{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093325,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093325,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093325,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093325,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093325,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093325,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093325,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093325,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093325,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093325,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093325,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093325,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093325,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093325,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093325,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093325,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093325,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20093325,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.3325","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Ausweitung der Zinsbesteuerung auf Nicht-EU-Staaten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat beschloss an seiner Klausursitzung vom 26. November 2008, die Zinsbesteuerung auf Nicht-EU-Staaten auszuweiten. An der Uno-Konferenz \u00fcber die Entwicklungsfinanzierung in Doha schlug die damalige Bundespr\u00e4sidentin am 30. November 2008 vor, in einem konzertierten Vorgehen mit anderen Staaten auf breiter Basis die Zinsen von Kapitalien zu besteuern, die in der Schweiz deponiert sind. Nach der Daten\u00fcbermittlung an die USA vom 18. Februar 2009 bekr\u00e4ftigten mehrere Mitglieder des Bundesrates, die Zinsbesteuerung sei auf Nicht-EU-Staaten auszuweiten. Ich frage den Bundesrat: </p><p>1. Welche Schritte leitete er ein, um die Gleichbehandlung zu f\u00f6rdern und die Zinsbesteuerung auf Nicht-EU-Staaten auszuweiten? Welches Konzept eines konzertierten Vorgehens w\u00e4hlt er? Welche Strategie verfolgt er zur Ausweitung der Zinsbesteuerung auf Nicht-EU-Staaten in Zukunft? </p><p>2. Mit welchen Ertr\u00e4gen kann gerechnet werden, wenn die Schweiz die Zinsbesteuerung gegen\u00fcber Nicht-EU-Staaten, namentlich Entwicklungsl\u00e4ndern, einf\u00fchrt? </p><p>3. Die Koexistenz der Verrechnungssteuer als Sicherungssteuer, mit der M\u00f6glichkeit zur R\u00fcckforderung im Falle der Deklaration, hat sich bew\u00e4hrt. Auch das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU \u00fcberl\u00e4sst es dem ausl\u00e4ndischen Zinsempf\u00e4nger, zwischen dem Steuerr\u00fcckbehalt und der Meldung an seine Steuerbeh\u00f6rden zu w\u00e4hlen. H\u00e4lt der Bundesrat am bew\u00e4hrten Konzept fest, die Zahlstellensteuer als Erg\u00e4nzung zum Informationsaustausch in Steuersachen zu betrachten? </p><p>4. Auch Steuerpflichtige aus dem Ausland k\u00f6nnen die Verrechnungssteuer zur\u00fcckfordern. In welchem Umfang erstattet die Schweiz Verrechnungssteuerertr\u00e4ge an Steuerpflichtige</p><p>a. aus EU-Staaten,</p><p>b. aus den \u00fcbrigen OECD-Staaten und</p><p>c. aus Entwicklungsl\u00e4ndern? </p><p>5. Wie viele Gesuche f\u00fcr Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen trafen in den letzten Jahren aus Entwicklungsl\u00e4ndern ein? Wie viele davon waren erfolgreich? Gibt es Gesuche aus Staaten, mit denen die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat? Bietet die Schweiz den Entwicklungsl\u00e4ndern technische Hilfe an, um entsprechende Gesuche zu stellen? </p><p>6. Die Europ\u00e4ische Kommission hat am 13. November 2008 einen Vorschlag zur \u00c4nderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie angenommen, um Schlupfl\u00f6cher zu schliessen und die Steuerflucht besser zu verhindern. Wie stellt sich der Bundesrat zu diesen Vorschl\u00e4gen? Welches System zur Zinsbesteuerung bietet er den Nicht-EU-Staaten an?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Es gilt vorab zu unterscheiden zwischen dem System der Quellenbesteuerung beim Zinspflichtigen, d. h. dem System der schweizerischen Verrechnungssteuer, auf der einen Seite und auf der anderen Seite dem System, bei dem die Zahlstelle einen Steuerr\u00fcckbehalt auf den Zinsen vornimmt, wobei sie diesen R\u00fcckbehalt lediglich \u00fcberweist, ohne selber urspr\u00fcnglicher Zinsschuldner zu sein.</p><p>Im ersten System erhebt der Schweizer Zinspflichtige, zum Beispiel ein Unternehmen, das auf einer Anleihensobligation Zinsen ausbezahlt, die Verrechnungssteuer und \u00fcberweist diese der Steuerbeh\u00f6rde. Der Zinsempf\u00e4nger kann sich anschliessend die Verrechnungssteuer zur\u00fcckerstatten lassen, wenn er diese Zinsen als Eink\u00fcnfte deklariert. Hat der effektive Zinsempf\u00e4nger seinen Wohnsitz in einem Staat, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, kann er sich gem\u00e4ss den Bestimmungen dieses Abkommens die Verrechnungssteuer vollumf\u00e4nglich oder teilweise zur\u00fcckerstatten lassen.