{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093924,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093924,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093924,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093924,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093924,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093924,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093924,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093924,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093924,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093924,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093924,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093924,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093924,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093924,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093924,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093924,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20093924,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20093924,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.3924","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verankerung von Zeitpl\u00e4nen und Fristen f\u00fcr komplexe Bewilligungsverfahren in den Verfahrensgesetzen des Bundes","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, in die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahrensgesetze des Bundes folgende Bestimmung aufzunehmen: Die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbeh\u00f6rden haben den Parteien in komplexen Bewilligungsverfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels bzw. nach Abschluss des Beweisverfahrens einen Termin zu nennen, bis zu dem ein Entscheid erfolgen wird.</p>","ReasonText":"<p>Die Verfahrensgesetze des Bundes sehen keine Fristfestsetzung oder verbindliche Zeitpl\u00e4ne f\u00fcr Gerichtsentscheide vor. Dies f\u00fchrt dazu, dass f\u00fcr betroffene Parteien die Termine, wann die Gerichtsurteile zu erwarten sind, unberechenbar sind. Die Einf\u00fchrung eines Zeitplans zu Beginn des Verfahrens und eines mutmasslichen Zeitpunktes des Entscheides w\u00fcrde das Vertrauen der Bev\u00f6lkerung in die Beh\u00f6rden und die Verl\u00e4sslichkeit des Verfahrens st\u00e4rken.</p><p>Hintergrund: Das bernische Koordinationsgesetz (KoG) sieht seit 1995 in komplexen Verfahren, in Artikel\u00a06, die Festsetzung von Fristen und eines Zeitplanes vor. Diese Regelung hat sich sehr bew\u00e4hrt:</p><p>Artikel\u00a06 Aufgaben der Leitbeh\u00f6rde</p><p>Abs. 1</p><p>Die Leitbeh\u00f6rde ...</p><p>Abs. 2</p><p>Zu Beginn des Verfahrens bestimmt die Leitbeh\u00f6rde zuhanden der Verfahrensbeteiligten und zuhanden der betroffenen Beh\u00f6rden und Fachstellen wenigstens:</p><p>a. das Leitverfahren,</p><p>b. die f\u00fcr die Leitung des Verfahrens verantwortliche Person,</p><p>c. die in den Gesamtentscheid einzubeziehenden Verfahren,</p><p>d. die zu koordinierenden weiteren Verfahren, die nach Bundesrecht nicht in den Gesamtentscheid einbezogen werden k\u00f6nnen, und</p><p>e. den Zeitplan.</p><p>Abs. 3</p><p>...</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Beschleunigung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mittels Behandlungsfristen bildete schon mehrmals Gegenstand parlamentarischer Vorst\u00f6sse. Zu nennen sind f\u00fcr die Gerichtsverfahren namentlich die Motion Vischer 04.3278, die abgeschrieben, und die parlamentarische Initiative Rutschmann 08.424, der keine Folge gegeben wurde (AB 2009 N 933). Im Bereich wirtschaftsrechtlicher Bewilligungsverfahren wurden die Postulate Wicki 06.3888 und christlich-demokratische Fraktion 06.3732 vom jeweiligen Rat angenommen; die entsprechenden Arbeiten zur Umsetzung sind noch im Gange.</p><p>Die vorliegende Motion bezieht sich auf komplexe verwaltungsrechtliche Bewilligungsverfahren. Sie verlangt von den entsprechenden Verwaltungs- und Justizbeh\u00f6rden, dass sie im konkreten Einzelfall den Parteien einen Termin nennen, bis zu dem ein Entscheid erfolgen wird. Dieser Vorschlag gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass:</p><p>F\u00fcr komplexe Bewilligungsverfahren, die bodenbezogene Grossprojekte betreffen und bei denen mehrere Entscheide bei einer Leitbeh\u00f6rde konzentriert werden, greift das Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 \u00fcber die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071). Mit diesem Gesetz wurde in Artikel\u00a062c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. M\u00e4rz 1997 (RVOG; SR 172.010) eine Grundsatznorm betreffend Fristvorgaben eingef\u00fcgt. Danach setzt der Bundesrat f\u00fcr die Verfahren, mit denen die Pl\u00e4ne f\u00fcr Bauten und Anlagen genehmigt werden, Fristen fest, innert welchen der Entscheid zu treffen ist. Sofern eine dieser Fristen nicht eingehalten werden kann, teilt die Leitbeh\u00f6rde dem Gesuchsteller unter Angabe der Gr\u00fcnde mit, wann der Entscheid getroffen werden kann. Nach dieser L\u00f6sung legt der Verordnungsgeber die jeweiligen Entscheidungsfristen unter Ber\u00fccksichtigung projektspezifischer Eigenheiten fest. Der Bundesrat hat dies bereichsweise in entsprechenden Spezialverordnungen umgesetzt. Einheitlich geregelt hat der Gesetzgeber die \"Sanktionierung\" einer Frist\u00fcberschreitung, n\u00e4mlich die Rechtfertigungspflicht der verf\u00fcgenden Beh\u00f6rde gegen\u00fcber der gesuchstellenden Person. Artikel\u00a025 Absatz\u00a01 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (SR 700) verpflichtet ferner die Kantone, f\u00fcr alle Verfahren zur Errichtung, \u00c4nderung oder Zweck\u00e4nderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen festzulegen. Zudem enth\u00e4lt die Verordnung vom 17. November 1999 \u00fcber Ordnungsfristen f\u00fcr die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren (SR 172.010.14) verschiedene Fristbestimmungen, die den Beh\u00f6rden im Einzelfall einen gewissen Handlungsspielraum offenlassen. F\u00fcr komplexe Verfahren sieht Artikel\u00a03 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0c die Mitteilung eines Zeitplanes vor.