{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094024,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094024,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094024,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094024,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094024,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094024,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094024,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094024,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094024,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094024,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094024,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094024,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094024,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094024,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094024,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094024,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094024,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20094024,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.4024","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"K\u00fcndigung des Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommens. Neuverhandlungen mit der EU","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen mit der Europ\u00e4ischen Union zu k\u00fcndigen und Neuverhandlungen aufzunehmen. Dabei sollen von der Schweiz insbesondere eine l\u00e4ngere Aufenthaltsdauer vor der Berechtigung zum Bezug von Sozialversicherungsleistungen, eine l\u00e4ngere Aufenthaltsdauer vor dem Familiennachzug sowie mehr eigenst\u00e4ndige Handlungsfreiheit in Einwanderungs- und Ausl\u00e4nderfragen verlangt werden. Zudem ist in der Umsetzungsgesetzgebung daf\u00fcr zu sorgen, dass die Personenfreiz\u00fcgigkeit nicht durch Gerichtsentscheide auf aussereurop\u00e4ische Staaten ausgedehnt werden kann.</p>","ReasonText":"<p>Bundesrat, Parlament und Bef\u00fcrworter haben im Rahmen der Volksabstimmung \u00fcber die Personenfreiz\u00fcgigkeit falsche Versprechungen gemacht. Das zeigt sich heute, zwei Jahre nach Einf\u00fchrung der Personenfreiz\u00fcgigkeit, mit aller Konsequenz. Es wurde behauptet, die Einwanderung gehe in wirtschaftlich schwachen Zeiten zur\u00fcck. Ebenso wurde ins Feld gef\u00fchrt, dass arbeitslos gewordene Ausl\u00e4nder wieder in ihr Heimatland zur\u00fcckkehren w\u00fcrden. Genau das Gegenteil ist nun der Fall. Von September 2008 bis Ende August 2009 sind trotz Rezession 137 728 neue Ausl\u00e4nder in die Schweiz eingewandert. Die Auswanderung stagniert bei rund 53 500 Personen. Damit sind in diesem Zeitraum fast 85 000 Personen mehr eingewandert als ausgewandert. Gleichzeitig nimmt die Arbeitslosigkeit auf H\u00f6chstwerte zu, wobei der Anteil von ausl\u00e4ndischen Arbeitslosen \u00fcberdurchschnittlich hoch ist. Auch im Zusammenhang mit der zunehmenden Zahl von Grenzg\u00e4ngern haben sich untragbare Verh\u00e4ltnisse eingestellt, insbesondere in der Westschweiz und im Tessin. Dies f\u00fchrt zunehmend zu schweren sozialen Spannungen. Ein grosses Problem stellt zudem die mangelhafte Umsetzungsgesetzgebung dar, welche dazu f\u00fchrt, dass die Personenfreiz\u00fcgigkeit \u00fcber Bundesgerichtsentscheide heute de facto auf aussereurop\u00e4ische Staaten ausgedehnt wird.</p><p>Diese Umst\u00e4nde f\u00fchren unter anderem zu einer untragbaren Belastung f\u00fcr unsere Sozialwerke, zu einem zunehmenden Mangel an Wohnraum sowie zu gesellschaftlichen Spannungen. Im Weiteren verunm\u00f6glichen sie eine autonome Steuerung der schweizerischen Ausl\u00e4nderpolitik.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Aufgrund der erheblichen gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der bilateralen Vertr\u00e4ge kommt f\u00fcr den Bundesrat die K\u00fcndigung des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens mit der Europ\u00e4ischen Union und ihren Mitgliedstaaten (FZA) nicht infrage. Bei einer K\u00fcndigung w\u00fcrden wegen der Guillotine-Klausel (Art. 25 Abs. 4 FZA) automatisch auch die weiteren sektoriellen Abkommen der Bilateralen I ausser Kraft treten, was faktisch das Ende des mehrfach demokratisch legitimierten bilateralen Weges der Schweiz mit der EU und insbesondere des weitgehend ungehinderten Zugangs zum europ\u00e4ischen Binnenmarkt bedeuten w\u00fcrde.