{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093206,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093206,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093206,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093206,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093206,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093206,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093206,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093206,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093206,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093206,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093206,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093206,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093206,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093206,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093206,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093206,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093206,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20093206,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.3206","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Aufhebung der ARV 2. Zulassungsbewilligung f\u00fcr Taxiunternehmen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung \u00fcber die Arbeits- und Ruhezeit der berufsm\u00e4ssigen F\u00fchrer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) aufzuheben und gleichzeitig den gewerbsm\u00e4ssigen Personentransport mit diesen Fahrzeugen einer Zulassungsbewilligung zu unterstellen. Damit sollen f\u00fcr alle im Taxigewerbe t\u00e4tigen Personen und Unternehmen die gleichen Bedingungen gelten.</p>","ReasonText":"<p>Heute kann im Prinzip jedermann mit seinem Privatauto und einer minimalen technischen Ausr\u00fcstung (Taxilampe, Taximeter, Fahrtschreiber) Taxidienste anbieten. Dies hat zu einem regelrechten Wildwuchs im Gewerbe gef\u00fchrt. Auch die \"wilden\" Taxidienste oder Einzelfahrer, die ohne jede Ausr\u00fcstung und Bewilligung Fahrdienste anbieten, nehmen zu. Die vielen kantonalen und regionalen Taxireglemente verzerren den Wettbewerb und bewirken damit das Gegenteil ihrer eigentlichen Zielsetzungen. </p><p>Dieser unhaltbare Zustand kann nur mit einer obligatorischen Berufszulassung f\u00fcr Taxiunternehmer analog der Berufszulassung f\u00fcr Strassentransportunternehmungen im Personen- und G\u00fcterverkehr (vgl. PBG; SR 744.10) behoben werden. Wenn die Anforderungen an Taxiunternehmen steigen, wird die gesamte Branche aufgewertet. </p><p>Als Folge der Berufszulassung kann die ARV 2 aufgehoben werden. Dies f\u00fchrt zu einem grossen Administrativabbau beim Bund, bei den Kantonen und den Taxiunternehmen. Kosteneinsparungen, Marktliberalisierung, -\u00f6ffnung und -bereinigung im Sinne des Binnenmarktgesetzes (BGBM; SR 943.02) sind weitere Folgen. </p><p>Durch die Aufhebung der ARV 2 werden die Kontrollorgane entlastet. Im Vollzug hat sich gezeigt, dass sich die kantonalen Kontrollbeh\u00f6rden prim\u00e4r auf die \u00dcberwachung der Betriebe mit schweren Motorfahrzeugen konzentrieren. Dies hat der Bundesrat erkannt und die ARV-2-Kontrollen nicht in die neue Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) aufgenommen. Die ARV 2 fristet daher ein Schattendasein. Ein Wegfall der ARV 2 w\u00fcrde die Verkehrssicherheit also nicht tangieren. </p><p>Die Kompetenz der Kantone und Gemeinden, Reglemente zum Taxiwesen zu erlassen, soll beibehalten werden. Sie muss sich aber an einheitlichen Leitlinien des Bundesrechts ausrichten. \u00dcber die Taxireglemente kann die Beaufsichtigung und Lenkung der Taxibetriebe auch im Falle einer Aufhebung der ARV 2 gew\u00e4hrleistet werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Taxiunternehmungen unterstehen heute nicht der Zulassungspflicht nach den Artikeln 7ff. des Personenbef\u00f6rderungsgesetzes (PBG; SR 744.10), weil nur Bef\u00f6rderungen mit Fahrzeugen, die mehr als 9 Sitzpl\u00e4tze aufweisen, von dieser Regelung erfasst werden. Um den gewerbsm\u00e4ssigen Personentransport mit diesen Fahrzeugen einer Zulassungsbewilligung zu unterstellen, m\u00fcsste entweder der Geltungsbereich des PBG erweitert oder eine zum PBG analoge Regelung erarbeitet werden.