{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094116,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094116,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094116,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094116,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094116,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094116,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094116,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094116,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094116,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094116,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094116,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094116,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094116,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094116,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094116,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094116,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094116,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20094116,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.4116","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Ausweisung von Ausl\u00e4ndern. Verfahrensgrunds\u00e4tze verletzt","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Kann der Wille, einen als unerw\u00fcnscht betrachteten Ausl\u00e4nder auszuweisen, die Verletzung von Verfahrensgrunds\u00e4tzen rechtfertigen, wenn dabei sogar ein verfassungsm\u00e4ssiges Recht wie die Freiheit der Person missachtet wird?</p><p>2. Wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht mit F\u00fcssen getreten, wenn eine Person als gef\u00e4hrlich eingestuft wird, obwohl sie noch nicht strafrechtlich verurteilt wurde und die genauen Umst\u00e4nde der Tat unklar sind?</p><p>3. L\u00e4sst ein solches Vorgehen nicht den Eindruck entstehen, dass die Grundrechte, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, nur f\u00fcr eine bestimmte Kategorie von Personen gelten, aber nicht f\u00fcr Asylsuchende und sich illegal aufhaltende Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder?</p><p>4. Was kann der Bundesrat tun angesichts der Tatsache, dass sich diese beunruhigende Praxis entwickelt?</p>","ReasonText":"<p>Im Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen bei der Ausschaffung von Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern werden zunehmend Verfahrensgrunds\u00e4tze und Grundrechte verletzt. Sehr oft wird bei Personen, die sich in Haft befinden und die ausgewiesen werden sollen, die Rechtsmittelfrist von acht Tagen f\u00fcr Haftentlassungsgesuche nicht eingehalten. Manchmal werden Personen sogar ohne jegliche formelle Haftverf\u00fcgung festgehalten. Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden rechtfertigen sich damit, dass es um den Schutz der \u00f6ffentlichen Ordnung gehe. Diese war jedoch unter den hier angesprochenen Umst\u00e4nden nie bedroht.</p><p>Ein Beispiel ist Rustam: Er wurde des Bandendiebstahls bezichtigt (der Verdacht m\u00fcsste laut seinem Anwalt eher \"Raub von S\u00fcssigkeiten\" lauten), wurde jedoch nicht verurteilt. Am 6. Februar kam er f\u00fcr drei Monate in Administrativhaft. Am 20. M\u00e4rz stellte er ein Haftentlassungsgesuch, das vom Richter nicht innerhalb der vorgeschriebenen acht Tage bearbeitet wurde. Rustam erhielt erst am 8. April eine (negative) Antwort. Seine Haftverf\u00fcgung endete am 6. Mai. Selbst dann wurde er jedoch nicht entlassen, obwohl keine formelle Verl\u00e4ngerung seiner Haft vorlag. Rustam beantragte seine Freilassung. Die (negative) Antwort eines Waadtl\u00e4nder Richters erhielt er erst nach f\u00fcnf Tagen. Vom 6. bis zum 13. Mai wurde er also ohne Haftverf\u00fcgung festgehalten und damit seiner Freiheit beraubt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der in der Interpellation erw\u00e4hnte Einzelfall ist dem Bundesrat nicht bekannt. Zu den Fragen nimmt er wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bei ausl\u00e4ndischen Personen, die kein Aufenthaltsrecht besitzen. Die Haft kann so lange aufrechterhalten bzw. so oft verl\u00e4ngert werden, als der Vollzug der Wegweisung absehbar ist, die Maximaldauer der Haft noch nicht erreicht ist und ein Haftgrund weiterhin besteht. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht mehr erf\u00fcllt, ist die Haft sofort zu beenden, auch wenn der Wegweisungsvollzug zu diesem Zeitpunkt noch nicht m\u00f6glich ist.</p><p>Ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aufrechterhaltung oder Verl\u00e4ngerung der Haft erf\u00fcllt bzw. weiterhin erf\u00fcllt sind, wird regelm\u00e4ssig auf Antrag entweder der f\u00fcr den Vollzug zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde oder der betroffenen ausl\u00e4ndischen Person durch eine unabh\u00e4ngige kantonale richterliche Beh\u00f6rde \u00fcberpr\u00fcft. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid kann an das Bundesgericht weitergezogen werden. Im Rahmen eines kantonalen Beschwerdeverfahrens oder vor Bundesgericht kann zudem die Verletzung von Verfahrensvorschriften ger\u00fcgt werden. Deren Verletzung, insbesondere die Nichteinhaltung von Fristen, f\u00fchrt im Regelfall zu einer Gutheissung der Beschwerde und zur Haftentlassung (BGE 127 II 175). Durch dieses gut ausgebaute richterliche Kontrollsystem ist sichergestellt, dass die Rechte der betroffenen ausl\u00e4ndischen Personen im Bereich der Zwangsmassnahmen im Ausl\u00e4nderrecht gew\u00e4hrleistet sind.</p><p>2. Der gesetzliche Haftzweck der Ausschaffungshaft besteht ausschliesslich in der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs. Dies ist auch beim Haftgrund der Bedrohung bzw. Gef\u00e4hrdung an Leib und Leben der Fall. \u00dcberwiegt ein anderer Haftzweck, insbesondere wenn Ausschaffungshaft anstelle von Untersuchungshaft angeordnet w\u00fcrde, ist die Anordnung der ausl\u00e4nderrechtlichen Administrativhaft unzul\u00e4ssig. Die Anordnung der Ausschaffungshaft auf der Grundlage des erw\u00e4hnten Haftgrundes setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes eine erhebliche Gef\u00e4hrdung und zumindest die Er\u00f6ffnung eines Untersuchungsverfahrens voraus. Das ausl\u00e4nderrechtliche Haftverfahren hat keine direkten Auswirkungen auf ein parallel dazu laufendes Strafverfahren. Die betroffene ausl\u00e4ndische Person kann trotz einer h\u00e4ngigen Strafuntersuchung die ausl\u00e4nderrechtliche Haft jederzeit von sich aus beenden, indem sie ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommt. Wird das Strafverfahren eingestellt, muss die Ausschaffungshaft ebenfalls beendet werden, sofern sie mit diesem Strafverfahren begr\u00fcndet wurde und kein anderer Haftgrund, wie z. B. eine Untertauchensgefahr, vorliegt.</p><p>3. Wie bereits ausgef\u00fchrt, stehen die auf der Grundlage der Bundesverfassung garantierten Verfahrensrechte auch illegal anwesenden Ausl\u00e4ndern und weggewiesenen Asylbewerbern zu. Diese Verfahrensrechte werden im Ausl\u00e4ndergesetz, in den kantonalen Einf\u00fchrungs- und Verwaltungsverfahrensgesetzen und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Gerichtshofs in Strassburg konkretisiert. Eine Verletzung dieser Verfahrensrechte kann im Rahmen eines kantonalen Haftpr\u00fcfungsverfahrens, eines kantonalen Beschwerdeverfahrens und schliesslich vor Bundesgericht ger\u00fcgt werden. Die Urteile des Bundesgerichts k\u00f6nnen zudem Gegenstand einer Beschwerde an den Gerichtshof in Strassburg sein.</p><p>4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass kein zus\u00e4tzlicher Handlungsbedarf besteht. Die bestehenden Kontrollinstrumente gen\u00fcgen, damit die betroffenen ausl\u00e4ndischen Personen ihre Rechte wahrnehmen k\u00f6nnen. Die Aufsicht \u00fcber die T\u00e4tigkeiten der kantonalen Vollzugsbeh\u00f6rden ist durch kantonale Gerichte, das Bundesgericht und den Strassburger Gerichtshof gew\u00e4hrleistet. Das Bundesamt f\u00fcr Migration kann zudem kantonale Haftrichterentscheide durch das Bundesgericht \u00fcberpr\u00fcfen lassen, wenn es der Meinung ist, dass diese bundesrechtswidrig seien.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1266969600000)\/","SubmittedBy":"Lumengo Ricardo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1267574400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690532824110)\/","SubmissionDate":"\/Date(1260316800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4812,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Migration"}}