k\u00f6nnte die Schweiz ihre v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr einhalten respektive m\u00fcsste sie aufk\u00fcnden. Es geh\u00f6rt zu den demokratischen Pflichten, den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern die problematischen Folgen einer Initiative aufzuzeigen, damit er beziehungsweise sie in Kenntnis derselben entscheiden, ob sie beziehungsweise er die Initiative unterschreiben will oder nicht.</p></text>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<text><p>Volksinitiativen, die im Falle ihrer Annahme durch Volk und St\u00e4nde Widerspr\u00fcche zwischen dem Landesrecht und den v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz schaffen, sind ein echtes Problem, das nicht einfach ignoriert werden kann. Dass die Bundeskanzlei Urheber von Volksinitiativen verpflichten k\u00f6nnte, gut sichtbar auf der Front der Unterschriftenb\u00f6gen auf Widerspr\u00fcche zwischen ihrer Volksinitiative und dem V\u00f6lkerrecht aufmerksam zu machen, derweil die Beh\u00f6rden frei bleiben, liefe jedoch auf eine Beschr\u00e4nkung des Initiativrechts hinaus. \u00d6fters sind die Meinungen \u00fcber die V\u00f6lkerrechtskonformit\u00e4t selbst unter Rechtsgelehrten geteilt. Die Bundeskanzlei ist nicht Zensor, sondern Dienerin des Volkes, welches seine Rechte eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Auch Volksinitiativen sind aber im Fall ihrer Annahme durch Volk und St\u00e4nde v\u00f6lkerrechtskonform auszulegen.</p><p>Die Bundeskanzlei pflegt die Urheberschaft eidgen\u00f6ssischer Volksinitiativen seit Jahrzehnten auf Probleme hinzuweisen, die hinsichtlich der G\u00fcltigkeit einer Volksinitiative entstehen k\u00f6nnten, und in solchen F\u00e4llen vorzuschlagen, einen schweizerischen Staatsrechtslehrer zu konsultieren. Die Vorpr\u00fcfungsverf\u00fcgung der Bundeskanzlei macht zudem standardm\u00e4ssig und ausdr\u00fccklich darauf aufmerksam, dass \u00fcber die G\u00fcltigkeit der Volksinitiative erst nach ihrem Zustandekommen entschieden wird (f\u00fcr die Volksinitiative \"gegen den Bau von Minaretten\" vgl. BBl 2007 3231 Ziff. 1 letzter Satz).</p><p>Freilich setzt solches Verwaltungshandeln voraus, dass Verfassungsgrundlagen vorhanden sind, die entsprechende Aussagen erlauben. Die Bundesverfassung reserviert die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung einer Volksinitiative mit Vorbedacht der einzigen Beh\u00f6rde, die selber vom Volk direkt und demokratisch gew\u00e4hlt ist, n\u00e4mlich dem Parlament (Art. 173 Abs. 1 Bst. f BV). Sie definiert auch die Ung\u00fcltigkeitsgr\u00fcnde (Art. 139 neu Abs. 2 und Art. 194 Abs. 2 und 3 BV): Es sind die Verletzung der Einheit der Form, der Einheit der Materie oder zwingender Bestimmungen des V\u00f6lkerrechts. Normen des V\u00f6lkerrechts sind nur sehr ausnahmsweise zwingend im Sinne dieser Verfassungsnormen, die durch Artikel\u00a053 des Wiener \u00dcbereinkommens \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge (SR 0.111) inspiriert wurden. Dazu geh\u00f6ren nach heutiger allgemeiner Rechts\u00fcberzeugung (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 20. November 1996 \u00fcber die Totalrevision der Bundesverfassung, BBl 1997 I 362) die Verbote des Angriffskriegs, des Genozids (Uno-Pakt II vom 16. Dezember 1966 \u00fcber die b\u00fcrgerlichen und politischen Rechte, SR 0.103.2, Art. 6 Abs. 1-3), der Folter (Uno-Folterkonvention vom 10. Dezember 1984, SR 0.105, Art. 2 Abs. 2 und 3 und Art. 3; Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4. Oktober 1950, SR 0.101 Art. 3; Uno-Pakt II, Art. 7) und der Sklaverei (Uno-Pakt II, Art. 8, 11 und 16; EMRK, Art. 4 Abs. 1) sowie die Grundz\u00fcge des humanit\u00e4ren Kriegsrechts, ausserdem das Non-Refoulement-Prinzip (Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention, SR 0.142.30, Art. 33) und die notstandsfesten Garantien der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK, Art. 15). Die derzeit stark diskutierten Volksinitiativen zur Verwahrung, zur Ausschaffung delinquierender Ausl\u00e4nder und zur Unverj\u00e4hrbarkeit sexueller Straftaten an Kindern haben auch nach der Meinung der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te keine zwingenden Normen des V\u00f6lkerrechts verletzt. Der Vorschlag der Postulantin wurde im vergangenen Jahrzehnt im St\u00e4nderat ausgiebig diskutiert und schliesslich als ungangbarer Weg abgelehnt. Auch der Bundesrat erachtet eine materielle Vorpr\u00fcfung von Volksinitiativen durch eine Verwaltungsstelle und das Anbringen eines Hinweises auf m\u00f6gliche Konflikte mit v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen als untaugliche L\u00f6sung. Klar ist dabei f\u00fcr den Bundesrat, dass jede Einf\u00fchrung weiterer Ung\u00fcltigkeitsgr\u00fcnde f\u00fcr Volksinitiativen einer Verfassungs\u00e4nderung bed\u00fcrfte. In Umsetzung des Postulats Pfisterer 07.3360 wird der Bundesrat dem Parlament in absehbarer Zeit einen Bericht \u00fcber M\u00f6glichkeiten zur St\u00e4rkung der pr\u00e4ventiven Verfassungskontrolle unterbreiten, und zur Erf\u00fcllung der Postulate 07.3764 der Rechtskommission des St\u00e4nderates und 08.3765 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates wird er das Verh\u00e4ltnis von V\u00f6lkerrecht und Landesrecht in seinen verschiedenen Facetten in einem Bericht an die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te darlegen. Bei diesen Gelegenheiten wird auch das Anliegen des vorliegenden Postulats \u00fcberpr\u00fcft. Ein weiterer Bericht hingegen vermag dazu nichts beizutragen.</p></text>","FederalCouncilProposal":20,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1242172800000)\/","SubmittedBy":"Heim Bea","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1300406400000)\/","ResponsibleDepartment":10,"ResponsibleDepartmentName":"Bundeskanzlei","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"BK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4","Category":null,"Modified":"\/Date(1688206412070)\/","SubmissionDate":"\/Date(1237248000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4807,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik"}}