{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093293,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093293,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093293,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093293,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093293,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093293,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093293,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093293,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093293,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093293,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093293,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093293,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093293,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093293,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093293,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093293,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093293,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20093293,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.3293","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Amtshilfe in Steuersachen in Bezug auf die USA, andere L\u00e4nder und innerschweizerisch","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Amtshilfegesuch der US-Steuerbeh\u00f6rden ISR vom 16. Juli 2008 gegen Kunden und Kundinnen der UBS wurden keine Namen von US-Steuerzahlenden oder Kontonummern genannt, sondern nur Sachverhalte beschrieben, die den Tatbestand des Steuerbetrugs und dergleichen erf\u00fcllen k\u00f6nnten. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Beschwerde hin in seinem Urteil A-7342/2008 vom 5. M\u00e4rz 2009 zu diesem Amtshilfeverfahren der US-Steuerbeh\u00f6rden Stellung genommen. In Erw\u00e4gung 4.5 hielt es fest, \"dass es f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Amtshilfe nach DBA-USA nicht erforderlich ist, im Amtshilfebegehren konkrete Personen zu benennen, denen die fraglichen Betrugsdelikte oder dergleichen vorgeworfen werden\". Vielmehr gen\u00fcge ein ausreichend begr\u00fcndeter Anfangsverdacht f\u00fcr ein konkretes, rechtswidriges Handeln. </p><p>Dazu bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Nicht die US-Steuerbeh\u00f6rde, sondern die UBS identifizierte die Daten, die sie schliesslich an die US-Beh\u00f6rden \u00fcbermittelte. Medienberichten zufolge legte sie zwar nicht die Namen der Steuerpflichtigen, aber die Namen der juristischen Personen offen, hinter denen sich die vermuteten Steuerdelinquenten versteckt hatten. Kann er diese Vorg\u00e4nge best\u00e4tigen? Auf welcher Rechtsgrundlage beruhen sie? Hat die Bundesanwaltschaft Ermittlungen gegen die UBS, wegen Verletzung des Bankgeheimnisses, eingeleitet? </p><p>2. Welche Voraussetzungen muss ein Amtshilfegesuch der USA in Steuersachen nach den neuesten Entscheiden des Bundesrates erf\u00fcllen, damit die Amtshilfef\u00e4higkeit bejaht wird? Welcher Anfangsverdacht f\u00fcr ein konkretes, rechtswidriges Handeln ist hinreichend? </p><p>3. Gilt dieser Standard f\u00fcr die Amtshilfegesuche gegen\u00fcber den USA auch f\u00fcr Steuerbeh\u00f6rden anderer Staaten, die mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben? </p><p>4. Inwiefern unterscheidet sich die Amtshilfef\u00e4higkeit bei namentlich nichtgenannten F\u00e4llen mit begr\u00fcndetem Anfangsverdacht von sogenannten \"fishing expeditions\"? </p><p>5. Wie steht es mit der Amtshilfe bzw. der Wahrung des Bankgeheimnisses von Personen bei begr\u00fcndetem Verdacht auf Steuerwiderhandlungen im rein schweizerischen Kontext:</p><p>a. Bei Verdacht auf eine \u00dcbertretung?</p><p>b. Bei Verdacht auf ein Vergehen?</p><p>6. Wie ist der Umfang des Bankgeheimnisses in rein schweizerischem Kontext im Vergleich zum Verfahren mit dem Ausland zu beurteilen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Gest\u00fctzt auf entsprechende Ersuchen seitens der US-Beh\u00f6rden wurden Bankinformationen folgendermassen \u00fcbermittelt:</p><p>1.1 Die EBK (heute Finma) \u00fcbermittelte, gest\u00fctzt auf ein Amtshilfegesuch der US Securities and Exchange Commission (SEC) vom 17. M\u00e4rz 2008, bankinterne Unterlagen an die SEC (Art. 38 Abs. 2 BEHG und altArt. 23sexies Abs. 2 BankG). Mit dem Einverst\u00e4ndnis des Bundesamtes f\u00fcr Justiz durfte die SEC diese Unterlagen dem US Department of Justice (DoJ) zug\u00e4nglich machen (Art. 38 Abs. 6 BEHG und altArt. 23sexies Abs. 2 BankG). Die \u00dcbermittlung von Kundendaten war nicht Gegenstand der Amtshilfe der EBK/Finma. Folglich wurden auf diesem Weg weder Namen von Steuerpflichtigen noch Namen von juristischen Personen \u00fcbermittelt. Waren solche Daten in den zu \u00fcbermittelnden Unterlagen enthalten, mussten sie eingeschw\u00e4rzt werden.</p><p>1.2 Gegenstand der Verf\u00fcgung der Finma vom 18. Februar 2009 betreffend Anordnung von Schutzmassnahmen gem\u00e4ss Artikeln 24-26 BankG waren hingegen Kundendaten (nat\u00fcrliche und juristische Personen), welche von der UBS, gest\u00fctzt auf zuvor abstrakt umschriebene Kriterien, eruiert worden waren und schliesslich dem DoJ \u00fcbermittelt wurden.</p><p>Aus Pressemitteilungen ging hervor, dass in diesem Zusammenhang Ermittlungsverfahren bei der Bundesanwaltschaft h\u00e4ngig sein sollen.