{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093516,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093516,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093516,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093516,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093516,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093516,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093516,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093516,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093516,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093516,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093516,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093516,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093516,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093516,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093516,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093516,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093516,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20093516,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.3516","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Wie setzt der Bundesrat den Verfassungsauftrag zur Komplement\u00e4rmedizin um?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat hat Volk und St\u00e4nden empfohlen, den Verfassungsartikel 118a \"Komplement\u00e4rmedizin\" anzunehmen. Zwei Drittel aller Stimmberechtigten und aller Kantone haben den Verfassungsartikel deutlich angenommen.</p><p>Welche Massnahmen trifft der Bundesrat, um den von ihm empfohlenen Verfassungsartikel umzusetzen, namentlich in den folgenden Bereichen:</p><p>a. Aufnahme der \u00e4rztlichen Leistungen der Komplement\u00e4rmedizin in die Grundversicherung;</p><p>b. Ber\u00fccksichtigung der Komplement\u00e4rmedizin im Studium der Medizinalberufe bei \u00c4rzten, Zahn\u00e4rzten, Tier\u00e4rzten und Apothekern;</p><p>c. Forschungsf\u00f6rderung der Komplement\u00e4rmedizin;</p><p>d. Revision der Swissmedic-Zulassungsverordnungen f\u00fcr Heilmittel der Komplement\u00e4rmedizin;</p><p>e. Schaffung nationaler Diplome f\u00fcr nicht\u00e4rztliche Therapeuten?</p>","ReasonText":"<p>Bundesrat und Bundesbeh\u00f6rden haben in den letzten Jahren Entscheide gegen die Komplement\u00e4rmedizin getroffen, obwohl die einschl\u00e4gigen Gesetze dies nicht verlangten. Drei Beispiele:</p><p>- Der Gesundheitsminister hat die f\u00fcnf Methoden der \u00e4rztlichen Komplement\u00e4rmedizin aus der Grundversicherung ausgeschlossen, obwohl diese die gesetzlichen Vorgaben erf\u00fcllen. Sie haben vermutlich den Nachweis der Wirksamkeit, Zweckm\u00e4ssigkeit und Wirtschaftlichkeit mit wissenschaftlichen Methoden erbracht. Gem\u00e4ss einem Bundesgerichtsurteil darf sich die Beurteilung der Wirksamkeit nicht auf eine naturwissenschaftliche oder schulmedizinische Optik beschr\u00e4nken (BGE 123 V 65 E. 4a vom 20. Februar 1997).</p><p>- Swissmedic hat \u00e4usserst strenge und teure Zulassungsvorschriften erlassen, obwohl das Heilmittelgesetz eine \"vereinfachte\" Zulassung f\u00fcr Heilmittel der Komplement\u00e4rmedizin vorschreibt. Folge ist eine Abnahme der zugelassenen Heilmittel und eine Zunahme des Schwarzmarktes.</p><p>- Der Bundesrat hat die Ausarbeitung von nationalen Diplomen f\u00fcr nicht\u00e4rztliche Therapeuten gestoppt, obwohl die Arbeiten vom zust\u00e4ndigen Bundesamt f\u00fcr Berufsbildung und Technologie unterst\u00fctzt wurden. Nationale Diplome sind im \u00f6ffentlichen Interesse: Sie tragen zur Qualit\u00e4tssicherung und zur Patientensicherheit bei.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>a. Der Bundesrat hat in seinen Abstimmungserl\u00e4uterungen ausgef\u00fchrt, dass komplement\u00e4rmedizinische Leistungen auch nach Annahme des neuen Verfassungsartikels nur dann von der Grundversicherung zu verg\u00fcten sind, wenn sie den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckm\u00e4ssigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) nach Artikel\u00a032 des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gen\u00fcgen. Der Wirksamkeitsnachweis muss gem\u00e4ss KVG mit wissenschaftlichen Methoden erbracht werden, wobei diese wissenschaftlichen Methoden auch sozialwissenschaftlicher oder statistischer Art sein k\u00f6nnen. Im Unterschied zum alten Recht, auf welches sich das vom Interpellanten zitierte Bundesgerichtsurteil bezieht, schr\u00e4nkt das KVG den Begriff der Wissenschaftlichkeit explizit nicht auf naturwissenschaftliche oder schulmedizinische Methoden ein.</p><p>Die betroffenen \u00c4rztegesellschaften haben jederzeit die M\u00f6glichkeit, unter Vorlage entsprechender Studienergebnisse die Leistungspflicht zu beantragen, sei es f\u00fcr die f\u00fcnf im Jahr 2005 ausgeschlossenen, sei es f\u00fcr andere Methoden der \u00e4rztlichen Komplement\u00e4rmedizin. Falls die Leistungsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind, werden die betreffenden Methoden in den Leistungskatalog der Grundversicherung aufgenommen. Sollten die Leistungsvoraussetzungen nicht erf\u00fcllt sein, k\u00f6nnte eine Leistungspflicht nur dann bestehen, wenn der Gesetzgeber das KVG so \u00e4ndern w\u00fcrde, dass auch Methoden aufgenommen werden k\u00f6nnen, welche die heutigen WZW-Kriterien gem\u00e4ss Artikel\u00a032 KVG nicht erf\u00fcllen.