{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094198,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094198,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094198,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094198,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094198,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094198,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094198,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094198,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094198,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094198,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094198,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094198,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094198,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094198,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094198,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094198,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094198,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20094198,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.4198","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"\u00c4nderung von Artikel 3 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine \u00c4nderung von Artikel\u00a03 Absatz\u00a02 des Jugendstrafgesetzes (JStG) auszuarbeiten, damit die vom Bundesgericht festgestellten L\u00fccken geschlossen werden k\u00f6nnen und Straftaten, die ein T\u00e4ter zum Teil vor und zum Teil nach Vollendung seines 18. Altersjahres begangen hat, in verschiedenen Verfahren behandelt werden k\u00f6nnen, und zwar erstere durch das Jugendgericht und letztere durch das normale Strafgericht f\u00fcr Erwachsene. Der Bundesrat soll auch eine Bestimmung vorsehen, welche die Koordination des Vollzugs der von den beiden Beh\u00f6rden verh\u00e4ngten Strafen sicherstellt.</p>","ReasonText":"<p>Der Fall Schmitten</p><p>Der Bundesgerichtsentscheid 1B-325/2008 erging im Zusammenhang mit dem sogenannten Fall Schmitten (Kanton Freiburg), der viel zu reden gab. Der T\u00e4ter, geboren am 22. November 1988, war seit 2005 an einem Fall von Sittlichkeitsdelikten beteiligt; man warf ihm Taten wie Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit einer urteilsunf\u00e4higen Person (Sch\u00e4ndung) oder Ausn\u00fctzung einer Notlage sowie F\u00f6rderung der Prostitution vor. 2007 war X, inzwischen vollj\u00e4hrig, an einem Fall beteiligt, in dem ihm Erpressung oder Raub vorgeworfen wurde.</p><p>Nach einem Meinungsaustausch zwischen dem Jugendgericht, das sich mit der ersten Anklage befasste, und dem Untersuchungsrichter, der sich mit der zweiten befasste, wollte Ersteres den Fall Letzterem \u00fcbergeben, obschon dieser die Sache anders sah. Daraufhin \u00fcbertrug die Strafkammer des Freiburger Kantonsgerichtes das gesamte Dossier dem Jugendgericht. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht in dem genannten Entscheid abgewiesen. Das Bundesgericht f\u00fchrte dazu Folgendes aus: \"Bis zum Erlass einer konsistenteren gesetzlichen Regelung ist die Gerichtspraxis gehalten, auslegungsweise (und n\u00f6tigenfalls durch L\u00fcckenf\u00fcllung) f\u00fcr sachgerechte L\u00f6sungen zu sorgen. Im vorliegenden Fall erweist sich die Beibehaltung des eingeleiteten Jugendstrafprozesses als sinnvoll und gesetzeskonform.\"</p><p>Aus diesem Bundesgerichtsentscheid folgt:</p><p>a. Unter dem Blickwinkel des anwendbaren Verfahrensrechtes</p><p>Es gibt zahlreiche Banden Jugendlicher ohne Arbeit und Einkommen, die zahlreiche Straftaten gegen die k\u00f6rperliche Unversehrtheit begehen, und dies vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres. Aus juristischer Sicht sind diese Straftaten gleichwertig (oftmals Angriffe auf die k\u00f6rperliche Unversehrtheit und einfache oder schwere K\u00f6rperverletzung). Dieses Ph\u00e4nomen ist leider alles andere als selten. 