{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094048,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094048,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094048,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094048,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094048,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094048,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094048,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094048,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094048,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094048,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094048,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094048,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094048,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094048,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094048,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094048,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094048,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20094048,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.4048","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Vollst\u00e4ndige Aufsicht \u00fcber die Nuklearmaterialien","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen im Kernenergiegesetz \u00fcber \"Nukleare G\u00fcter\" (3. Kapitel, Art. 6 bis 11) dahingehend zu \u00e4ndern, dass:</p><p>1. alle Nuklearmaterialien, welche Schweizer KKW-Betreibergesellschaften rechtlich oder faktisch, direkt oder indirekt daf\u00fcr in Anspruch nehmen, sich mit den n\u00f6tigen Kernbrennstoffen einzudecken, ohne Ausnahmen mindestens einer Buchf\u00fchrungs- und Meldepflicht unterstellt werden; </p><p>2. diese Buchf\u00fchrungs- und Meldepflicht alle Verarbeitungsstufen und Weiterverwendungsstufen der Nuklearmaterialien \"von der Wiege bis zur Bahre\" umfasst, also insbesondere gilt f\u00fcr: Natururan, abgereichertes Uran in allen Abreicherungsgraden, solange es nicht rechtlich verbindlich zu radioaktivem Abfall erkl\u00e4rt wurde, Kernbrennstoffe und  aus abgebranntem Kernbrennstoff abgetrenntes Nuklearmaterial (Plutonium und Wiederaufarbeitungsuran); </p><p>3. jeder Besitzwechsel von solchem Nuklearmaterial, sei es durch Eigentums\u00fcbertragung, Tausch oder irgendeine andere rechtliche oder faktische Transaktion im Rahmen von Vertr\u00e4gen mit Drittunternehmen des Nukleardienstleistungsbereichs, sei es im Inland oder im Ausland, \u00fcberdies der Bewilligungspflicht unterstellt wird; </p><p>4. die Nuklearmaterial-Buchhaltung, mit Einschr\u00e4nkung, \u00f6ffentlich einsehbar wird.</p>","ReasonText":"<p>Schweizer KKW-Betreiber lassen Wiederaufarbeitungsuran (WAU), welches aus der Aufbereitung von abgebrannten Brennelementen aus Schweizer KKW stammt, in Russland zu neuen Brennelementen verarbeiten. Weder das Bundesamt f\u00fcr Energie (BFE) noch die KKW-Betreiber k\u00f6nnen pr\u00e4zise Angaben \u00fcber Prozesskette und endg\u00fcltigen Verbleib dieses Nuklearmaterials machen (u. a. \"NZZ\", 23. Oktober 2009). Zwar werden in den Gesuchen f\u00fcr Transportbewilligungen vom Gesuchsteller Bestimmungsort, Abnehmer, Verwendungszweck, Kauf- und Verkaufsbedingungen einverlangt (KEV, Art. 15). Dies ist beim erw\u00e4hnten WAU entweder nicht l\u00fcckenlos erfolgt oder durch einen Besitz- oder Eigentumswechsel umgangen worden. </p><p>Die unkontrollierte Weitergabe von (politisch) hochsensiblem Kernmaterial ist problematisch, weil in einem Streitfall die R\u00fcckverfolgung praktisch unm\u00f6glich ist. Zudem gelangt ein erheblicher Teil des Schweizer WAU am Ende der Prozesskette in russischen RBMK-Reaktoren, welche westlichen Standards keineswegs entsprechen (Tschernobyl-Typ), zum Einsatz. Das Gesetz l\u00e4sst aber die Wiederaufarbeitung nur zu, wenn der Schutz von Mensch und Umwelt gew\u00e4hrleistet ist.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Handel mit Kernmaterialien unterliegt strengen Bedingungen. In der Schweiz werden diese Bedingungen insbesondere in der Kernenergie- und in der G\u00fcterkontrollgesetzgebung formuliert. Zus\u00e4tzliche Bedingungen sind in v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen, insbesondere im Kernwaffensperrvertrag und im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) \u00fcber die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages \u00fcber die Nichtverbreitung von Kernwaffen (SR 0.515.031, nachfolgend: Kontrollabkommen), festgelegt. Wenn Kernmaterialien in andere Staaten exportiert werden, unterstehen sie den Bedingungen dieser Staaten. Aus der Schweiz d\u00fcrfen Kernmaterialien nur in solche L\u00e4nder exportiert werden, die sowohl den Kernwaffensperrvertrag als auch ein Kontrollabkommen mit der IAEA unterzeichnet haben.</p><p>Zu den einzelnen Forderungen der Motion nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1./2. Das Kernenergiegesetz vom 21. M\u00e4rz 2003 (KEG, SR 732.1) sieht eine Bewilligungs- und Buchhaltungspflicht f\u00fcr alle Kernmaterialien (Plutonium, Thorium und Uran), die sich in der Schweiz befinden, vor. Artikel\u00a06 KEG betrifft die Bewilligungspflicht, Artikel\u00a011 Absatz\u00a03 KEG die Melde- und Buchf\u00fchrungspflicht und Artikel\u00a072 Absatz\u00a06 KEG die Buchhaltungspflicht der Aufsichtsbeh\u00f6rden.