</p><p>F\u00fcr die von der Motion prim\u00e4r anvisierten komplexen Bewilligungsverfahren f\u00fcr Bauten und Anlagen sowie f\u00fcr komplexe wirtschaftsrechtliche Verfahren gibt es somit erstinstanzlich auch auf Bundesebene bereits differenzierte Behandlungsfristen. Eine zus\u00e4tzliche Verankerung einer Pflicht der Verwaltungsbeh\u00f6rden im Bundesgesetz \u00fcber das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), bei komplexen Bewilligungsverfahren einen Entscheidtermin mitzuteilen, bringt nach Auffassung des Bundesrates keinen Mehrgewinn f\u00fcr die Parteien, sondern schafft vielmehr Abgrenzungs- und Auslegungsprobleme.</p><p>Was die Behandlung von Beschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht anbelangt, erachtet der Bundesrat die Abwicklung von Gerichtsverfahren innert angemessener Frist als wichtiges Anliegen, das auch in der Verfassung verankert ist (Art. 29 Abs. 1 BV). Seiner Meinung nach ist eine Verpflichtung der eidgen\u00f6ssischen Gerichte, in komplexen Bewilligungsverfahren den Parteien nach Abschluss des Schriftenwechsels oder des Beweisverfahrens Entscheidtermine zu nennen oder bereits zu Beginn des Verfahrens verbindliche Zeitpl\u00e4ne festzulegen, aus folgenden Gr\u00fcnden allerdings kein taugliches Instrument zur Verfahrensbeschleunigung:</p><p>Die Mitteilung selbstgesetzter Fristen an die Parteien enth\u00e4lt zwar ein Element der Selbstkontrolle. Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass die Gerichtsbeh\u00f6rden gegen\u00fcber den Parteien eher Maximalfristen als Normalfristen (ausgehend von der Durchschnittsdauer korrekt durchgef\u00fchrter Verfahren) festsetzen, um gen\u00fcgend Spielraum f\u00fcr die Fallerledigung zu haben. Werden Maximalfristen gesetzt, besteht die Gefahr, dass sie generell ausgen\u00fctzt werden, was der Verfahrensbeschleunigung abtr\u00e4glich ist. Wird auf die Durchschnittsdauer von Verfahren abgestellt, besteht die Gefahr, dass die gesetzten Fristen komplexen Verfahren zu wenig Rechnung tragen. Dazu kommt, dass Sanktionen bei Frist\u00fcberschreitungen, auch solche in Form von Rechtfertigungspflichten gegen\u00fcber den Parteien, in einem Spannungsverh\u00e4ltnis zur richterlichen Unabh\u00e4ngigkeit stehen.</p><p>Um eine z\u00fcgige Abwicklung von Verfahren zu gew\u00e4hrleisten, sind gerichtsinterne Massnahmen (Controlling, Reporting, allenfalls interne Fristen) nach Ansicht des Bundesrates geeigneter. Auch erscheint dem Bundesrat eine transparente Offenlegung der Gesch\u00e4ftsvorg\u00e4nge gegen\u00fcber den Aufsichtsbeh\u00f6rden besser als die Mitteilung von Entscheidterminen an die Parteien. Die Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Juni 2006 \u00fcber die Richterstellen am Bundesgericht (SR 173.110.1) sieht bereits vor, dass das Bundesgericht ein Controllingverfahren einrichtet, das dem Parlament als Grundlage f\u00fcr die Oberaufsicht dient. In Anlehnung daran hat auch das Bundesverwaltungsgericht entsprechende Vorkehren getroffen. Das Bundesgericht als Aufsichtsbeh\u00f6rde kontrolliert zudem periodisch die Fallerledigung und den Gesch\u00e4ftsgang beim Bundesverwaltungsgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006; SR 173.110.132). Die \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Gesch\u00e4ftsberichte des Bundesgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts geben Auskunft \u00fcber die durchschnittliche Dauer von Verfahren. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege vor Kurzem die Verfahren und Rechtsmittel f\u00fcr die gesamte Verwaltungsrechtspflege auf Bundesebene vereinfacht und vereinheitlicht wurden.</p><p>Soweit sich in Einzelf\u00e4llen ein komplexes Bewilligungsverfahren oder die entsprechenden Rechtsmittelverfahren unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig in die L\u00e4nge ziehen, stehen den Parteien im \u00dcbrigen die Rechtsverz\u00f6gerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde und auch die Aufsichtsbeschwerde zur Verf\u00fcgung.</p><p>F\u00fcr den Fall, dass die Motion vom Erstrat angenommen wird, beh\u00e4lt sich der Bundesrat vor, dem Zweitrat eine \u00c4nderung der Motion zu beantragen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1258502400000)\/","SubmittedBy":"von Graffenried Alec","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1317340800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690491453330)\/","SubmissionDate":"\/Date(1253836800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4811,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}