{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094086,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094086,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094086,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094086,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094086,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094086,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094086,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094086,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094086,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094086,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094086,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094086,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094086,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094086,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094086,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094086,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094086,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20094086,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.4086","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Personenfreiz\u00fcgigkeit. Versch\u00e4rfung der flankierenden Massnahmen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Aussichten f\u00fcr den Arbeitsmarkt in der Schweiz sind ung\u00fcnstig. Trotzdem hat sich die Zuwanderung nur in relativ bescheidenem Mass abgeschw\u00e4cht. Die Migrationsbilanz (Einwanderungen minus Auswanderungen) ist weiterhin positiv.</p><p>Es sind Massnahmen zu treffen, die diese Situation entsch\u00e4rfen. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Kann das Abkommen \u00fcber die Personenfreiz\u00fcgigkeit revidiert werden? Welches sind die Voraussetzungen?</p><p>2. Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen kann die allgemeine Schutzklausel als vor\u00fcbergehende Abhilfemassnahme angerufen werden?</p><p>3. Wann, unter welchen Voraussetzungen und gegen\u00fcber welchen L\u00e4ndern kann die besondere Schutzklausel, die Ventilklausel, angerufen werden und bis wann?</p><p>4. Was ist vorgesehen, um die flankierenden Massnahmen zu verst\u00e4rken?</p><p>5. Wie kann gest\u00fctzt auf unser innerstaatliches Recht der Familiennachzug beschr\u00e4nkt werden?</p><p>6. Wie kann dem Missbrauch in Bezug auf die Beanspruchung von Arbeitslosengeld m\u00f6glichst rasch ein Riegel vorgeschoben werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen auch im heutigen wirtschaftlichen Umfeld f\u00fcr die Schweiz von grossem Vorteil ist. In den letzten Jahren wurden dank der Zuwanderung aus der EU in der Schweiz \u00fcber 200 000 neue Arbeitspl\u00e4tze geschaffen. Ohne die M\u00f6glichkeit, rasch und unb\u00fcrokratisch qualifizierte Ausl\u00e4nder anzustellen, w\u00e4re ein Grossteil dieser Arbeitspl\u00e4tze nicht in der Schweiz, sondern im Ausland entstanden, und es w\u00e4ren Betriebsst\u00e4tten ins Ausland ausgelagert worden. Die Zunahme der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren ist nicht auf das Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen zur\u00fcckzuf\u00fchren, sondern auf die Wirtschaftskrise aufgrund der Lage im Finanzsektor. Dank der flankierenden Massnahmen zur Einf\u00fchrung der Personenfreiz\u00fcgigkeit hat sich zudem der Arbeitnehmerschutz in der Schweiz stark verbessert.</p><p>1. Die M\u00f6glichkeit einer Revision des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens (FZA) ist im Abkommen vorgesehen (Art. 18 FZA). Bei einer Revision ist die Zustimmung von allen beteiligten Parteien (der Europ\u00e4ischen Union, der 27 Mitgliedstaaten der EU sowie der Schweiz) erforderlich. \u00c4nderungen des Abkommens m\u00fcssen die jeweiligen internen Genehmigungsverfahren aller Vertragsparteien durchlaufen. In der Schweiz ist eine \u00c4nderung des FZA grunds\u00e4tzlich vom Parlament zu genehmigen. Der Parlamentsbeschluss untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2. Die allgemeine Schutzklausel nach Artikel\u00a014 Absatz\u00a02 FZA sieht vor, dass bei Vorliegen von schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen der Gemischte Ausschuss auf Anfrage einer Vertragspartei angerufen werden kann, um vor\u00fcbergehende Abhilfemassnahmen zu pr\u00fcfen. Diese Massnahmen sind in Umfang und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschr\u00e4nken. Die Schutzmassnahmen im Rahmen der allgemeinen Schutzklausel m\u00fcssen vom Gemischten Ausschuss einvernehmlich beschlossen werden. Die allgemeine Schutzklausel ist unbefristet, d. h. auch noch nach Ende des \u00dcbergangsregimes anrufbar.