</p><p>2. Der Bundesrat hat am 13. M\u00e4rz 2009 beschlossen, den OECD-Standard bei der internationalen Amtshilfe in Steuersachen gem\u00e4ss Artikel\u00a026 des OECD-Musterabkommens zu \u00fcbernehmen. Die Umsetzung dieses Entscheides erfolgt im Rahmen von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen. Die Schweiz wird in allen Revisions- oder Neuverhandlungen den Verhandlungspartnern den neuen Amtshilfeartikel nach OECD-Standard anbieten und damit k\u00fcnftig \u00fcber eine einheitliche Abkommenspolitik verf\u00fcgen. Der erweiterte Informationsaustausch wird erst mit dem Inkrafttreten dieser neu zu verhandelnden Abkommen Wirkung entfalten. Die k\u00fcnftige Amtshilfe insbesondere im Verh\u00e4ltnis zu den USA h\u00e4ngt vom konkreten Ergebnis der DBA-Revisionsverhandlungen ab, welche am 28. April 2009 begonnen haben.</p><p>Mit seinem Entscheid hat der Bundesrat anerkannt, dass der Wunsch nach einem angemessenen Schutz der Privatsph\u00e4re in der Schweizer Bev\u00f6lkerung nach wie vor tief verankert ist. Die Privatsph\u00e4re der Kunden wird weiterhin vor unberechtigten Einblicken in die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse gesch\u00fctzt. Die Einschr\u00e4nkung der Amtshilfe auf Einzelf\u00e4lle und das Verbot unerlaubter Beweisausforschung sind f\u00fcr den Bundesrat f\u00fcr die k\u00fcnftige Amtshilfepolitik in Steuersachen unverzichtbar. Ein Anfangsverdacht auf Steuerdelikte ist gem\u00e4ss OECD-Standard nicht notwendig; es m\u00fcssen aber im Amtshilfeersuchen insbesondere die Namen des betroffenen Steuerpflichtigen und des schweizerischen Informationsinhabers (d. h. der Bank) angef\u00fchrt werden.</p><p>3. Wie bereits in Ziffer 2 ausgef\u00fchrt, ist beabsichtigt, die internationale Amtshilfe grunds\u00e4tzlich in allen k\u00fcnftigen DBA-Revisionen oder -Neuverhandlungen im Einklang mit der neuen schweizerischen Abkommenspolitik auszugestalten.</p><p>4. Im Bereich des internationalen Informationsaustausches wird unter \"fishing expedition\" eine verp\u00f6nte Beweisausforschung verstanden, die zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begr\u00fcndung eines Verdachts dient, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierf\u00fcr nach Gegenstand und Person best\u00fcnden.</p><p>Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. M\u00e4rz 2009 festgehalten hat, handelte es sich beim Amtshilfeersuchen des IRS nicht um eine (unzul\u00e4ssige) \"fishing expedition\". Denn der IRS wusste einen konkreten, detaillierten Sachverhalt im Ersuchen zu beschreiben, der auf eine Vielzahl von US-Personen Anwendung fand. Gem\u00e4ss Bundesverwaltungsgericht handelte es sich dabei um konkrete, gut begr\u00fcndete Verdachtskriterien, die dem IRS durch eine ihm namentlich bekannte und bankinterne Person zugespielt wurden. F\u00fcr diese Verdachtskriterien ist ausschlaggebend, dass sie nicht auf eine uneingrenzbare Vielzahl von Bankkunden zutrafen, sondern nur auf solche, die den US-Steuerbeh\u00f6rden Einkommen vorenthielten, und zwar in arglistiger Ausn\u00fctzung eines besonderen, auf dem speziellen amerikanischen QI-System basierenden Vertrauensverh\u00e4ltnisses zwischen der Bank und der US-Steuerbeh\u00f6rde. Beim US-Amtshilfeersuchen im Fall UBS handelte es sich deshalb um eine besondere Sachverhaltskonstellation.</p><p>Wie bereits unter Ziffer 2 ausgef\u00fchrt, bildet der Ausschluss von \"fishing expeditions\" ein unverzichtbares Element der schweizerischen Amtshilfepolitik.</p><p>5. Durch die \u00dcbernahme des Standards bei der Amtshilfe in Steuersachen gem\u00e4ss Artikel\u00a026 des OECD-Musterabkommens \u00e4ndert sich f\u00fcr die in der Schweiz ans\u00e4ssigen und nicht im Ausland steuerpflichtigen nat\u00fcrlichen Personen nichts. Die heutigen Zugriffsm\u00f6glichkeiten der schweizerischen Steuerbeh\u00f6rden auf Bankdaten bleiben im internen Recht dieselben:</p><p>a. Im Bereich der direkten Steuern besteht nur bei begr\u00fcndetem Verdacht auf eine schwere Steuerwiderhandlung die M\u00f6glichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen. Im Rahmen dieser besonderen Steueruntersuchungen darf das Bankgeheimnis f\u00fcr Hinterziehungstatbest\u00e4nde aufgehoben werden (vgl. Art. 190ff. DBG). Hingegen steht das Bankgeheimnis einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Hinterziehung im Bereich der vom Bund erhobenen indirekten Steuern (wie die Verrechnungssteuer und die Mehrwertsteuer) nicht entgegen.</p><p>b. Bei begr\u00fcndetem Verdacht auf Abgabe- bzw. Steuerbetrug besteht f\u00fcr alle Steuerarten die M\u00f6glichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen, zu denen auch der Zugriff auf Bankinformationen geh\u00f6rt.</p><p>6. Eingedenk des bestehenden Rechtsempfindens und der tief in der Schweizer Bev\u00f6lkerung verankerten Sorge f\u00fcr einen geeigneten Schutz der Privatsph\u00e4re rechtfertigt sich die Beibehaltung des Bankgeheimnisses im bisherigen Umfang f\u00fcr in der Schweiz ans\u00e4ssige Personen auch in Zukunft.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1242172800000)\/","SubmittedBy":"Leutenegger Oberholzer Susanne","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1300406400000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690530426800)\/","SubmissionDate":"\/Date(1237507200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4807,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}