{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093860,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093860,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093860,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093860,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093860,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093860,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093860,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093860,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093860,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093860,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093860,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093860,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093860,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093860,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093860,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093860,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093860,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20093860,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.3860","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"St\u00fcrmen des Spielfeldes als Straftatbestand","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, </p><p>a. zu pr\u00fcfen, wie das unerlaubte Betreten der Spielfl\u00e4che bei Sportveranstaltungen zu einem Straftatbestand (mit angemessener Strafandrohung) gemacht werden kann; </p><p>b. zu pr\u00fcfen, ob dieser Tatbestand nur f\u00fcr bestimmte Kategorien von Sportveranstaltungen (Sportart, Gr\u00f6sse der Veranstaltung) gelten soll; </p><p>den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten einen Bericht \u00fcber das Ergebnis seiner Pr\u00fcfung und allf\u00e4llig zu treffende Massnahmen vorzulegen.</p>","ReasonText":"<p>Die Ereignisse nach verschiedenen Spielen haben gezeigt, was geschehen kann, wenn Zuschauer bei einem Fussballspiel das Spielfeld st\u00fcrmen. Die Konsequenzen k\u00f6nnten noch viel verheerender sein, wenn in der Folge unter dem Publikum Panik ausbrechen w\u00fcrde. Denkbar ist z. B., dass die Polizei, weil sich die Ausschreitungen steigern, Tr\u00e4nengas einsetzen muss und sich die unbeteiligten Zuschauer panikartig entfernen wollen. </p><p>Es ist relativ schwer, Personen, welche das Spielfeld st\u00fcrmen, angemessen ins Recht zu fassen. Das St\u00fcrmen des Spielfelds kann heute h\u00f6chstens sehr leicht bestraft werden. Denkbar ist z. B. eine Strafe wegen \u00dcbertretung eines allf\u00e4lligen richterlichen Verbots. F\u00fcr h\u00e4rtere Sanktionen ist der Nachweis weiterer Straftaten (z. B. T\u00e4tlichkeit, K\u00f6rperverletzung, Sachbesch\u00e4digung) n\u00f6tig. Dieser Nachweis ist im Normalfall schwierig. </p><p>Das St\u00fcrmen des Spielfeldes bei einem gr\u00f6sseren Sportereignis ist - von der juristischen Konstruktion und nicht von der Schwere des Verschuldens her - mit dem Landfriedensbruch vergleichbar. Das schuldhafte Verhalten liegt im Bilden einer Menge, aus der heraus dann Straftaten begangen werden k\u00f6nnten, und in der Behinderung der Ordnungskr\u00e4fte. Im Gegensatz zum Landfriedensbruch bezieht sich das St\u00fcrmen eines Spielfeldes aber auf einen Ort, dessen Betreten von vornherein untersagt ist, w\u00e4hrend beim Landfriedensbruch der Aufenthalt am fraglichen Ort legal ist, solange sich dort nicht eine gewaltt\u00e4tige Menge aufh\u00e4lt und die Polizei keine Aufforderung zum Weggehen ausgesprochen hat. Deshalb kann beim St\u00fcrmen des Spielfeldes auf diese polizeiliche Aufforderung verzichtet werden. </p><p>Der Tatbestand ist so auszugestalten, dass das St\u00fcrmen des Spielfeldes an sich strafbar ist und nicht irgendwelche andere Handlungen oder Vors\u00e4tze erforderlich sind.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das vorliegende Postulat verlangt vom Bundesrat, zu pr\u00fcfen, wie das unerlaubte Betreten der Spielfl\u00e4che bei Sportveranstaltungen zu einem Straftatbestand gemacht werden k\u00f6nnte und f\u00fcr welche Sportveranstaltungen dieser Tatbestand dann Geltung haben sollte. Begr\u00fcndet wird das Anliegen damit, dass das St\u00fcrmen des Spielfeldes nach geltendem Recht als \u00dcbertretung eines richterlichen Verbotes nur mit einer geringen Strafe geahndet werden k\u00f6nne, w\u00e4hrend f\u00fcr h\u00e4rtere Sanktionen der Nachweis weiterer Straftaten n\u00f6tig sei.