{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093897,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093897,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093897,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093897,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093897,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093897,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093897,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093897,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093897,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093897,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093897,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093897,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093897,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093897,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093897,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093897,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093897,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20093897,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.3897","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Gleiche Kompetenzen f\u00fcr kantonale und ausl\u00e4ndische Steuerbeh\u00f6rden","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung dahingehend anzupassen, dass die kantonalen Steuerbeh\u00f6rden f\u00fcr die korrekte Erhebung der Einkommens-, Verm\u00f6gens-, Gewinn- und Kapitalsteuern die gleichen Rechte erhalten wie jene, die - gem\u00e4ss den nach dem Bundesratsentscheid vom 13. M\u00e4rz 2009 revidierten Doppelbesteuerungsabkommen - insk\u00fcnftig ausl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rden zustehen. </p><p>Das Bankgeheimnis darf dabei nicht abgeschafft werden. Eine \u00c4nderung von Artikel\u00a047 des Bankengesetzes ist nicht Gegenstand dieser Motion. Der Schutz der Privatsph\u00e4re der ehrlichen Steuerpflichtigen soll integral gewahrt bleiben.</p>","ReasonText":"<p>Mit der Ratifikation der neuen Doppelbesteuerungsabkommen leistet die Schweiz gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rden bei begr\u00fcndetem Verdacht auf Steuerhinterziehung Amtshilfe. Dies f\u00fchrt zu einer Ungleichbehandlung gegen\u00fcber den kantonalen Steuerbeh\u00f6rden. Die Schweizer Steuerbeh\u00f6rden sollen aber die gleichen Ermittlungsm\u00f6glichkeiten erhalten wie die ausl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rden. Das heisst: Bei begr\u00fcndetem Verdacht auf Steuerhinterziehung k\u00f6nnen die kantonalen Steuerbeh\u00f6rden f\u00fcr die Erhebung der Steuern in ihrem Zust\u00e4ndigkeitsbereich ebenfalls Einsicht in Kundendaten von Banken und anderen Finanzintermedi\u00e4ren verlangen. Diese M\u00f6glichkeit soll, soweit dies staatsvertraglich m\u00f6glich ist, unabh\u00e4ngig davon gelten, ob das Geld bei in- oder ausl\u00e4ndischen Banken und anderen Finanzintermedi\u00e4ren deponiert wurde. </p><p>Der Hauptgrund, weshalb man in der Schweiz den Steuerbeh\u00f6rden - selbst bei begr\u00fcndetem Verdacht auf Steuerhinterziehung - den Zugang zu Kundeninformationen bei den Banken verweigert hat, bestand darin, dass man mehrheitlich davon ausging, dass diese Situation unserem Land durch die Attraktivit\u00e4t dieser Ordnung vor allem f\u00fcr ausl\u00e4ndische Kapitalanleger wirtschaftliche Vorteile verschafft hat, die gr\u00f6sser waren als der entsprechende Schaden f\u00fcr den schweizerischen Fiskus. </p><p>Dieses Argument entf\u00e4llt nun aber mit der \u00dcbernahme des Standards von Artikel\u00a026 des OECD-Musterabkommens in die schweizerischen DBA, wie sie der Bundesrat am 13. M\u00e4rz 2009 beschlossen hat. Damit besteht auch kein Grund mehr, den schweizerischen Steuerbeh\u00f6rden bei begr\u00fcndetem Verdacht auf Steuerhinterziehung weiterhin den Zugang zu den Bankinformationen zu verweigern. </p><p>Diese \u00c4nderung des schweizerischen Rechts w\u00fcrde auch verhindern, dass die Schweiz nur internationale Amtshilfe bei Verdacht auf Steuerhinterziehung gew\u00e4hren, aber selbst keine solche Amtshilfe erhalten kann. \u00c4ndert n\u00e4mlich die Schweiz ihr internes Recht nicht in der Weise, wie es in dieser Motion verlangt wird, kann die Schweiz keine entsprechende Amtshilfe verlangen, weil die gem\u00e4ss dem OECD-Standard ausgestalteten DBA es der Schweiz nicht erlauben, von einem Partnerstaat Informationen zu verlangen, welche die schweizerischen Steuerbeh\u00f6rden gegen\u00fcber ihren eigenen Steuerpflichtigen nicht auch beschaffen k\u00f6nnen. </p><p>Eine Anpassung der Kompetenzen der Schweizer Steuerbeh\u00f6rden an jene der ausl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rden k\u00f6nnte allenfalls mit einer einmaligen, straflosen Selbstanzeige, mit verk\u00fcrzter Nachsteuerpflicht oder einer einmaligen Amnestie f\u00fcr die der Verrechnungssteuer unterliegenden und f\u00fcr die bis Ende 2009 aufgrund des sogenannten Sparheftprivilegs von der Verrechnungssteuer befreiten Kapitalertr\u00e4ge verbunden werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Motion will das allgemeine Bankgeheimnis und den Schutz der Privatsph\u00e4re belassen. Die gew\u00fcnschte \u00c4nderung betrifft das steuerliche Bankgeheimnis.