2008 z\u00e4hlte man allein im Kanton Freiburg rund 20 T\u00e4ter.</p><p>b. Pr\u00fcfung m\u00f6glicher F\u00e4lle</p><p>Pr\u00fcfen wir einmal nach diesen Grunds\u00e4tzen einen fiktiven Fall: Der T\u00e4ter, 17,5 Jahre alt, begeht einen qualifizierten Raub nach Artikel\u00a0140 Ziffer 4 StGB. Es wird eine Untersuchung er\u00f6ffnet. Nach Erlangung seiner Vollj\u00e4hrigkeit begeht der T\u00e4ter einen weiteren qualifizierten Raub nach Artikel\u00a0140 Ziffer 3 StGB, der dem ersten ziemlich \u00e4hnlich ist. Im zweiten Fall begeht der T\u00e4ter den Raub als Mitglied einer Bande, zusammen mit anderen vollj\u00e4hrigen Mitt\u00e4tern.</p><p>Wird dem T\u00e4ter gem\u00e4ss dem heute geltenden Artikel\u00a03 Absatz\u00a02 JStG der Prozess gemacht, so muss er sich f\u00fcr die beiden Raubf\u00e4lle vor dem Jugendgericht verantworten. Dieses entscheidet unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit, in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 2 JStPO); es behandelt Zivilklagen nur, wenn sie einfacher Natur sind. Seine Mitt\u00e4ter aus dem zweiten Raub haben sich vor einem anderen Gericht zu verantworten. Das Jugendgericht wendet das Strafgesetzbuch an, verh\u00e4ngt also eine Strafe, sagen wir mal 50 Monate unbedingten Freiheitsentzug. Die Jugendrichterin oder der Jugendrichter (\"juge informateur\") \u00fcberwacht den Vollzug dieser Strafe. Zu seinem Schutz ist der Minderj\u00e4hrige auch von der Pflicht befreit, dem Pl\u00e4doyer des Staatsanwalts beizuwohnen. Das Opfer des zweiten Raubs muss in diesem Verfahren mitwirken; seine zivilrechtlichen Forderungen werden an das Zivilgericht verwiesen, weil sie kompliziert sind (posttraumatische Stresssymptome, zahlreiche Hospitalisierungen). Es muss anschliessend am zweiten Prozess mitwirken, gegen die Mitt\u00e4ter, in der Eigenschaft als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes; seine Zivilforderungen werden behandelt und gutgeheissen. F\u00fcr seine Entsch\u00e4digung h\u00e4lt sich das Opfer nur an die vollj\u00e4hrigen Mitt\u00e4ter, um die Kosten eines Zivilverfahrens gegen den T\u00e4ter zu vermeiden, der so \"schlau\" war, vor Vollendung seines 18. Lebensjahres eine andere Straftat zu begehen.</p><p>Die Folgen: Der T\u00e4ter wird unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit verurteilt, also entgegen dem Grundsatz, dass Gerichtsverhandlungen \u00f6ffentlich sind. Er muss sich nicht zivilrechtlich f\u00fcr seine Taten verantworten, da das Opfer die Energie nicht aufbringt, gegen ihn einen Zivilprozess anzustrengen. Er muss sich vor einem Gericht verantworten, das nicht gewohnt ist, harte Strafen auszusprechen (das JStG kennt eine H\u00f6chststrafe von vier Jahren, ausgesprochen f\u00fcr besonders schwere Straftaten). Das Gericht setzt sich aus drei Richterinnen und Richtern statt aus f\u00fcnf zusammen und aus Richterinnen und Richtern, die in dieses Amt berufen wurden, weil sie die Lebenswirklichkeit Minderj\u00e4hriger besonders gut kennen. Es ist nicht sichergestellt, dass die Sensibilit\u00e4ten der Bev\u00f6lkerung in dem Gericht repr\u00e4sentativ vertreten sind. Das Jugendgericht ist anschliessend verpflichtet, den Vollzug der Strafe sicherzustellen, und dies in einer Einrichtung, die es nicht kennt (normale Haftanstalt).