</p><p>Die Kernmaterialien werden vom Bundesamt f\u00fcr Energie BFE laufend kontrolliert. Die IAEA \u00fcberpr\u00fcft die Schweiz auf die Einhaltung der Verpflichtungen des mit ihr abgeschlossenen Kontrollabkommens. Alle in der Schweiz befindlichen Kernmaterialien werden in einer nationalen Kernmaterialbuchhaltung l\u00fcckenlos erfasst. Diese Buchhaltung wird vom BFE gef\u00fchrt und durch Inspektionen der IAEA laufend kontrolliert und verifiziert.</p><p>Kernmaterialien, die sich im Ausland befinden, unterliegen den dortigen Gesetzen. Alle Staaten, auf deren Gebiet sich schweizerische Kernmaterialien befinden, haben Kontrollabkommen mit der IAEA unterzeichnet.</p><p>Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen, gem\u00e4ss Artikel\u00a011 Absatz\u00a03 KEG und Artikel\u00a016 Safeguardsverordnung vom 18. August 2004 (SR 732.12), Schweizer Firmen, die Besitzer von Kernmaterialien im Ausland sind, ihre Best\u00e4nde dem BFE melden. Das BFE ver\u00f6ffentlicht diese Best\u00e4nde einmal j\u00e4hrlich, und zwar die Gesamtmengen. Eine Aufschl\u00fcsselung der Best\u00e4nde in diesem ver\u00f6ffentlichten Dokument, insbesondere auf einzelne Kernanlagenbetreiber, ist aus Gr\u00fcnden der Gesch\u00e4ftsgeheimnisse und des Datenschutzes nicht zul\u00e4ssig. Mit der bestehenden Regelung werden s\u00e4mtliche Kernmaterialien, die sich im Besitz von Schweizer Kernanlagen befinden, sowohl im In- als auch im Ausland l\u00fcckenlos erfasst. Soweit sich Kernmaterialien im Besitz schweizerischer Kernanlagen befinden, sind die Forderungen in den Ziffern 1 und 2 dieser Motion erf\u00fcllt.</p><p>3. Aufgrund der Bestimmungen des KEG ist der Umgang mit Kernmaterialien, insbesondere Transport, Ein-, Aus- oder Durchfuhr sowie Lagerung, bewilligungspflichtig. Damit ist auch jeder Wechsel des Besitzes von Kernmaterialien in der Schweiz von solchen Bewilligungen erfasst.</p><p>Eine Bewilligungs-, Melde- oder Buchf\u00fchrungspflicht f\u00fcr Kernmaterialien im Ausland bzw. den Wechsel des Besitzes im Ausland w\u00e4re nur dann sinnvoll, wenn das BFE eine Bestandeskontrolle vor Ort im Ausland durchf\u00fchren k\u00f6nnte. Dies ist jedoch nicht Aufgabe der schweizerischen Beh\u00f6rden, sondern aus Gr\u00fcnden der staatlichen Souver\u00e4nit\u00e4t Aufgabe des jeweiligen ausl\u00e4ndischen Staates in Zusammenarbeit mit der IAEA.</p><p>Die Artikel\u00a011 Absatz\u00a03 und 72 Absatz\u00a06 KEG waren w\u00e4hrend der parlamentarischen Debatte eingef\u00fcgt worden. Anl\u00e4sslich dieser Debatte hat die Verwaltung mehrmals darauf hingewiesen, dass mit diesen Bestimmungen eine Vollst\u00e4ndigkeit der Buchhaltung im Ausland und eine l\u00fcckenlose Kontrolle von Kernmaterialien im Ausland und damit eine R\u00fcckverfolgung der Herkunft nicht gew\u00e4hrleistet werden kann. Unter anderem aus diesem Grund haben die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te in Artikel\u00a0106 Absatz\u00a04 KEG dann festgelegt, dass abgebrannte Brennelemente w\u00e4hrend einer Zeit von zehn Jahren ab dem 1. Juli 2006 nicht zur Wiederaufarbeitung ausgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen. Die Bundesversammlung kann die Frist von zehn Jahren durch einen einfachen Bundesbeschluss um h\u00f6chstens zehn Jahre verl\u00e4ngern.</p><p>4. Die Beschaffung der Kernmaterialien und der Einkauf von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wiederaufarbeitung werden im Rahmen privatrechtlicher Vertr\u00e4ge abgewickelt. Die Informationen, die die Beh\u00f6rden seitens der schweizerischen Kernanlagen erhalten, unterliegen dem Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnis. Zudem ist eine Offenlegung dieser Informationen, soweit sie \u00fcber die ausl\u00e4ndischen Gesamtmengen hinausgeht, aus Gr\u00fcnden des Sabotageschutzes abzulehnen.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Motion bereits heute teilweise erf\u00fcllt wird. Dar\u00fcber hinaus sind die Forderungen aus v\u00f6lkerrechtlichen Gr\u00fcnden (Souver\u00e4nit\u00e4t der einzelnen Staaten, Kontrollabkommen der IAEA mit diesen Staaten) und aus Gr\u00fcnden des Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisses sowie des Sabotageschutzes abzulehnen. Im \u00dcbrigen betrifft diese Situation Kernmaterialien aus abgebrannten Brennelementen, die vor dem 1. Juli 2006 zur Wiederaufarbeitung ausgef\u00fchrt wurden. Seither werden keine abgebrannten Brennelemente mehr exportiert.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1267747200000)\/","SubmittedBy":"M\u00fcller Geri","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1307491200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"66","Category":null,"Modified":"\/Date(1690544839713)\/","SubmissionDate":"\/Date(1259798400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4812,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Energie"}}