{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093363,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093363,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093363,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093363,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093363,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093363,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093363,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093363,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093363,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093363,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093363,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093363,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093363,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093363,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093363,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093363,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093363,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20093363,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.3363","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Geheime Polizeielemente?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Vom Bundesrat werden zur Tigris-Aff\u00e4re offene Ausk\u00fcnfte zu folgenden Fragen erwartet:</p><p>1. Welche Polizei- und Interventionseinheiten gibt es beim Bund?</p><p>2. Auf welchen rechtlichen Grundlagen beruhen sie? Wann wurden sie gegr\u00fcndet?</p><p>3. Mit welchen Aufgaben, Best\u00e4nden, Strukturen, Unterstellungen, Reglementierung, Bewaffnungen, Anlagen?</p><p>4. Wo finden deren Kosten ihren Niederschlag, wo und wie hoch sind diese in Budget bzw. Rechnung separat oder integriert ausgewiesen?</p><p>5. Wurde die EG Tigris im Ausland eingesetzt?</p><p>6. Ist der Beamte und deutsche Staatsangeh\u00f6rige Frank Philipp, auf dessen Computer in Bern Daten manipuliert und gef\u00e4lscht wurden, gleichzeitig f\u00fcr die BKP und den deutschen Fahndungsdienst oder in einem deutschen Kriminalamt t\u00e4tig?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Bund verf\u00fcgt neben der Bundeskriminalpolizei (BKP), die als gerichtspolizeiliche Beh\u00f6rde definitionsgem\u00e4ss keine Polizeieinheit im Sinne von Gefahrenabwehr darstellt, \u00fcber verschiedene Organe mit polizeilichen Aufgaben, im Vergleich zu den Kantonen allerdings in einem wesentlich kleineren Umfang. Die Organe mit polizeilichen Aufgaben des Bundes unterscheiden sich von den \u00fcbrigen Beh\u00f6rden der allgemeinen Bundesverwaltung durch ihre Befugnis, zur Rechtsdurchsetzung polizeiliche Massnahmen und polizeilichen Zwang aus\u00fcben zu d\u00fcrfen. Als Bundesorgane mit polizeilichen Aufgaben sind im EJPD der Bundessicherheitsdienst (BSD) zu nennen, im EFD das Grenzwachtkorps (GWK) und im VBS das Kommando Milit\u00e4rische Sicherheit (MilSich). Im Bereich des UVEK kann die sogenannte Luftpolizei dazugez\u00e4hlt werden, welche das Personal umfasst, das an Bord von Luftfahrzeugen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit eingesetzt wird. Die Kompetenzen dieser Bundesorgane ergeben sich aus der Spezialgesetzgebung (Bundesgesetz vom 21. M\u00e4rz 1997 \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BWIS, SR 120; Zollgesetz vom 18. M\u00e4rz 2005, ZG, SR 631.0; Milit\u00e4rgesetz vom 3. Februar 1995, MG, SR 510.10; Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948, LFG, SR 748.0). Die Sicherheitsaufgabe der Bahnpolizei im Rahmen des Bundesgesetzes vom 18. Februar 1878 betreffend Handhabung der Bahnpolizei (SR 742.147.1) beinhaltet demgegen\u00fcber keine eigentliche polizeiliche Befugnis im erw\u00e4hnten Sinn.</p><p>2. Die Bildung einer Verwaltungseinheit innerhalb eines Bundesamtes erfordert als solche keine eigenst\u00e4ndige Rechtsgrundlage. Es liegt in der Zust\u00e4ndigkeit des Bundesrates, die Gliederung der Bundesverwaltung in \u00c4mter und deren Aufgaben festzulegen (Art. 43 Abs. 2 und 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG; SR 172.010). Die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen bestimmen ihrerseits die organisatorischen Grundz\u00fcge der ihren Departementen zugewiesenen \u00c4mter (Art. 43 Abs. 4 RVOG). Schliesslich legen die Amtsleitungen die Detailorganisation ihrer \u00c4mter fest (Art. 43 Abs. 5 RVOG). Einer formalgesetzlichen Rechtsgrundlage bedarf hingegen die Aus\u00fcbung von polizeilichen Aufgaben. Diese sind in den unter Ziffer 1 erw\u00e4hnten Spezialgesetzen verankert (vgl. Art. 22-24 BWIS, Art. 100ff. ZG, Art. 21 LFG sowie Art. 95 MG).