</p><p>3. Die besondere Schutzklausel (Ventilklausel) beruht auf Artikel\u00a010 Absatz\u00a04 FZA. Demnach kann die Schweiz gegen\u00fcber den Staaten der EU-17 sowie den EU-8 bis 12 Jahre nach Inkrafttreten des Basisabkommens wieder einseitig - und ohne Retorsionsmassnahmen vonseiten der EU - Kontingente f\u00fcr Arbeitnehmer und Selbstst\u00e4ndige aus der EU einf\u00fchren, wenn die Zahl der erteilten Aufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligungen in einem bestimmten Jahr um 10 Prozent h\u00f6her als der Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre liegt. Die Schweiz kann in diesem Fall f\u00fcr die beiden folgenden Jahre die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse wieder einseitig auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre plus 5 Prozent begrenzen. Im Rahmen der aktuellen Zuwanderungsdebatte pr\u00fcft der Bundesrat diese Instrumente sowie allf\u00e4llige Massnahmen, die den Vollzug des bestehenden Abkommens verbessern sollen. Im Fr\u00fchjahr 2010 wird er ausserdem das n\u00e4chste Mal pr\u00fcfen, ob eine Anrufung der Ventilklausel gegen\u00fcber den Staaten der EU-17 infrage kommt. F\u00fcr Rum\u00e4nien und Bulgarien gilt die Ventilklausel ab Ende des \u00dcbergangsregimes bis Mai 2019.</p><p>4. Die \u00dcberpr\u00fcfung der Wirksamkeit der flankierenden Massnahmen (FlaM) ist eine permanente Aufgabe des Bundesrates sowie des f\u00fcr den Vollzug dieser Massnahmen zust\u00e4ndigen Staatssekretariats f\u00fcr Wirtschaft (Seco). Die j\u00e4hrlichen Berichte des Seco \u00fcber die Umsetzung der FlaM (FlaM-Berichte) und die Observatoriumsberichte \u00fcber die Auswirkungen der Personenfreiz\u00fcgigkeit zeigen auf, ob die Massnahmen greifen und die L\u00f6hne in der Schweiz eingehalten werden.</p><p>Mit der Ausdehnung des FZA auf die 2004 der EU beigetretenen Mitgliedstaaten wurden die FlaM per 1. April 2006 in wichtigen Punkten verbessert. In der Botschaft des Bundesrates vom 14. M\u00e4rz 2008 betreffend die Weiterf\u00fchrung des Abkommens \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit sowie das Protokoll zu dessen Ausdehnung auf Bulgarien und Rum\u00e4nien wurden zudem weitere Optimierungen im Vollzug angek\u00fcndigt. Diese wurden im Jahre 2009 umgesetzt. Jene Verbesserungen, welche eine Anpassung der Entsendeverordnung bedingten, sind vom Bundesrat am 4. November 2009 verabschiedet worden und am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Unter anderem wurde die Anzahl arbeitsmarktlicher Kontrollen zur Einhaltung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen um 20 Prozent auf 27 000 Kontrollen j\u00e4hrlich erh\u00f6ht. Der neuste FlaM-Bericht vom 23. April 2009 best\u00e4tigt, dass die Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen fl\u00e4chendeckend in allen Branchen durchgef\u00fchrt und die L\u00f6hne \u00fcberwiegend eingehalten wurden. Auch der Observatoriumsbericht 2009 kommt zum Schluss, dass sich die \u00fcberwiegende Mehrheit der kontrollierten Betriebe und Arbeitnehmer korrekt verh\u00e4lt. Es zeigte sich aber auch, dass in einzelnen Branchen weiterhin eine gewisse Gefahr des Lohndumpings besteht. Aufgrund der \u00fcberwiegend positiven Bilanz sowie der bereits eingeleiteten Optimierungen besteht zwischen Bund, Kantonen und Sozialpartnern Einigkeit dar\u00fcber, dass keine wesentlichen Neuerungen der FlaM notwendig sind.</p><p>5. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Familiennachzug von EU-Staatsangeh\u00f6rigen sind im Freiz\u00fcgigkeitsabkommen geregelt. Die innerstaatlichen Bestimmungen zur Regelung des Familiennachzugs im Ausl\u00e4ndergesetz (AuG) kommen auf diese F\u00e4lle nicht zur Anwendung. Das FZA regelt im Rahmen des Familiennachzugs auch den Nachzug von Drittstaatenangeh\u00f6rigen. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 29. September 2009 (BGE 2C-196/2009) der Metock-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25. Juli 2008, Rs. C-127/08) Rechnung getragen. Seither besteht f\u00fcr EU-B\u00fcrger ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug von Familienangeh\u00f6rigen aus Drittstaaten, ohne dass wie bisher ein vorausgehender rechtm\u00e4ssiger, dauerhafter Aufenthalt in der EU erforderlich ist. Allerdings steht das Recht auf Familiennachzug unter dem Vorbehalt, dass der Erwerbst\u00e4tige \u00fcber eine angemessene Wohnung f\u00fcr seine Angeh\u00f6rigen verf\u00fcgt. Wenn absehbar ist, dass die finanziellen Mittel des Erwerbst\u00e4tigen nicht ausreichen, um eine angemessene Wohnung finanzieren zu k\u00f6nnen, kann der Familiennachzug verweigert werden. Diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Diskriminierungen zwischen inl\u00e4ndischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der EU f\u00fchren.</p><p>6. EU-17-/Efta-Angeh\u00f6rige, die arbeitslos werden und deren Beitragszeit in der Schweiz allein nicht gen\u00fcgt, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentsch\u00e4digung zu begr\u00fcnden, haben das Recht, sich die Versicherungs- bzw. Besch\u00e4ftigungszeiten anrechnen zu lassen, die sie im EU-/Efta-Raum zur\u00fcckgelegt haben, bevor sie in die Schweiz gekommen sind (sogenanntes Totalisierungsprinzip). Statistische Erhebungen zeigen jedoch, dass zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 29. Mai 2009 rund 99 Prozent der Bez\u00fcger zw\u00f6lf oder mehr Monate Beitr\u00e4ge in der Schweiz entrichtet und damit einen eigenst\u00e4ndigen Anspruch erworben haben. Die Berufung auf das Totalisierungsprinzip steht zudem unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots. Ein Rechtsmissbrauch liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Arbeitsvertrag mit dem Ziel abgeschlossen wurde, Arbeitslosenentsch\u00e4digung zu beziehen.</p><p>K\u00fcndigungen kurz nach Stellenantritt sind grunds\u00e4tzlich von den Durchf\u00fchrungsstellen einer eingehenden Pr\u00fcfung in Bezug auf Missbrauch zu unterziehen, auch unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde der Beendigung des vorhergehenden ausl\u00e4ndischen Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Eine entsprechende Weisung des Seco wurde im Dezember 2009 publiziert. Von den 1207 EU-/Efta-Angeh\u00f6rigen, welche seit Einf\u00fchrung des freien Personenverkehrs im Jahre 2002 die Totalisierung in Anspruch genommen haben, betrug bei 128 Personen die Besch\u00e4ftigungsdauer weniger als vier Wochen. W\u00e4hrend des Bezugs von Arbeitslosenentsch\u00e4digung ist die versicherte Person strengen Kontrollvorschriften unterworfen. Sie hat monatlich ordentliche Bewerbungen gegen\u00fcber dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nachzuweisen. Stellenzuweisungen ist Folge zu leisten. Ungen\u00fcgende Bem\u00fchungen, die Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht, selbstverschuldete Arbeitslosigkeit oder auch das Nichtantreten einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit werden durch die Streichung von Taggeldern (bis 60 Tage pro Verstoss) sanktioniert. Wiederholtes Nichterf\u00fcllen der Pflichten f\u00fchrt zum Verlust der Anspruchsberechtigung.</p><p>Derzeit wird gepr\u00fcft, wie der Informationsaustausch zwischen den kantonalen Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung (Arbeits\u00e4mter und RAV) und den Migrationsbeh\u00f6rden insgesamt verbessert werden kann.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1266969600000)\/","SubmittedBy":"Grunder Hans","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1267574400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690550071177)\/","SubmissionDate":"\/Date(1260230400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4812,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Migration"}}