</p><p>Im zweiten System nimmt die Zahlstelle (im Allgemeinen eine Bank) einen Steuerr\u00fcckbehalt auf den Zinsen vor, wobei sie diesen R\u00fcckbehalt lediglich \u00fcberweist, ohne selber urspr\u00fcnglicher Zinsschuldner zu sein. Verankert ist dieses System im Abkommen vom 26. Oktober 2006 zwischen der Schweiz und der Europ\u00e4ischen Union (EU) \u00fcber die Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinsertr\u00e4gen festgelegten Regelungen gleichwertig sind. Im Rahmen dieses Abkommens nimmt die Schweizer Bank auf den aus ausl\u00e4ndischer Quelle stammenden Zinsen, die sie den Personen ausbezahlt, die in einem EU-Mitgliedstaat ans\u00e4ssig sind, einen Steuerr\u00fcckbehalt vor. Diesen Steuerr\u00fcckbehalt \u00fcberweist sie dem Schweizer Fiskus, der den verbleibenden Restbetrag (nach Abzug eines Anteils von 25 Prozent) an die Steuerbeh\u00f6rde des Wohnsitzstaates des effektiven Nutzungsberechtigten \u00fcberweist.</p><p>1. Das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU trat am 1. Juli 2005 in Kraft. Dieses Abkommen wurde auf Ersuchen der EU abgeschlossen. Die Schweiz hat das Anliegen der EU-Mitgliedstaaten stets geteilt, wonach Zinsertr\u00e4ge ausl\u00e4ndischen Ursprungs, die von Schweizer Zahlstellen an EU-B\u00fcrgerinnen und EU-B\u00fcrger ausbezahlt werden, angemessen zu besteuern sind. Die Idee einer Ausweitung dieses Systems auf Nicht-EU-Staaten wurde in Erw\u00e4gung gezogen. Nachdem der Bundesrat diese Frage im ersten Quartal 2009 im Lichte der j\u00fcngsten internationalen Entwicklungen analysiert hatte, gelangte er jedoch zur Auffassung, dass es nicht Sache der Schweiz sei, eine Strategie im Hinblick auf den Abschluss \u00e4hnlicher Abkommen mit Nicht-EU-Staaten zu entwerfen. Der Bundesrat ist jedoch bereit und offen, Anfragen von Nicht-EU-Staaten, insbesondere von Entwicklungsl\u00e4ndern, f\u00fcr den Abschluss von Zinsbesteuerungsabkommen zu pr\u00fcfen. F\u00fcr eine solche Ausweitung von Zinsbesteuerungsabkommen ist ein international koordiniertes Vorgehen wichtig.</p><p>2. Eine Sch\u00e4tzung allf\u00e4lliger Zinsbesteuerungsertr\u00e4ge, die beim Abschluss solcher Abkommen mit Entwicklungsl\u00e4ndern generiert w\u00fcrden, ist nicht m\u00f6glich.</p><p>3. Zinsertr\u00e4ge von in der Schweiz ans\u00e4ssigen Zinspflichtigen unterstehen der Verrechnungssteuer. Das Zinsbesteuerungsabkommen f\u00fchrte einen R\u00fcckbehalt ein, der auf denjenigen Zinsertr\u00e4gen vorzunehmen ist, die von Schweizer Zahlstellen an nat\u00fcrliche Personen mit Wohnsitz in einem EU-Staat ausbezahlt werden. Diese Personen k\u00f6nnen zwischen dem Steuerr\u00fcckbehalt oder einer Mitteilung an die Steuerbeh\u00f6rde w\u00e4hlen, der sie unterstellt sind. Die EU anerkannte den Steuerr\u00fcckbehalt im Rahmen des Zinsbesteuerungsabkommens als gleichwertige Massnahme zum Informationsaustausch. Der Bundesrat seinerseits betont, dass er weiter am sogenannten Koexistenz-Prinzip festhalten will, das sich bew\u00e4hrt hat.</p><p>4. Im Jahr 2008 hat die Schweiz in Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen Verrechnungssteuern in folgendem Umfang zur\u00fcckerstattet:</p><p>a. 1,7 Milliarden Franken an Personen, die in der EU ans\u00e4ssig sind;</p><p>b. 1,5 Milliarden Franken an Personen, die in einem OECD-Mitgliedstaat ans\u00e4ssig sind;</p><p>c. 48 Millionen Franken an Personen, die in den \u00fcbrigen Staaten ans\u00e4ssig sind, mit denen die Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat.</p><p>5. Die Schweiz erhielt in den letzten Jahren praktisch keine Gesuche aus Entwicklungsl\u00e4ndern f\u00fcr Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen.</p><p>6. Die Vorschl\u00e4ge der Europ\u00e4ischen Kommission vom 13. November 2008 zielen auf eine \u00c4nderung der EU-Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinsertr\u00e4gen ab. Es handelt sich hier um einen EU-internen Prozess. Erst nachdem sich die EU-Staaten inhaltlich \u00fcber die \u00c4nderungen geeinigt haben werden, k\u00f6nnen Verhandlungen mit Nicht-Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Der Bundesrat hat zu verstehen gegeben, dass er im Hinblick auf die \u00c4nderung des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU bereit ist, mit der EU Gespr\u00e4che aufzunehmen. Bisher hat die Schweiz jedoch kein offizielles Gespr\u00e4chsangebot zu dieser Frage erhalten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1242777600000)\/","SubmittedBy":"Lumengo Ricardo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1300406400000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690485240197)\/","SubmissionDate":"\/Date(1237507200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4807,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}