</p><p>Eine Erweiterung dieser Regelung auf Taxis h\u00e4tte zur Folge, dass Taxiunternehmungen eine Zulassungsbewilligung des Bundesamtes f\u00fcr Verkehr (BAV) haben m\u00fcssten. Diese Bewilligung wird erteilt, wenn Zuverl\u00e4ssigkeit, finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit und fachliche Eignung vorliegen. Das BAV m\u00fcsste die Gesuche um Zulassungsbewilligungen pr\u00fcfen, diese erteilen, ein Register \u00fcber die Bewilligungsinhaber f\u00fchren und mindestens alle f\u00fcnf Jahre pr\u00fcfen, ob eine Taxiunternehmung die Zulassungsvoraussetzungen noch erf\u00fcllt. Auf Bundesebene w\u00fcrde dadurch ein erheblicher Mehraufwand resultieren.</p><p>Bei einer Zulassungsbewilligung, welche gest\u00fctzt auf eine analoge Regelung zum PBG erteilt w\u00fcrde, w\u00e4re mit vergleichbaren Voraussetzungen und ebenfalls einem vergleichbaren Mehraufwand zu rechnen.</p><p>Zum Antrag auf Aufhebung der Verordnung \u00fcber die Arbeits- und Ruhezeit der berufsm\u00e4ssigen F\u00fchrer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) ist zudem Folgendes festzuhalten: Die ARV 2 basiert auf Artikel\u00a056 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Diese Bestimmung verpflichtet den Bundesrat, f\u00fcr alle berufsm\u00e4ssigen Motorfahrzeugf\u00fchrer die Arbeits- und Pr\u00e4senzzeit zu ordnen und ihnen eine ausreichende t\u00e4gliche Ruhezeit sowie Ruhetage zu sichern. Mit Erlass der ARV 2 ist der Bundesrat dem Auftrag gem\u00e4ss Artikel\u00a056 SVG nachgekommen. Ziele der ARV 2 sind der Schutz der berufsm\u00e4ssigen Motorfahrzeugf\u00fchrer und eine gr\u00f6ssere Sicherheit im Strassenverkehr. Aus diesem Grund beh\u00e4lt das Arbeitsgesetz (Art. 71 Bst. a ArG; SR 822.11) ausdr\u00fccklich die Bundesgesetzgebung \u00fcber die Arbeits- und Ruhezeit der berufsm\u00e4ssigen Motorfahrzeugf\u00fchrer vor. F\u00fcr die in dieser Spezialgesetzgebung nicht geregelten Bereiche unterstehen die berufsm\u00e4ssigen Motorfahrzeugf\u00fchrer indessen den Bestimmungen des ArG. Mit der geforderten Aufhebung der ARV 2 ber\u00fccksichtigt der Motion\u00e4r den durch Artikel\u00a056 SVG formulierten Auftrag an den Bundesrat nicht, die Verkehrssicherheit zu beg\u00fcnstigen. Tats\u00e4chlich regelt das Personenbef\u00f6rderungsgesetz, auf das sich der Motion\u00e4r bei seiner Forderung nach einer analogen obligatorischen Berufszulassung f\u00fcr Taxiunternehmer st\u00fctzt, die Voraussetzungen (Zuverl\u00e4ssigkeit, finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit, fachliche Eignung), unter denen eine Zulassungsbewilligung f\u00fcr eine Strassentransportunternehmung erteilt werden kann. Das prim\u00e4re Ziel dieser Gesetzgebung ist jedoch nicht, die Strassenverkehrssicherheit zu beg\u00fcnstigen.</p><p>Abgesehen davon w\u00fcrde sich die Aufsicht somit kantonal von der ARV-Vollzugsstelle zur Arbeitsgesetz-Vollzugsstelle verschieben und daher auch auf kantonaler Ebene keine Entlastung bringen. Selbstst\u00e4ndige Taxichauffeure w\u00fcrden dem ArG jedoch nicht unterstehen. Wegen fehlender Lenkzeitbeschr\u00e4nkungen, die heute in der ARV 2 geregelt sind, k\u00f6nnten sie praktisch 24 Stunden am Tag fahren. Eine drastische Verschlechterung der Verkehrssicherheit w\u00e4re die Folge.</p><p>Durch die Aufhebung der ARV 2 w\u00fcrde auch die Pflicht zum Einbau eines Fahrtschreibers in die Taxis entfallen. Dieser Fahrtschreiber ist einerseits ein wichtiges Kontrollmittel f\u00fcr die Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, und andererseits ist er auch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten oder bei der Abkl\u00e4rung von Unf\u00e4llen von grossem Nutzen. Der Wegfall der Einbaupflicht w\u00fcrde daher weder die Kontrollorgane noch die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer entlasten.</p><p>Die Motion l\u00f6st aus der Sicht des Bundesrates die geschilderten Probleme nicht, sondern \u00e4ndert das System, ohne dass ein Mehrwert geschaffen w\u00fcrde. Zudem erg\u00e4ben sich heikle Abgrenzungsfragen zu kantonalem und kommunalem Gewerbeaufsichtsrecht, wenn die Kompetenz der Kantone und Gemeinden zum Erlass von Taxireglementen nicht ber\u00fchrt werden soll.</p><p>Sollte die Motion dennoch \u00fcberwiesen werden, so beh\u00e4lt sich der Bundesrat vor, im Zweitrat \u00c4nderungsantr\u00e4ge zu stellen. Im Vordergrund steht dabei die Unterstellung der selbstst\u00e4ndigen Taxichauffeure unter eine Lenkzeitbeschr\u00e4nkung und die Beibehaltung der Fahrtschreibereinbaupflicht.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1242777600000)\/","SubmittedBy":"Zuppiger Bruno","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1300147200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48","Category":null,"Modified":"\/Date(1690551898643)\/","SubmissionDate":"\/Date(1237420800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4807,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr"}}