{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093334,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093334,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093334,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093334,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093334,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093334,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093334,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093334,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093334,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093334,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093334,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093334,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093334,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093334,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093334,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093334,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093334,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20093334,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.3334","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Parzellenweise Verpachtung von landwirtschaftlichen Gewerben im Eigentum von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen oder privaten Rechts","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz \u00fcber die landwirtschaftliche Pacht (LPG) so zu \u00e4ndern, dass die M\u00f6glichkeit der parzellenweisen Verpachtung von landwirtschaftlichen Gewerben, die im Eigentum von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen oder privaten Rechtes sind, beschr\u00e4nkt wird. In diesem Zusammenhang ist die Erg\u00e4nzung des LPG durch einen Artikel\u00a031bis eine M\u00f6glichkeit:</p><p>Art. 31bis Ausnahmen</p><p>Die Bewilligung zur parzellenweisen Verpachtung wird Gewerben nicht erteilt, wenn sie folgende Voraussetzungen erf\u00fcllen:</p><p>a. Das Gewerbe ist im Eigentum einer juristischen Person \u00f6ffentlichen oder privaten Rechtes.</p><p>b. Das Gewerbe ben\u00f6tigt nach der in der Schweiz \u00fcblichen Bewirtschaftung mindestens drei Standardarbeitskr\u00e4fte.</p><p>c. Das Gewerbe befindet sich vorwiegend ausserhalb einer Bauzone nach Artikel\u00a015 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979.</p><p>d. Das Gewerbe ist nur wenig zerst\u00fcckelt.</p>","ReasonText":"<p>In Anwendung von Artikel\u00a031 Absatz\u00a02bis LPG wurden in den letzten Jahren in der Jurakette mehrere Gewerbe, die dem Gemeinwesen geh\u00f6ren, parzellenweise verpachtet.</p><p>Es handelt sich um Gewerbe, deren landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4che (LN) zwei- bis viermal gr\u00f6sser ist als der schweizerische Durchschnitt der LN. Der Besitzer verpachtete dieses Land, um einen h\u00f6heren Pachtzins zu erhalten und um Investitionen namentlich in die Geb\u00e4ude zu umgehen. Die parzellenweise Verpachtung wurde von unterschiedlichen Kreisen stark kritisiert, denn sie steht in vielen Punkten im Widerspruch zu Artikel\u00a0104 der Bundesverfassung und zu den Zielen der Agrarpolitik.</p><p>Zudem halten die Kommentare zum landwirtschaftlichen Bodenrecht fest, dass Artikel\u00a031 Absatz\u00a02bis wie auch Artikel\u00a060 Absatz\u00a02 LPG nicht auf juristische Personen des \u00f6ffentlichen oder privaten Rechtes anwendbar seien (Christina Schmid-Tschirren, \"Teilrevision des landwirtschaftlichen Bodenrechts\", in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins, Band 135, Heft 3/1999, S. 153, sowie Verweis auf AB 1968, S. 368; Yves Donzallaz, \"Pratique et jurisprudence de droit foncier rural (1994-1998)\", Sion, 1999; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe, Agrarpolitik 2002; BBl 1996 IV 1).</p><p>Diese Motion soll diesen Punkt kl\u00e4ren. Sie geht davon aus, dass die Art und Weise, wie Artikel\u00a031 Absatz\u00a02bis LPG angewendet wird, dem Willen des Gesetzgebers nicht entspricht und sich negativ auf die Wirtschaft in den Landregionen auswirkt und dass mit einer solchen Praxis die Landwirtschaft der Natur Schaden zuf\u00fcgt. Werden n\u00e4mlich nach einer parzellenweisen Verpachtung Parzellen von mehreren Landwirtinnen und Landwirten bewirtschaftet, die grosse Distanzen mit schweren Lasten zur\u00fccklegen, so sch\u00e4digt dies die Natur und steht im Widerspruch zu den Grunds\u00e4tzen der dezentralen Besiedlung, des Erhalts der nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen und der Pflege der Kulturlandschaft.