{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093868,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093868,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093868,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093868,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093868,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093868,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093868,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093868,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093868,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093868,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093868,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093868,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093868,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093868,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093868,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093868,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093868,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20093868,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.3868","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Unterhaltspflicht bei Dereliktion","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen im Zivilrecht derart zu \u00e4ndern, dass Eigent\u00fcmer auch nach einer Dereliktion eines Grundst\u00fccks gem\u00e4ss Artikel\u00a0666 Absatz\u00a01 ZGB f\u00fcr unterlassene Unterhalts- und Sicherungsmassnahmen haften.</p>","ReasonText":"<p>Eigent\u00fcmer haben eine gesetzliche Unterhaltspflicht f\u00fcr ihre Grundst\u00fccke. Vor allem bei wirtschaftlich unrentablen Liegenschaften wird diese Unterhaltspflicht immer wieder vernachl\u00e4ssigt. Diese Liegenschaften k\u00f6nnen zu einem Gefahrenpotenzial werden und f\u00fcr den Eigent\u00fcmer finanzielle Folgen ausl\u00f6sen. Bei der Verwertung in Konkurs- und Nachlassliquidationsverfahren ist eine Zwangsverwertung solcher Grundst\u00fccke oftmals uninteressant.</p><p>Immer mehr Eigent\u00fcmer greifen darum bei solchen unrentablen Grundst\u00fccken zum Instrument der Dereliktion und geben das Eigentum willentlich auf. Nach erfolgter Dereliktion entf\u00e4llt nach heutiger Gesetzgebung und Rechtsprechung auch die Pflicht, das Eigentum in polizeigem\u00e4ssem Zustand zu erhalten.</p><p>Mit der Dereliktion wird das Grundst\u00fcck herrenlos. In einigen Kantonen f\u00e4llt ein derelinquiertes Grundst\u00fcck automatisch an die Gemeinde oder den Kanton, welche wider Willen zu Eigent\u00fcmern werden und unter Umst\u00e4nden grosse Unterhalts-, Instandstellungs- oder Entsorgungskosten tragen m\u00fcssen. Die Gemeinden werden dadurch f\u00fcr den unterlassenen Unterhalt des vormaligen Eigent\u00fcmers bestraft und kommen in Bedr\u00e4ngnis.</p><p>Diese Rechtslage ist umso unbefriedigender, als gerade im l\u00e4ndlichen Raum zusehends nicht mehr gen\u00fctzte landwirtschaftliche Geb\u00e4ude verlottern und auch in st\u00e4dtischen Agglomerationen aufgrund der Zersiedelung Altbauten nicht mehr genutzt werden.</p><p>Es muss verhindert werden, dass Dereliktionen nur mit dem Ziel erfolgen, sich der Unterhaltungspflicht und Haftung zu entziehen und der \u00f6ffentlichen Hand ein trojanisches Pferd zu \u00fcbertragen. Derelinquierende Eigent\u00fcmer sollen - mindestens f\u00fcr einen gewissen Zeitraum nach der Dereliktion (analog einer Verj\u00e4hrungsfrist) - f\u00fcr unterlassene Unterhalts- und Sicherungsmassnahmen (Altlasten) haftbar bleiben. Damit h\u00e4tten Gemeinden oder Kantone als \"unfreiwillige\" neue Eigent\u00fcmer zumindest die M\u00f6glichkeit, die Kosten von dringend notwendigen Sicherungs-, Entsorgungs- oder Unterhaltskosten dem fr\u00fcheren Eigent\u00fcmer in Rechnung zu stellen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Ein im Grundbuch eingetragener Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks kann auf dieses verzichten, indem er die L\u00f6schung des Grundbucheintrags verlangt. Damit wird das Grundst\u00fcck herrenlos. Mit der Dereliktion befreit sich der Eigent\u00fcmer zwar von den Lasten, f\u00fcr die ausschliesslich das Grundst\u00fcck haftet, nicht jedoch von der pers\u00f6nlichen Haftung. Beschr\u00e4nkte dingliche Rechte am Grundst\u00fcck, Realobligationen sowie vorgemerkte pers\u00f6nliche Rechte bleiben bestehen.