</p><p>2. Nach geltendem Recht kann eine Bank f\u00fcr ihre eigene Steuerpflicht (Gewinnsteuer, Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer usw.) kein Bankgeheimnis geltend machen. Sie hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Unternehmen. Das Bankgeheimnis betrifft die Auskunftspflicht der Banken gegen\u00fcber den Steuerbeh\u00f6rden. Die Steuergesetze statuieren eine grunds\u00e4tzliche Auskunftspflicht von Dritten, behalten aber als Ausnahme davon das gesetzlich gesch\u00fctzte Berufsgeheimnis vor. Das Bankgeheimnis gilt jedoch nicht absolut. Bei den durch die Kantone erhobenen Steuern kann es im Falle von Steuerbetrug durch die Strafbeh\u00f6rden aufgehoben werden. Bei Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen kann der Vorsteher des EFD die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung (ESTV) mit besonderen Untersuchungen beauftragen (Art. 190 DGB), in welchen das Bankgeheimnis ebenfalls nicht wirksam ist. Bei den durch den Bund bezogenen Steuern (Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer) kann das Bankgeheimnis beim Verdacht auf Steuerhinterziehung aufgehoben werden, wobei der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zu wahren ist. Es bestehen also schon heute Zugangsm\u00f6glichkeiten bei gewissen Steuerdelikten.</p><p>3. Mit der \u00dcbernahme des OECD-Standards in die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Schweiz \u00e4ndern sich die Zugangsm\u00f6glichkeiten der ausl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rden. W\u00e4hrend bisher der Zugang auf F\u00e4lle von Steuerbetrug und dergleichen beschr\u00e4nkt war, wird k\u00fcnftig Amtshilfe f\u00fcr alle Steuerzwecke m\u00f6glich sein, also auch bei Verdacht auf Steuerhinterziehung und f\u00fcr Veranlagungszwecke. Der Zugang ist allerdings in den DBA eingehend geregelt und auch limitiert. Amtshilfe wird nur gew\u00e4hrt bei Anfrage im Einzelfall, nicht aber spontan oder automatisch. Beweisausforschungen (sog. \"fishing expeditions\") sind ausgeschlossen. Das Gesuch muss schriftlich eingereicht werden und nachweisen, dass die Information f\u00fcr Steuerzwecke relevant ist. Es muss den Steuerpflichtigen und den Informationstr\u00e4ger (Bank) eindeutig identifizieren (keine Sammelanfragen). Amtshilfeentscheide der ESTV unterstehen einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung. Es trifft zu, dass damit die M\u00f6glichkeiten der ausl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rden anders definiert sind als diejenigen der Schweizer Beh\u00f6rden.</p><p>4. Auf den ersten Blick sind aus rein fiskalischer Sicht keine sachlichen Gr\u00fcnde erkennbar, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen. Allerdings l\u00e4sst sich die Unterscheidung angesichts der besonderen Verh\u00e4ltnisse in der Schweiz durchaus rechtfertigen: Die in unserem Land bestehende N\u00e4he zwischen Steuerverwaltung und Steuerpflichtigen erlaubt es den Beh\u00f6rden, f\u00fcr die Veranlagung relevante Informationen zu erhalten. Die Steuerbeh\u00f6rden haben zudem umfangreiche Auskunftsrechte sowohl gegen\u00fcber den Steuerpflichtigen als auch gegen\u00fcber Dritten. Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen kann mittels Bussenandrohung durchgesetzt werden, und bei Ausbleiben der n\u00f6tigen Informationen k\u00f6nnen die Steuerfaktoren mit einer Ermessensveranlagung festgesetzt werden. Diese Umst\u00e4nde sowie ein gutes Steuerklima bewirken eine generell hohe Erf\u00fcllung der Mitwirkungspflichten. Es ist somit keineswegs sicher, ob weiter gehende Einsichtsrechte der Steuerbeh\u00f6rden zu h\u00f6heren Steuerertr\u00e4gen oder mehr Steuergerechtigkeit f\u00fchren. </p><p>Insbesondere die M\u00f6glichkeit der Ermessensveranlagung kann ebenso wirkungsvoll sein wie der Einsatz von Zwangsmitteln. Dieses Vorgehen im Rahmen der ordentlichen Veranlagung ist sehr effektiv. Zwar liessen sich mit Zwangsmitteln gegebenenfalls zus\u00e4tzliche Steuerfaktoren ermitteln. Es ist allerdings fraglich, ob der mit der Einleitung eines Hinterziehungsverfahrens und den Zwangsmassnahmen verbundene Aufwand sich angesichts der Menge der nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen vorgenommenen Veranlagungen rechtfertigt.</p><p>5. Die \u00dcbernahme des OECD-Standards durch die Schweiz ist ein wichtiger Schritt in Bezug auf das Verh\u00e4ltnis zu diesen Vertragsstaaten. Diese Regeln sind f\u00fcr das nationale Recht jedoch kein Pr\u00e4judiz. Die Schweiz kann den Zugang ihrer Steuerbeh\u00f6rden zu Bankdaten autonom gestalten. Der Bundesrat hat bei seinen Grundsatzentscheiden zur internationalen Amtshilfe versichert, dass sich f\u00fcr die in der Schweiz ans\u00e4ssigen Personen nichts \u00e4ndern soll. Funktionierende Staatsleistungen, eine g\u00fcnstige Steuerbelastung, eine direktdemokratische Legitimation der Steuern und Staatsausgaben sowie ein gutes Verh\u00e4ltnis zwischen Steuerpflichtigen und Verwaltung sind wesentlich wichtigere Erfolgsfaktoren f\u00fcr die Mitwirkung der Steuerpflichtigen als die M\u00f6glichkeit des Zuganges zu Bankinformationen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1258502400000)\/","SubmittedBy":"Sommaruga Simonetta","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1259146904077)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690539095207)\/","SubmissionDate":"\/Date(1253750400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4811,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}