{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093312,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093312,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093312,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093312,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093312,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093312,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093312,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093312,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093312,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093312,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093312,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093312,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093312,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093312,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093312,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093312,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093312,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20093312,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.3312","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Strafregister. R\u00fcckkehr zur bis Ende 2006 geltenden Systematik des L\u00f6schungssystems","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmung \u00fcber das Strafregister (Art. 365 StGB ff. und die entsprechende Verordnung) so zu \u00e4ndern, dass bez\u00fcglich Strafregistereintr\u00e4ge wieder die Regelung gilt, die bis und mit Dezember 2006 in Kraft war.</p>","ReasonText":"<p>Fr\u00fcher war es so, dass zwar Straftatseintr\u00e4ge im Strafregister \"gel\u00f6scht\" wurden, dass diese jedoch f\u00fcr Untersuchungs- und Gerichtsbeh\u00f6rden weiterhin sichtbar blieben: Gel\u00f6schte Eintr\u00e4ge waren mit einem gut sichtbaren Stempel als \"gel\u00f6scht\" markiert, sodass eine lange zur\u00fcckliegende Straftat f\u00fcr die Beh\u00f6rden bei einem neuen Straffall sichtbar blieb, wogegen sie gegen aussen - wenn der Betroffene einen Auszug verlangte - nicht mehr sichtbar wurde. </p><p>Gem\u00e4ss neuem Recht werden die Straftatseintr\u00e4ge demgegen\u00fcber nach einer definierten Anzahl Jahre aus dem Register \"entfernt\", was bedeutet, dass sie tats\u00e4chlich physisch gel\u00f6scht werden. Das heisst, dass sie - nachdem sie vorerst in privat angeforderten Strafregisterausz\u00fcgen bereits eine Zeitlang nicht mehr erscheinen - nach der gesetzlichen \"Entfernung\" f\u00fcr \u00fcberhaupt niemanden mehr auffindbar sind. Das hat zur Folge, dass es f\u00fcr den Richter z. B. in vielen schweren F\u00e4llen bereits nach 15 Jahren nicht mehr m\u00f6glich ist zu erkennen, dass er einen Angeschuldigten vor sich hat, der vor mehr als 15 Jahren in gravierendem Masse straff\u00e4llig geworden war. </p><p>Dieser Missstand bedarf dringend der Korrektur. Es ist schon schlimm genug, dass seit Einf\u00fchrung der StGB-Revision per 1. Januar 2007 die alten Daten unwiederbringlich gel\u00f6scht (\"entfernt\") worden sind; umso mehr muss f\u00fcr neue Strafen die alte Regelung wieder eingef\u00fchrt werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Anliegen des Motion\u00e4rs ist, dass Strafregisterdaten \u00fcber Strafurteile f\u00fcr Strafjustizbeh\u00f6rden nach einer gewissen Anzahl Jahre nicht aus dem Register entfernt werden, sondern dass diese zug\u00e4nglich bleiben.</p><p>Der Bundesrat hat Verst\u00e4ndnis f\u00fcr dieses Grundanliegen. Allerdings verlangt die Motion generell eine R\u00fcckkehr zum alten Recht (welches bis am 31. Dezember 2006 galt). Doch auch nach altem Recht (vgl. Artikel\u00a014 der Verordnung \u00fcber das automatisierte Strafregister vom 1. Dezember 1999) wurden registrierte Strafurteile f\u00fcr Strafjustizbeh\u00f6rden nicht zeitlebens aufbewahrt:</p><p>- Verurteilungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe \u00fcber 3 Monate wurden mit dem vollendeten 80. Altersjahr der Person aus dem Register entfernt; eine Regel, die im Hinblick auf die immer l\u00e4ngere Lebenserwartung kaum mehr Sinn macht.