{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093809,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093809,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093809,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093809,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093809,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093809,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093809,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093809,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093809,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093809,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093809,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093809,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093809,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093809,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093809,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093809,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093809,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20093809,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.3809","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Arbeitsbewilligung f\u00fcr abgewiesene Asylsuchende","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine \u00c4nderung von Artikel\u00a043 Absatz\u00a03 des Asylgesetzes (AsylG) zu unterbreiten, sodass abgewiesene Asylsuchende, deren Wegweisung unzumutbar, illegal oder unm\u00f6glich ist, sowie Personen, die nach Artikel\u00a014 Absatz\u00a02 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung beantragt haben, die M\u00f6glichkeit haben, eine Arbeitsbewilligung zu erhalten.</p>","ReasonText":"<p>Artikel\u00a043 Absatz\u00a03 des Asylgesetzes besagt, dass das Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) \"in Absprache mit dem Eidgen\u00f6ssischen Volkswirtschaftsdepartement die Kantone erm\u00e4chtigen [kann], f\u00fcr bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbst\u00e4tigkeit \u00fcber den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verl\u00e4ngern, sofern besondere Umst\u00e4nde dies rechtfertigen\". Nun macht aber das EJPD von dieser M\u00f6glichkeit nicht Gebrauch. Einige Kantone bedauern dies, haben aber diesbez\u00fcglich \u00fcberhaupt keinen Handlungsspielraum. Diese Situation ist insbesondere bedauerlich f\u00fcr Personen, deren Wegweisung unzumutbar ist und die somit gezwungen sind, in der Schweiz zu bleiben, ohne arbeiten zu k\u00f6nnen; dadurch fallen diese Personen der Allgemeinheit zur Last. Diese erzwungene Unt\u00e4tigkeit ist wirtschaftlich absurd und ein Verstoss gegen die Menschenw\u00fcrde. Dies hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt in einem Urteil vom 10. Oktober 2006 festgehalten: Die Zweckm\u00e4ssigkeit der Bestimmung von Artikel\u00a043 sei fragw\u00fcrdig, da diese Unt\u00e4tigkeit, wenn keine Massnahmen zur Vollstreckung der Wegweisung getroffen werden, sowohl f\u00fcr die betroffenen Personen als auch f\u00fcr die Allgemeinheit verh\u00e4ngnisvolle Auswirkungen habe.</p><p>Personen, welche die von Artikel\u00a014 Absatz\u00a02 AsylG vorgesehenen Bedingungen erf\u00fcllen, m\u00fcssen nachweisen, dass sie integriert und finanziell selbstst\u00e4ndig sind. Dieser Nachweis ist jedoch schwierig, wenn Arbeiten verboten ist. Aus diesem Grund lassen es bestimmte Kantone zu, dass abgewiesene Asylsuchende einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen. Diese Toleranz ist zwar willkommen, sie f\u00fchrt jedoch zu einer Ungleichbehandlung: Jene, die keine Gesetzes\u00fcbertretung wagen, riskieren eine Ablehnung ihres Gesuchs, weil sie beruflich nicht gen\u00fcgend integriert sind, obwohl die Ausf\u00fchrungsverordnung vorsieht, dass bei der Beurteilung der finanziellen Lage des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin das Arbeitsverbot ber\u00fccksichtigt werden muss.</p><p>Artikel\u00a043 Absatz\u00a03 AsylG ist zu vage, um umgesetzt zu werden. Deshalb bin ich der Ansicht, dass pr\u00e4zisiert werden muss, welchen Kategorien von Personen die Bewilligung zur Erwerbst\u00e4tigkeit erteilt werden kann und unter welchen Umst\u00e4nden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Motion\u00e4r beantragt, dass abgewiesene Asylsuchende, deren Vollzug unzumutbar, illegal oder unm\u00f6glich ist, die M\u00f6glichkeit erhalten, einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachzugehen. Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung im Einzelfall nicht m\u00f6glich, nicht zul\u00e4ssig oder nicht zumutbar, so verf\u00fcgt das Bundesamt f\u00fcr Migration nach geltendem Recht die vorl\u00e4ufige Aufnahme. Diese Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder m\u00fcssen die Schweiz nicht verlassen und haben insbesondere auch die M\u00f6glichkeit, eine Erwerbst\u00e4tigkeit auszu\u00fcben. Die kantonalen Beh\u00f6rden k\u00f6nnen vorl\u00e4ufig aufgenommenen Personen unabh\u00e4ngig von der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbst\u00e4tigkeit erteilen. Diesem Anliegen des Motion\u00e4rs wird also bereits aufgrund der geltendenden Rechtslage Rechnung getragen.</p><p>Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausl\u00e4nderrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Der Kanton kann mit Zustimmung des Bundesamtes f\u00fcr Migration einer Ausl\u00e4nderin oder einem Ausl\u00e4nder eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens f\u00fcnf Jahre in der Schweiz aufh\u00e4lt, der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Beh\u00f6rden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall vorliegt. Vor der Anerkennung als H\u00e4rtefall rechtfertigt es sich nach der Auffassung des Bundesrates nicht, eine privilegierte Rechtsstellung der Asylsuchenden im Hinblick auf die Zulassung zu einer Erwerbst\u00e4tigkeit einzuf\u00fchren. Dies w\u00fcrde namentlich f\u00fcr weggewiesene Asylsuchende, welche verpflichtet sind, die Schweiz zu verlassen, zu einem gegenteiligen Anreiz bzw. zum weiteren Verweilen in der Schweiz f\u00fchren. Eine glaubw\u00fcrdige Migrationspolitik setzt jedoch voraus, dass einmal getroffene Entscheide konsequent vollzogen werden.</p><p>Bei der Arbeitsbewilligung f\u00fcr Asylsuchende handelt es sich stets um eine provisorische Bewilligung, die auf die nichtabsehbare Dauer des laufenden Asylverfahrens beschr\u00e4nkt ist. Die Bewilligung zur Erwerbst\u00e4tigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskr\u00e4ftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf ergriffen und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde (Art. 43 Abs. 2 AsylG). Das Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement kann in Absprache mit dem Eidgen\u00f6ssischen Volkswirtschaftsdepartement die Kantone erm\u00e4chtigen, f\u00fcr bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbst\u00e4tigkeit \u00fcber den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verl\u00e4ngern, sofern besondere Umst\u00e4nde dies rechtfertigen (Art. 43 Abs. 3 AsylG). Diese Ausnahmeregelung soll nicht f\u00fcr Einzelf\u00e4lle und automatisch gelten, sondern nur f\u00fcr spezielle Situationen. Eine solche spezielle Situation lag zum Beispiel vor, als Personen aus Bosnien und Kosovo, welche in den Neunzigerjahren w\u00e4hrend des Balkankrieges in grosser Zahl in die Schweiz gekommen waren, wieder in ihre Heimat zur\u00fcckkehren mussten. In diesen F\u00e4llen war es angebracht, dass diese Personen bis zur definitiven Ausreise einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen konnten.</p><p>Der Bundesrat erachtet die geltende Regelung als ausgewogen, ein weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist nicht gegeben.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1258502400000)\/","SubmittedBy":"van Singer Christian","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1267574400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690549911137)\/","SubmissionDate":"\/Date(1253664000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4811,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Migration"}}