</p><p>Das vorliegende Postulat deckt sich weitgehend mit dem Postulat Hochreutener vom 22. Juni 2006 (06.3335, St\u00fcrmen des Spielfeldes als Straftatbestand), zu dessen Annahme sich der Bundesrat im August 2006 bereiterkl\u00e4rt hatte und das im M\u00e4rz 2009 von der Gesch\u00e4ftsliste des Nationalrates gestrichen wurde. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich die Rechtslage bez\u00fcglich der Bek\u00e4mpfung von Gewalt bei Sportveranstaltungen seit 2006 deutlich verbessert hat. Seit dem 1. Januar 2007 ist die Verh\u00e4ngung verschiedener pr\u00e4ventiver Massnahmen m\u00f6glich, die gewaltbereite Fans und potentielle R\u00e4delsf\u00fchrer aus den Stadien fernhalten sollen (vgl. Art. 24a-24h des Bundesgesetzes \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; BWIS, SR 120). So k\u00f6nnen gegen Personen, die sich anl\u00e4sslich einer Sportveranstaltung gewaltt\u00e4tig verhalten haben, Stadion- und Rayonverbote, Meldeauflagen, Polizeigewahrsam und Ausreisebeschr\u00e4nkungen verh\u00e4ngt werden. Personen, gegen die eine der erw\u00e4hnten Massnahmen verh\u00e4ngt wird, k\u00f6nnen in einem elektronischen Informationssystem erfasst werden (Art. 24a BWIS).</p><p>Zum anderen gibt es nach wie vor ein umfassendes repressives Instrumentarium mit den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Strafrechts, wie etwa Sachbesch\u00e4digung (Art. 144 StGB), N\u00f6tigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (186 StGB), \u00f6ffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewaltt\u00e4tigkeit (Art. 259 StGB), Landfriedensbruch (Art. 260 StGB) sowie Gewalt und Drohung gegen Beh\u00f6rden und Beamte (285 StGB). Anders als vom Postulanten dargestellt, k\u00f6nnen Personen, die das Spielfeld st\u00fcrmen, nach geltendem Recht nicht weniger gut ins Recht gefasst werden als aufgrund einer eigens daf\u00fcr geschaffenen Strafbestimmung. F\u00fcr eine Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs kann bereits das unerlaubte Betreten des Spielfeldes gen\u00fcgen, f\u00fcr eine solche wegen Landfriedensbruchs die blosse Beteiligung an der Zusammenrottung; weitere Straftaten wie Sachbesch\u00e4digungen oder Gewaltdelikte m\u00fcssen nicht nachgewiesen werden. </p><p>Es ist nicht zu erwarten, dass ein eigens f\u00fcr das St\u00fcrmen des Spielfeldes geschaffener Straftatbestand eine gr\u00f6ssere pr\u00e4ventive Wirkung h\u00e4tte als die erw\u00e4hnten Pr\u00e4ventionsmassnahmen und Strafbestimmungen. Eine solche Strafbestimmung br\u00e4chte keinen entscheidenden Vorteil und ist deshalb \u00fcberfl\u00fcssig. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass 2008 die Schweiz die Fussballeuropameisterschaft erfolgreich durchf\u00fchren konnte, ohne dass das St\u00fcrmen des Spielfeldes speziell unter Strafe gestellt worden w\u00e4re. Zudem bleibt es den Kantonen, den Sportvereinen und den Betreibern von Sporteinrichtungen unbenommen, weitere M\u00f6glichkeiten zu nutzen, gegen Gewalt an Sportveranstaltungen vorzugehen. So kann das kantonale Polizeirecht etwa Verbote des Alkoholausschanks in der Umgebung von Stadien vorsehen. Betreiber von Sporteinrichtungen k\u00f6nnen in ihren Haus- und Benutzungsordnungen das Mitf\u00fchren bestimmter Gegenst\u00e4nde und das Betreten des Spielfeldes explizit untersagen sowie Sicherheitsdienste organisieren, die Fans, welche die Spielfl\u00e4che in verbotener Weise eigenm\u00e4chtig betreten, vertreiben bzw. am Betreten hindern.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposal":20,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1258502400000)\/","SubmittedBy":"Hochreutener Norbert","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1317340800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690544785440)\/","SubmissionDate":"\/Date(1253750400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4811,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}