</p><p>- Verurteilungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten wurden bereits 1 Jahr nach der \"L\u00f6schung\" im Privatauszug aus dem Register entfernt. Da eine vorzeitige L\u00f6schung bei einer entsprechenden Gef\u00e4ngnisstrafe bereits nach 5 Jahren, bei Haftstrafen sogar bereits ab 2 Jahren m\u00f6glich war (vgl. Art. 80 Abs. 2 aStGB), wurden diese Urteile mitunter bereits nach 6 bzw. 3 Jahren aus dem Strafregister endg\u00fcltig entfernt.</p><p>- Bei bedingten Freiheitsstrafen betrug die Aufbewahrungsdauer je nach Strafh\u00f6he 5 bzw. 10 Jahre nach Ablauf der Probezeit.</p><p>Hinzu kommt, dass im alten Recht Strafurteile, die lediglich eine Massnahme (z. B. station\u00e4re Behandlung oder Verwahrung), aber infolge Unzurechnungsf\u00e4higkeit des T\u00e4ters keine Strafe enthielten, gar nicht registriert werden konnten. Auch eine Wiedereinf\u00fchrung des f\u00fcr die Kantone sehr aufwendigen L\u00f6schungssystems f\u00fcr das Erscheinen der Urteile im Privatauszug, welche mitunter das Erscheinen von Strafurteilen im Privatauszug gar verk\u00fcrzen w\u00fcrde, d\u00fcrfte vom Motion\u00e4r wohl kaum so gewollt sein. Gesamthaft betrachtet erscheint daher eine R\u00fcckkehr zum alten Recht nicht als die ad\u00e4quate L\u00f6sung.</p><p>Auch wenn es zutrifft, dass die Entfernungsfristen im oberen Deliktsbereich eher etwas verk\u00fcrzt worden sind, zeichnet die pauschale Behauptung, dass viele schwere Straftaten heute bereits nach 15 Jahren nicht mehr sichtbar seien, ein falsches Bild der heute geltenden Aufbewahrungsregeln. So betr\u00e4gt beispielsweise die Grundfrist f\u00fcr die Aufbewahrung von Urteilen mit unbedingten Freiheitsstrafen zwischen 1 und 5 Jahren zwar in der Tat 15 Jahre; zu dieser Frist muss hingegen noch die Dauer der Strafe und gegebenenfalls noch die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe hinzugez\u00e4hlt werden. F\u00fcr Urteile mit Freiheitsstrafen \u00fcber 5 Jahre sind die Aufbewahrungsfristen ohnehin bedeutend l\u00e4nger (vgl. Art. 369 Abs. 1 und 2 StGB).</p><p>Eine befristete Aufbewahrung und Verwertbarkeit von Strafregisterdaten dr\u00e4ngt sich im heutigen System vor allem deshalb auf, weil mit der Abschaffung der L\u00f6schungen alle am Register angeschlossenen Beh\u00f6rden die gleichen Urteilsdaten beziehen k\u00f6nnen. Die Entfernung nach einem bestimmten Fristablauf tr\u00e4gt somit dem Resozialisierungsinteresse und dem Bed\u00fcrfnis nach vollst\u00e4ndiger Rehabilitation der Straft\u00e4ter Rechnung. Der Bundesrat vertrat 1999 die Meinung, dass es sich nicht rechtfertigen lasse, dem T\u00e4ter auch Jahrzehnte nach Verb\u00fcssung der Strafe noch von Staates wegen eine Straftat vorzuhalten (so BBl 1999, 2167).</p><p>Zu wenig beachtet wurde dabei aber die Frage, ob nicht f\u00fcr Strafuntersuchungs- und Gerichtsbeh\u00f6rden generell l\u00e4ngere Fristen f\u00fcr die Einsicht in Strafregisterdaten gelten m\u00fcssten als f\u00fcr die anderen Beh\u00f6rden. Denn ein Zugriff auf Strafregisterdaten im Rahmen von Strafverfahren scheint die Wiedereingliederung nicht in gleichem Masse zu tangieren wie etwa die Leumundspr\u00fcfung im Rahmen einer Einb\u00fcrgerungsbewilligung. Im Zuge der angek\u00fcndigten Revision des Strafregisterrechts wird der Bundesrat daher auch pr\u00fcfen, inwiefern dem Kernanliegen der Motion, den Strafjustizbeh\u00f6rden (nicht aber den anderen angeschlossenen Beh\u00f6rden) einen unbefristeten Zugang zu Urteilsdaten aus dem Strafregister zu gew\u00e4hren, Rechnung getragen werden kann. Eine pauschale R\u00fcckkehr zum alten Strafregisterrecht - mit all seinen M\u00e4ngeln - ist hingegen keine L\u00f6sung.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1242172800000)\/","SubmittedBy":"Stamm Luzi","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1244028390713)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690515837053)\/","SubmissionDate":"\/Date(1237507200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4807,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}