</p><p>b. Das im September 2007 in Kraft getretene Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) sieht keine Ausbildungsziele im Bereich der Komplement\u00e4rmedizin vor. Die Komplement\u00e4rmedizin in die Ausbildung aufzunehmen w\u00fcrde somit eine Revision des MedBG voraussetzen. Komplement\u00e4rmedizin wird heute in der freiwilligen Weiterbildung gelehrt und in Form von F\u00e4higkeitsausweisen der FMH bescheinigt. Aus der Sicht des Bundesrates soll an diesem System festgehalten werden.</p><p>Die Integration der Komplement\u00e4rmedizin in die Ausbildung der Medizinalpersonen w\u00fcrde ausserdem die Einrichtung der entsprechenden Lehrst\u00fchle an den kantonalen Universit\u00e4ten erfordern. Die damit verbundenen Kosten h\u00e4tten in erster Linie die Kantone zu tragen. Dementsprechende Entscheide liegen denn auch in deren Kompetenz.</p><p>c. Der Zugang zu Forschungsmitteln steht der Komplement\u00e4rmedizin grunds\u00e4tzlich schon heute offen, soweit entsprechende Beitragsgesuche den Anforderungen der Forschungsf\u00f6rderung, z. B. des Nationalfonds, gen\u00fcgen. Zwischen 1998 und 2005 hat der Bund mit dem Nationalen Forschungsprogramm (NFP) 34 und dem Programm Evaluation Komplement\u00e4rmedizin (PEK) insgesamt gut 12 Millionen Franken f\u00fcr die Forschung im Bereich der Komplement\u00e4rmedizin eingesetzt. Eine direkte F\u00f6rderung der komplement\u00e4rmedizinischen Forschung mit Bundesmitteln ist im Moment nicht vorgesehen.</p><p>d. Bereits das geltende Heilmittelrecht sieht den vereinfachten Marktzutritt f\u00fcr zahlreiche Arzneimittel der Komplement\u00e4rmedizin vor. Die konkreten Bedingungen sind in der Verordnung vom 22. Juni 2006 der Swissmedic \u00fcber die vereinfachte Zulassung von Komplement\u00e4r- und Phytoarzneimitteln (KPAV; SR 812.212.24) geregelt.</p><p>Das Parlament hat der parlamentarischen Initiative Kleiner 07.424, \"Heilmittelgesetz. Vereinfachte Zulassung der Heilmittel der Komplement\u00e4rmedizin konkretisieren\", Folge gegeben. Mit dieser Initiative soll das Heilmittelgesetz zur Sicherung der Arzneimittel- und Therapievielfalt der Komplement\u00e4rmedizin ge\u00e4ndert werden. Dazu sollen die Zulassungsverfahren f\u00fcr Komplement\u00e4rarzneimittel weiter vereinfacht werden. Das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit bereitet zusammen mit Swissmedic im Rahmen der zweiten Etappe der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes eine entsprechende Vorlage vor, welche im Herbst 2009 in die Vernehmlassung gehen wird. Die zust\u00e4ndige Kommission des Nationalrates hat entschieden, diesen Vorschlag abzuwarten, bevor die parlamentarische Initiative 07.424 weiterbehandelt wird.</p><p>e. Seit der Inkraftsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2004 (BBG; SR 412.10) ist das Bundesamt f\u00fcr Berufsbildung und Technologie (BBT) f\u00fcr die Reglementierung und Anerkennung der nichtuniversit\u00e4ren Gesundheitsberufe zust\u00e4ndig. Der Bundesrat hat am 8. Juni 2007 entschieden, die Arbeiten des BBT an der Schaffung h\u00f6herer Fachpr\u00fcfungen vorl\u00e4ufig zu sistieren, um der Volksabstimmung nicht mit der zumindest indirekten Anerkennung der nicht\u00e4rztlichen Komplement\u00e4rtherapie vorzugreifen.</p><p>Nach erfolgter Abstimmung haben die Tr\u00e4gerschaften der Projekte zur Schaffung von eidgen\u00f6ssischen h\u00f6heren Fachpr\u00fcfungen in Komplement\u00e4rtherapie und Alternativmedizin wieder mit dem BBT Kontakt aufgenommen. Sobald die Genehmigungsgesuche f\u00fcr die zwei neuen Pr\u00fcfungsordnungen vorliegen, wird das BBT diese pr\u00fcfen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden diese Pr\u00fcfungsordnungen im Bundesblatt zur Vernehmlassung ausgeschrieben werden. Die allf\u00e4llige Genehmigung dieser Pr\u00fcfungsordnungen und damit verbunden die Schaffung von eidgen\u00f6ssischen Diplomen pr\u00e4judiziert die Berufszulassung im Einzelfall nicht, liegt doch die Regelung der Berufsaus\u00fcbung der nicht\u00e4rztlichen Komplement\u00e4rtherapeutinnen und -therapeuten in der Kompetenz der Kantone. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren hat sich wiederholt gegen eine eidgen\u00f6ssische Reglementierung der Berufszulassung ausgesprochen und den Kantonen vielmehr empfohlen, ihre Zulassungssysteme zu liberalisieren und nur diejenigen Berufe der Bewilligungspflicht zu unterstellen, die nachweislich wissenschaftlich fundiert, mit einem Gef\u00e4hrdungspotenzial verbunden sind oder zur T\u00e4tigkeit zulasten der Grundversicherung berechtigen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1251244800000)\/","SubmittedBy":"B\u00fcttiker Rolf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1253620986647)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1763101842563)\/","SubmissionDate":"\/Date(1244419200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4809,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}