</p><p>Betreffend die Erf\u00fcllung der gerichtspolizeilichen Aufgaben der BKP, namentlich der Einsatzgruppe Tigris, gilt Folgendes: Gem\u00e4ss Artikel\u00a017 Absatz\u00a02 des Bundesgesetzes \u00fcber die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP; SR. 312.0) \u00fcben u. a. die Beamten und Angestellten der Polizei des Bundes und der Kantone die Gerichtspolizei aus. Die Aufgabe der Gerichtspolizei ist dem Bundesamt f\u00fcr Polizei (Fedpol) durch Artikel\u00a09 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0c der Organisationsverordnung f\u00fcr das Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1) \u00fcbertragen. Mit der \u00c4nderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 22. Dezember 1999 (in Kraft seit 1. Januar 2002) wurde mit einem neuen Artikel\u00a0337 StGB (damals noch: Art. 341bis StGB) die Strafverfolgungskompetenz des Bundes auf grenz\u00fcberschreitende Schwerstkriminalit\u00e4t, insbesondere organisiertes Verbrechen, Terrorismusfinanzierung, Geldw\u00e4scherei und Wirtschaftskriminalit\u00e4t und weitere Delikte, erweitert (sogenannte \"Effizienzvorlage\"). Damit ging ein Ausbau der Gerichtspolizei des Bundes einher.</p><p>Generell f\u00fchrt die BKP wie jede kantonale Gerichtspolizei zur Beweismittelbeschaffung Zwangsmassnahmen durch (siehe Art. 44-73quater BStP und k\u00fcnftig Art. 196ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007; StPO, BBl 2007 6977ff.). Im Einzelnen geht es dabei um Massnahmen wie Vorladung, Vorf\u00fchrung, Fahndung, vorl\u00e4ufige Festnahme, Durchsuchung und Untersuchung. Um den gerichtspolizeilichen Auftrag gerade auch gegen\u00fcber Personen mit erh\u00f6hter Bereitschaft zur Gewaltanwendung wahrnehmen zu k\u00f6nnen, schuf die BKP im Jahr 2002 die Einsatzgruppe Tigris.</p><p>Der Aufbau und Aufwuchs der BKP inklusive einer Zielfahndung gem\u00e4ss EffVor-Umsetzungskonzept per 1. Januar 2002 wurde von der damaligen Vorsteherin des Eidgen\u00f6ssischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD), Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler, bewilligt. Die Einsatzgruppe Tigris in der heutigen Form wurde w\u00e4hrend der Amtszeit ihres Nachfolgers, Bundesrat Christoph Blocher, gebildet.</p><p>3. Die Einsatzgruppe Tigris ist eine Einsatzgruppe mit zus\u00e4tzlicher Bewaffnung und speziellem Einsatzmaterial sowie erweiterter Ausbildung f\u00fcr die Bew\u00e4ltigung von Eins\u00e4tzen mit erh\u00f6hter Gef\u00e4hrdung. Sie unterteilt sich in die Fachbereiche Zielfahndung und Ausbildung.</p><p>Die Einsatzgruppe ist ein multifunktionales flexibles Einsatzelement f\u00fcr Eins\u00e4tze verschiedenster Art und steht der BKP bzw. Fedpol f\u00fcr kriminalpolizeilich begr\u00fcndete Anhaltungen bzw. Festnahmen, andere dringende Zwangsmassnahmen, als Schnittstelle zu Interventionseinheiten der Kantone/Stadt Z\u00fcrich und f\u00fcr operative Schutzmassnahmen zur Verf\u00fcgung. Sie bildet innerhalb der BKP das \"Kommissariat II Zielfahndung/Einsatzgruppe\" und setzt sich aus insgesamt 14 Mitarbeitenden zusammen. Das Kommissariat ist in der Kommandoabteilung eingegliedert und dem Chef der Kommandoabteilung der BKP unterstellt.</p><p>Die Mitarbeitenden der EG Tigris verf\u00fcgen \u00fcber eine pers\u00f6nliche Standardausr\u00fcstung (analog zu den bewaffneten Mitarbeitenden von Fedpol) sowie \u00fcber eine funktionsbezogene Zusatzausr\u00fcstung. Zudem k\u00f6nnen die Mitglieder der EG Tigris auf verschiedenes Korpsmaterial sowie Korpswaffen zur Erf\u00fcllung der an sie gestellten Auftr\u00e4ge im Rahmen von kriminalpolizeilichen Eins\u00e4tzen sowie Zielfahndungsmassnahmen zur\u00fcckgreifen. Um die einsatz- bzw. funktionsbezogene Ausbildung der Mitarbeitenden von Fedpol in den Bereichen Eigenschutz, Schiessen sowie Einsatztaktik zu gew\u00e4hrleisten, wird entsprechendes Ausbildungsmaterial (Korpsmaterial) von Fedpol eingesetzt.</p><p>4. Die Einsatzgruppe Tigris besteht in ihrer heutigen personellen Zusammensetzung erst seit dem 1. Januar 2008. In den vorhergehenden Jahren wurden die Aufgaben einerseits durch den Fachbereich Instruktion und operative Einsatzleitung (OpEL) und andererseits durch die Kommissariate Zielfahndung (ZF) und Allgemeine Vorermittlungen/Einsatzgruppe (EG) wahrgenommen. \u00dcbersicht der Gesamtkosten: 2005: Fr. 1 871 957.60 (davon entfielen 1 738 955 Franken auf die Personalbez\u00fcge), 2006: Fr. 2 186 276.57 (1 970 186 Franken Personalbez\u00fcge), 2007: Fr. 3 551 395.20 (2 246 781 Franken Personalbez\u00fcge), 2008: Fr. 3 550 708.45 (2 190 848 Franken Personalbez\u00fcge) und 2009: 3 277 304 Franken (2 246 744 Franken Personalbez\u00fcge).</p><p>In den Gesamtkosten sind Personalbez\u00fcge inklusive Beitr\u00e4ge und Zulagen, Aus- und Weiterbildungen, Leistungsverrechnungen betreffend Raummiete, Ausr\u00fcstung, Spesen und Investitionen in Ger\u00e4te und Fahrzeuge enthalten. Die Einsatzgruppe Tigris wird \u00fcber das regul\u00e4re Budget von Fedpol finanziert.</p><p>5. Mitarbeitende der EG Tigris t\u00e4tigten im Zusammenhang mit Zielfahndungen verschiedene operative Abkl\u00e4rungen in verschiedenen L\u00e4ndern im Rahmen von Rechtshilfeverfahren im Auftrag des Bundesamtes f\u00fcr Justiz und der Bundesanwaltschaft. Als Einsatzgruppe wurde sie nie im Ausland eingesetzt.</p><p>6. Nein.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1250640000000)\/","SubmittedBy":"Baumann J. 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