</p><p>Die Dereliktion f\u00fchrt nicht zur Herrenlosigkeit des Grundst\u00fccks, wenn der Kanton die Aneignung gesetzlich ausschliesst und an deren Stelle den Heimfall an den Kanton, die Gemeinde oder eine andere \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaft vorsieht (so z. B. in den Kantonen Bern, Basel-Stadt, Freiburg, Glarus, Graub\u00fcnden und Wallis).</p><p>Besonders mit Blick auf diesen Heimfall verlangt die Motion die Aufnahme einer Bestimmung in das Zivilrecht, wonach der Eigent\u00fcmer auch nach der Dereliktion f\u00fcr unterlassene Unterhalts- und Sicherungsmassnahmen haftet.</p><p>In eine solche Haftungsnorm d\u00fcrften jedoch von vornherein keine zu hohen Erwartungen gesetzt werden, denn gerade in bedeutenden Sanierungsf\u00e4llen ist der (ehemalige) Grundeigent\u00fcmer finanziell oft gar nicht in der Lage, f\u00fcr die Sanierungskosten aufzukommen. Dann m\u00fcssen sie ohnehin vom Gemeinwesen \u00fcbernommen werden. Die Aufwendungen f\u00fcr die Sanierung eines ihm durch Dereliktion zugefallenen Grundst\u00fccks sind jedoch nicht verloren. Das Gemeinwesen kann die sanierten Grundst\u00fccke entweder selber nutzen oder sie ver\u00e4ussern und so zumindest einen Teil seiner Auslagen zur\u00fcckholen.</p><p>Jedenfalls aber w\u00e4re die Bestimmung nicht in das Zivilrecht aufzunehmen. Dieses regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Die Eigentumsbeschr\u00e4nkungen im Sachenrecht dienen prim\u00e4r dem Schutz kollidierender privater Interessen, namentlich derjenigen von Nachbarn. Privatrechtliche Anspr\u00fcche m\u00fcssen vom Kl\u00e4ger im Zivilprozess durchgesetzt werden. Die vom Motion\u00e4r anvisierte Haftung bezweckt jedoch den Schutz des Gemeinwesens und verfolgt damit ganz klar \u00f6ffentliche Interessen. Die Kantone, welche vorsehen, dass derelinquierte Grundst\u00fccke an sie fallen, k\u00f6nnten und m\u00fcssten in ihrem kantonalen Recht auch Bestimmungen \u00fcber die Haftung f\u00fcr Sanierungskosten schaffen. Diese Bestimmungen m\u00fcssten so ausgestaltet werden, dass die Haftung nicht dem Eigent\u00fcmer, sondern dem Verursacher auferlegt w\u00fcrde, der dann (im Rahmen des Zumutbaren) auch nach der Dereliktion des Grundst\u00fccks haftbar bliebe und weiterhin ins Recht gefasst werden k\u00f6nnte.</p><p>Das Umweltschutzgesetz und das Gew\u00e4sserschutzgesetz enthalten f\u00fcr wichtige Sanierungstatbest\u00e4nde (insbesondere die Altlastensanierung) bereits Bestimmungen, welche es erm\u00f6glichen, dem Verursacher, der nicht mit dem Grundeigent\u00fcmer identisch sein muss, Sanierungskosten aufzuerlegen. Entspricht dies einem echten Bed\u00fcrfnis, so k\u00f6nnen die Kantone derartige Regelungen selber auf weitere Sanierungstatbest\u00e4nde (z. B. Geb\u00e4udesanierungen) ausdehnen. Aus der Sicht des Bundes besteht zurzeit kein Handlungsbedarf.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1258502400000)\/","SubmittedBy":"Schmidt Roberto","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1260540138613)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690490296607)\/","SubmissionDate":"\/Date(1253750400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4811,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Raumplanung und Wohnungswesen"}}