{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093638,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093638,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093638,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093638,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093638,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093638,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093638,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093638,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093638,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093638,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093638,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093638,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093638,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093638,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093638,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093638,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093638,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20093638,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.3638","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Video\u00fcberwachung im \u00f6ffentlichen Raum. Datenschutz mit Vernunft","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Voraussetzungen f\u00fcr den gezielten, effizienten und nicht durch formaljuristische Schranken behinderten Einsatz der Video\u00fcberwachung zur effizienten Pr\u00e4vention und Verfolgung der Kriminalit\u00e4t und insbesondere der Gewaltkriminalit\u00e4t und des Vandalismus zu schaffen. Der Datenschutz ist durch geeignete Vorschriften \u00fcber Aufbewahrung und Zugangsvorschriften sicherzustellen. Insbesondere wird der Bundesrat beauftragt: </p><p>1. Die eidgen\u00f6ssische Gesetzgebung auf Bestimmungen zu \u00fcberpr\u00fcfen, welche einen effizienten Einsatz der Video\u00fcberwachung behindern, und entsprechende \u00c4nderungen vorzuschlagen. </p><p>2. Die Verwaltung des Bundes und die vom Bund konzessionierten Unternehmen dazu zu verpflichten, begr\u00fcndete W\u00fcnsche von kantonalen und kommunalen Polizeibeh\u00f6rden nach einer Video\u00fcberwachung ihrer Liegenschaften zu erf\u00fcllen. </p><p>3. Eine allgemeine Rechtsgrundlage zu schaffen, die es Liegenschaftseigent\u00fcmern, Kantonen und Gemeinden erlaubt, ihre Liegenschaften durch Video\u00fcberwachung gegen Kriminalit\u00e4t und Vandalismus zu sch\u00fctzen. </p><p>4. Die Rechtsgrundlage zu schaffen, damit im Interesse einer effizienten Verfolgung von Verbrechen und Vergehen der Einsatz von mit legalen Mitteln gewonnenen Bildern zul\u00e4ssig ist. </p><p>5. Grundlagen zum effizienten Einsatz der Video\u00fcberwachung im Interesse der Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung zu beschaffen und diese Kantonen und Gemeinden zur Verf\u00fcgung zu stellen.</p>","ReasonText":"<p>Video\u00fcberwachung kann ein effizientes Mittel zur Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung und -pr\u00e4vention, insbesondere in den Bereichen Gewalt und Vandalismus, sein. Der Datenschutz kann dabei durchaus durch Vorschriften \u00fcber Zug\u00e4nglichkeit und Aufbewahrung gew\u00e4hrleistet werden. Justizakten enthalten sehr viel sensiblere Daten, die kaum missbraucht werden. </p><p>Der Einsatz von Video\u00fcberwachung und die Verwendung von Bildmaterial zur Strafverfolgung werden aber immer wieder durch einen falsch verstandenen Datenschutz behindert. </p><p>Ein beamteter Datensch\u00fctzer kritisierte den Einsatz der Video\u00fcberwachung gegen Vandalismus an einer staatlichen Schule wegen fehlender Rechtsgrundlage. </p><p>Ein anderer Datensch\u00fctzer h\u00e4lt den Einsatz von Bildmaterial nur dann f\u00fcr zul\u00e4ssig, wenn auf andere Weise keine Strafverfolgung m\u00f6glich ist. Damit wird der Einsatz aus Effizienzgr\u00fcnden ausgeschlossen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Video\u00fcberwachung im \u00f6ffentlichen Raum wurde im Bericht des EJPD \u00fcber \"Video\u00fcberwachung zu Sicherheitszwecken in Bahnh\u00f6fen, Flugh\u00e4fen und an anderen \u00f6ffentlichen Orten\" (im Folgenden: Bericht) umfassend dargestellt. Alle relevanten Fragen, auch zum Datenschutz und zum Schutz der Grundrechte, wurden darin er\u00f6rtert. Der Bericht wurde am 28. September 2007 publiziert. Er stellte fest, dass die Video\u00fcberwachung ein taugliches Instrument zur Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung darstellt, dass bez\u00fcglich Rechtsgrundlagen ein uneinheitliches Bild herrscht, und er wies den entsprechenden Handlungsbedarf aus. In seiner Antwort zur Interpellation Kiener Nellen 08.3940 hat sich der Bundesrat schliesslich zur Umsetzung der Empfehlungen aus dem Bericht ge\u00e4ussert. Die Verantwortung f\u00fcr die Video\u00fcberwachung liegt demnach aufgrund von Artikel\u00a057 der Bundesverfassung bei Bund und Kantonen jeweils in ihren eigenen Aufgabenbereichen, und der Bund kann - allein gest\u00fctzt auf seine Koordinationskompetenz - nicht in die Polizeihoheit der Kantone eingreifen. F\u00fcr die Art und Weise der Aufgabenerf\u00fcllung, die entsprechende Gesetzgebung und deren Vollzug und Kontrolle in ihrem Bereich sind somit die Kantone zust\u00e4ndig.</p><p>Aus den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden kann die Bundesverwaltung nicht verpflichtet werden, Video\u00fcberwachungen anstelle der Kantone vorzunehmen. Ebenso wenig kann der Bund eine Rechtsgrundlage schaffen, die es Liegenschaftseigent\u00fcmern, Kantonen und Gemeinden erlaubt, ihre Liegenschaften durch Video\u00fcberwachung gegen Kriminalit\u00e4t und Vandalismus zu sch\u00fctzen.</p><p>Der Bund hat in den noch nicht in Kraft getretenen Artikeln 55 des Personenbef\u00f6rderungsgesetzes vom 20. M\u00e4rz 2009 (Referendumsvorlage: BBl 2009 2075) und 16b des Eisenbahngesetzes in der Fassung gem\u00e4ss \u00c4nderung vom 20. M\u00e4rz 2009 (BBl 2009 2048) die Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Video\u00fcberwachung durch die konzessionierten Unternehmen des \u00f6ffentlichen Verkehrs gelegt. Wie vom Bundesrat beantragt, bleibt es den Unternehmen \u00fcberlassen, ob sie eine Video\u00fcberwachung in ihren Geb\u00e4uden und Fahrzeugen einrichten wollen, da sie deren Notwendigkeit besser beurteilen k\u00f6nnen. Er lehnt deshalb eine \u00c4nderung dieses erst vor Kurzem getroffenen Beschlusses ab. </p><p>Im Strafprozess sind rechtm\u00e4ssig gewonnene Bilder bereits heute verwertbar. \u00dcber ihre Verwendung im Prozess entscheidet der Richter nach dem Grundsatz der freien Beweisw\u00fcrdigung. Das eidgen\u00f6ssische Datenschutzgesetz ist auf h\u00e4ngige Strafverfahren nicht anwendbar (Artikel\u00a02 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0c DSG). Der Datenschutz steht der Verwendung rechtm\u00e4ssig gewonnener Bilder im Strafprozess somit nicht entgegen. Allenfalls fehlende Rechtsgrundlagen zu schaffen und damit das Gewinnen von Videoaufnahmen im \u00f6ffentlichen Raum zu legalisieren obliegt, wie aufgezeigt, den Kantonen.</p><p>Die im Bericht auf Bundesebene aufgezeigte L\u00fccke wurde geschlossen, indem die zu starre Aufbewahrungsfrist f\u00fcr Videoaufzeichnungen des Bundessicherheitsdienstes (BSD), der gest\u00fctzt auf das Bundesgesetz vom 21. M\u00e4rz 1997 \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) vor allem gef\u00e4hrdete bundeseigene Geb\u00e4ude \u00fcberwacht, per 1. Oktober 2008 von 24 Stunden auf 14 Tage erweitert wurde. Dar\u00fcber hinaus wird derzeit im Gesetzgebungsprojekt Polizeigesetzgebung des Bundes die Video\u00fcberwachung durch den BSD auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt und konkretisiert. Damit schafft der Bund die in seinem verfassungsm\u00e4ssigen Kompetenzbereich liegenden n\u00f6tigen Rahmenbedingungen f\u00fcr einen effizienten Einsatz der Video\u00fcberwachung.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1250640000000)\/","SubmittedBy":"Hochreutener Norbert","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1308268800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9","Category":null,"Modified":"\/Date(1690536921767)\/","SubmissionDate":"\/Date(1244764800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4809,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik"}}