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hatte bereits Gelegenheit, in seiner Antwort auf die Interpellation Germanier 08.3710 zur gleichen Thematik Stellung zu nehmen.</p><p>Im Rahmen der Agrarpolitik 2002 hat das Parlament in Artikel\u00a031 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 \u00fcber die landwirtschaftliche Pacht (LPG) einen Absatz\u00a02bis aufgenommen, wonach die parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes bewilligt werden kann, wenn sie \u00fcberwiegend dazu dient, andere landwirtschaftliche Gewerbe strukturell zu verbessern. In seiner Botschaft zur analogen Bestimmung im Bundesgesetz \u00fcber das b\u00e4uerliche Bodenrecht (BGBB; Art. 60 Bst. e des Entwurfes, heute Art. 60 Abs. 2) f\u00fchrte der Bundesrat damals aus, auf juristische Personen sei die Bestimmung nur anwendbar, wenn eine nat\u00fcrliche Person eine Mehrheitsbeteiligung halte und die Aktiven der juristischen Person zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe best\u00fcnden.</p><p>In einem Entscheid vom 6. September 2003 betreffend die Bourgeoisie de Del\u00e9mont gelangte das Kantonsgericht des Kantons Jura allerdings zum Schluss, auch \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaften k\u00f6nnten sich auf Artikel\u00a031 Absatz\u00a02bis LPG berufen. Die Ausf\u00fchrungen in der Botschaft betreffend juristische Personen bez\u00f6gen sich nur auf die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen. In der Tat beschr\u00e4nkt der Wortlaut von Artikel\u00a031 Absatz\u00a02bis LPG dessen Anwendung nicht auf bestimmte Kategorien von Eigent\u00fcmern (z. B. nat\u00fcrliche Personen oder juristische Personen des Privatrechtes).</p><p>Dem Bundesrat ist bewusst, dass sich gewisse bedeutende landwirtschaftliche Gewerbe im Eigentum von \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaften befinden und die Aufl\u00f6sung dieser Gewerbe nicht notwendigerweise zu einer strukturellen Verbesserung in der betreffenden Gegend f\u00fchren w\u00fcrde. Aus strukturpolitischer Sicht rechtfertigt es sich jedoch nicht, die Voraussetzungen f\u00fcr eine parzellenweise Verpachtung davon abh\u00e4ngig zu machen, ob die Eigent\u00fcmer dieser Gewerbe \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaften oder Privatpersonen oder - wie es die Motion verlangt - nat\u00fcrliche oder juristische Personen sind. Entscheidend ist f\u00fcr die Bewilligung einer parzellenweisen Verpachtung, ob sie wirklich und \u00fcberwiegend dazu dient, andere landwirtschaftliche Gewerbe strukturell zu verbessern. Diese k\u00f6nnen das Produktionspotenzial \u00fcbernehmen und dadurch ihre Existenzgrundlage verbessern. Es obliegt der zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rde, vor der Erteilung einer Bewilligung zu pr\u00fcfen, ob diese Voraussetzung erf\u00fcllt ist, denn nicht jede Vergr\u00f6sserung eines Gewerbes bedeutet notwendigerweise eine strukturelle Verbesserung.</p><p>Der Sachverhalt, den der Urheber der Motion beschreibt, ist von begrenzter Bedeutung und rechtfertigt keine \u00c4nderung des Gesetzes. Die Beratungen der Agrarpolitik 2011 im Parlament haben gezeigt, dass allzu h\u00e4ufige Gesetzes\u00e4nderungen gerade auch in landwirtschaftlichen Kreisen auf Skepsis oder gar Ablehnung stossen. Auch aus diesem Grund erscheint es nicht als opportun, dem Parlament nun bereits wieder eine \u00c4nderung des LPG vorzuschlagen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1242777600000)\/","SubmittedBy":"Favre Laurent","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1299024000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"55","Category":null,"Modified":"\/Date(1690536061080)\/","SubmissionDate":"\/Date(1237507200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4807,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Landwirtschaft"}}