</p><p>Bei allf\u00e4lligen Neuverhandlungen mit der Europ\u00e4ischen Union w\u00e4re zu ber\u00fccksichtigen, dass aufgrund des \"gemischten\" Charakters des FZA (geteilte Zust\u00e4ndigkeit der Europ\u00e4ischen Union und der Mitgliedstaaten) sowohl die Union als auch ihre zwischenzeitlich 27 Mitglieder ihr Einverst\u00e4ndnis zum Verhandlungsresultat geben m\u00fcssten. Die Europ\u00e4ische Union hat sich bereits in den Verhandlungen zum bestehenden FZA, d. h. zum Basisabkommen und den beiden Ausdehnungsprotokollen, nicht willens gezeigt, \u00fcber die Nicht\u00fcbernahme zentraler Grunds\u00e4tze des Gemeinschaftsrechtes im Bereich der Personenfreiz\u00fcgigkeit zu verhandeln. Gegenstand der Verhandlungen war in erster Linie die Ausgestaltung der verschiedenen \u00dcbergangsregimes. Angesichts dieser Ausgangslage ist die Wahrscheinlichkeit, mittels Neuverhandlungen weiter gehende \"Spezialregelungen\" zu erreichen, als gering einzustufen.</p><p>Bereits heute bestehen im Rahmen des FZA jedoch Instrumente, die der Bundesrat zur Begrenzung der Zuwanderung oder im Falle von massiven St\u00f6rungen und Problemen auf dem Arbeitsmarkt anrufen kann. So sieht das Abkommen w\u00e4hrend einer \u00dcbergangsfrist eine besondere Schutzklausel (Ventilklausel) nach Artikel\u00a010 Absatz\u00a04 FZA sowie eine auch nach Ablauf der \u00dcbergangsfrist geltende allgemeine Schutzklausel (Einberufung einer Sondersitzung des Gemischten Ausschusses) nach Artikel\u00a014 Absatz\u00a02 FZA vor. Im Rahmen der Diskussionen zum FZA pr\u00fcft der Bundesrat diese Instrumente sowie allf\u00e4llige Massnahmen, die den Vollzug des bestehenden Abkommens verbessern sollen. Im Fr\u00fchjahr 2010 wird er ausserdem das n\u00e4chste Mal pr\u00fcfen, ob eine Anrufung der Ventilklausel gegen\u00fcber den Staaten der EU-17 infrage kommt.</p><p>Das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen mit der Europ\u00e4ischen Union sieht im Bereich der sozialen Sicherheit lediglich die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen den Vertragsstaaten vor. Die Anspruchsvoraussetzungen f\u00fcr Sozialversicherungsleistungen sind im nationalen Recht geregelt. Diesbez\u00fcgliche \u00c4nderungen k\u00f6nnen somit nicht Gegenstand von Verhandlungen mit der EU sein. Einseitige Versch\u00e4rfungen der Gesetzgebung zulasten der EU-Staatsangeh\u00f6rigen sind nicht m\u00f6glich, weil sie gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 2 FZA) verstossen, der f\u00fcr das gesamte bilaterale Abkommensrecht von grundlegender Bedeutung ist. Im Rahmen der j\u00fcngsten Avig-Revision hat der Bundesrat vorgeschlagen, die Bezugsdauer von Arbeitslosengeldern nach der Beitragsdauer abzustufen.</p><p>Was die Aufenthaltsdauer vor dem Familiennachzug sowie die eigenst\u00e4ndige Handlungsfreiheit in Einwanderungs- und Ausl\u00e4nderfragen betrifft, ist ebenfalls der Acquis communautaire (gemeinschaftlicher Besitzstand) massgebend. Es besteht diesbez\u00fcglich aufgrund der obengenannten Umst\u00e4nde kein Verhandlungsspielraum. Die Schweiz beh\u00e4lt jedoch ihre autonome Handlungsfreiheit bez\u00fcglich der Drittstaatenangeh\u00f6rigen im Rahmen des Ausl\u00e4ndergesetzes (AuG). Bei der Begrenzung der Zuwanderung aus Drittstaaten hat der Bundesrat mit Beschluss vom 4. Dezember 2009 die Kontingente f\u00fcr Bewilligungen an Kurzaufenthalter (L) und Aufenthalter (B) f\u00fcr Drittstaatenangeh\u00f6rige f\u00fcr 2010 vorerst halbiert.</p><p>Das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen regelt im Rahmen des Familiennachzugs auch den Nachzug von Drittstaatsangeh\u00f6rigen. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 29. September 2009 (BGE 2C-196/2009) der Metock-Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008) Rechnung getragen. Aufgrund des neuen Urteils des Bundesgerichtes ist der Familiennachzug aus Drittstaaten m\u00f6glich, ohne dass ein vorausgehender rechtm\u00e4ssiger Aufenthalt in der EU verlangt werden kann. Damit wird die seit 2003 verfolgte restriktivere Praxis, die auf die \u00dcbernahme eines fr\u00fcheren EuGH-Urteils durch das Bundesgericht zur\u00fcckgeht (BGE 130 II 1 vom 4. November 2003), wieder aufgehoben. Artikel\u00a016 Absatz\u00a02 FZA sieht vor, dass die Rechtsprechung des EuGH bis zum 21. Juni 1999 von der Schweiz \u00fcbernommen werden muss. Das Bundesgericht kann aber, ohne dazu verpflichtet zu sein, zum Zwecke der Auslegung des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens auch seither ergangene Urteile des Gerichtshofs heranziehen (siehe Urteil 2C-196/2009, E. 3.4.; siehe auch Interpellation 09.3997, Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr vorbestrafte Illegale). Das gilt allerdings nur, soweit das Abkommen auf gemeinschaftsrechtliche Begriffe zur\u00fcckgreift. Da der EuGH nicht berufen ist, f\u00fcr die Schweiz \u00fcber die Auslegung des Abkommens verbindlich zu bestimmen, ist es dem Bundesgericht aber nicht verwehrt, aus triftigen Gr\u00fcnden zu einer anderen Rechtsauffassung als dieser zu gelangen. Aufgrund des rechtsstaatlichen Prinzips der Gewaltenteilung steht es dem Bundesrat nicht zu, die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu kommentieren.</p><p>Der Bundesrat nimmt die Bef\u00fcrchtungen der Bev\u00f6lkerung in den Grenzregionen Tessin und Genf ernst. Um zu verhindern, dass die L\u00f6hne in der Schweiz unter Druck geraten, sind parallel zum freien Personenverkehr die flankierenden Massnahmen (FlaM) eingef\u00fchrt worden. Der Bundesrat hat sich im Rahmen von verschiedenen parlamentarischen Vorst\u00f6ssen sowie in seiner Botschaft vom 14. M\u00e4rz 2008 zur Weiterf\u00fchrung des FZA und dessen Ausdehnung auf Rum\u00e4nien und Bulgarien (Botschaft 08.029) \u00fcber die Wirksamkeit der FlaM ausgesprochen. In dieser Botschaft hat er festgestellt, dass das System der FlaM funktioniert, die Kontrollen durchgef\u00fchrt und Verst\u00f6sse gegen die Mindestl\u00f6hne sanktioniert werden. Verbesserungspotenzial wurde jedoch auf Ebene des Vollzugs der FlaM erkannt. Die zur Optimierung des Vollzuges angek\u00fcndigten Massnahmen wurden im Jahre 2009 umgesetzt. Jene Verbesserungen, welche eine Anpassung der Entsendeverordnung (SR 823.201) bedingen, sind vom Bundesrat am 4. November 2009 verabschiedet worden und am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Unter anderem wurde die Anzahl arbeitsmarktliche Kontrollen zur Einhaltung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen um 20 Prozent auf 27 000 Kontrollen j\u00e4hrlich erh\u00f6ht. Damit kann auch in den Grenzregionen einem \u00fcberm\u00e4ssigen Lohndruck entgegengewirkt werden.</p><p>Der Bundesrat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Zuwanderung konjunkturabh\u00e4ngig und in erster Linie nachfragegesteuert ist. Auch wenn aufgrund der anhaltenden Nachfrage in einzelnen Branchen weiterhin Zuwanderung stattfindet, ist sie im Vergleich zu den Vorjahren insgesamt r\u00fcckl\u00e4ufig. So wurden beispielsweise vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2009 23,3 Prozent weniger B-Bewilligungen sowie 14,7 Prozent weniger L-Bewilligungen an EU-17-/Efta-B\u00fcrger erteilt als in der gleichen Zeitperiode des Vorjahres. Dagegen stagniert die Auswanderung weitgehend. Dies ist in erster Linie darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die Arbeitslosigkeit in den Nachbarstaaten deutlich h\u00f6her liegt als in der Schweiz.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1266364800000)\/","SubmittedBy":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1267574400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|15|2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690548260607)\/","SubmissionDate":"\/Date(1259193600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4812,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Wirtschaft|Migration"}}