</p><p>Ein anderer Fall war neulich von den Freiburger Justizbeh\u00f6rden zu beurteilen. Ein T\u00e4ter, der seit zwei Monaten vollj\u00e4hrig war, wurde vom Untersuchungsrichter in Sicherheitshaft gesetzt wegen Handels mit Kokain. Es scheint sich um einen schweren Fall zu handeln, namentlich wegen der Menge des beschlagnahmten Stoffes. Nun stellt sich jedoch heraus, dass gegen den T\u00e4ter eine Untersuchung wegen Verstosses gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz l\u00e4uft, gef\u00fchrt vom Jugendgericht des Kantons Waadt. Aufgrund des geltenden Rechts m\u00fcsste der Freiburger Untersuchungsrichter den Fall dem Waadtl\u00e4nder Jugendgericht \u00fcberlassen. Dieses m\u00fcsste eine Sicherheitshaft in einer Abteilung einer Haftanstalt f\u00fcr Erwachsene anordnen, gem\u00e4ss den Haftbestimmungen f\u00fcr vollj\u00e4hrige T\u00e4ter, die sich von denjenigen f\u00fcr minderj\u00e4hrige T\u00e4ter unterscheiden, und es m\u00fcsste eine Untersuchung auf Freiburger Boden durchf\u00fchren. Dieses Jugendgericht m\u00fcsste anschliessend das Strafgesetzbuch anwenden und den T\u00e4ter vermutlich zu einer Freiheitsstrafe von weit mehr als zw\u00f6lf Monaten verurteilen. Beim Vollzug dieser Strafe wird es ein Problem geben (wer ist zust\u00e4ndig?). Es kommt hinzu, dass die Verhaftung auf eine Voruntersuchung durch die Freiburger Polizei folgt, ein Verfahrensschritt, den der Freiburger Untersuchungsrichter kennt, nicht aber das Waadtl\u00e4nder Jugendgericht. Die gegenw\u00e4rtige Rechtslage bringt also eine Reihe heikler Probleme mit sich, die den Grunds\u00e4tzen der Effizienz und der Beschleunigung der Verfahren zuwiderlaufen.</p><p>G\u00e4be es in diesem Fall eine Trennung der beiden Verfahren, so w\u00fcrde der T\u00e4ter rasch f\u00fcr seine in minderj\u00e4hrigem Alter begangenen Taten verurteilt, w\u00e4hrend die normale Untersuchung ihren Fortgang nehmen und zu einer Anklage vor einem ordentlichen Gericht f\u00fchren k\u00f6nnte. Dieses m\u00fcsste die bereits ausgesprochene Strafe ber\u00fccksichtigen und eine Erg\u00e4nzungsstrafe gem\u00e4ss Artikel\u00a049 Absatz\u00a02 StGB aussprechen. Dies w\u00fcrde keinerlei Probleme aufwerfen, sondern vielmehr eine gerechte Rechtsprechung garantieren.</p><p>c. Verj\u00e4hrung</p><p>Zu erw\u00e4hnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Verj\u00e4hrungsfristen im Jugendstrafrecht kurz sind (ein Jahr f\u00fcr \u00dcbertretungen, drei Jahre f\u00fcr Vergehen und f\u00fcnf Jahre f\u00fcr Verbrechen). Die Idee des Jugendstrafrechtes ist es, begangene Straftaten strafrechtlich schnell zu bew\u00e4ltigen und dabei eine L\u00f6sung zum Wohle des jugendlichen Straft\u00e4ters und zum Schutz der Gesellschaft zu finden. Verl\u00e4ngert man begonnene Verfahren, indem man ihnen weitere Straftaten aufl\u00e4dt, so besteht die Gefahr, dass sie ins Stocken geraten, was dazu f\u00fchren kann, dass es wegen der Verj\u00e4hrung schliesslich zu Freispr\u00fcchen kommt.</p><p>Schlussfolgerungen</p><p>Das geltende Recht verursacht wegen der Eigenheiten des JStP mehr Kosten. Es sch\u00fctzt die Opfer schlecht, und es verlangt von den Jugendrichterinnen und Jugendrichtern, dass sie sich auch im ordentlichen Strafrecht gut auskennen. Der Effizienzgewinn ist gleich null. Die Verl\u00e4ngerung der Verfahren durch die Anreicherung mit neuen Straftaten kann dazu f\u00fchren, dass die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Straftaten verj\u00e4hren.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat in Umsetzung des Postulates Amherd 08.3377, \"Evaluation Jugendstrafrecht\", eine Evaluation des Jugendstrafgesetzes (JStG) in Auftrag gegeben. In diesem Rahmen wird auch Artikel\u00a03 Absatz\u00a02 JStG einer Pr\u00fcfung unterzogen. Es w\u00e4re deshalb verfr\u00fcht, sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf die in der Motion vorgeschlagene L\u00f6sung festzulegen und eine entsprechende Gesetzesrevision an die Hand zu nehmen. Die Schweizerische Vereinigung f\u00fcr Jugendstrafrechtspflege, der repr\u00e4sentative Fachverband derjenigen Personen, die in der Jugendstrafrechtspflege t\u00e4tig sind, hat beim Bundesamt f\u00fcr Justiz ebenfalls einen Vorschlag zur Anpassung von Artikel\u00a03 Absatz\u00a02 JStG eingereicht. Auch diese Anregung soll gepr\u00fcft werden. Es ist vorgesehen, dass bis im Herbst 2010 ein Zwischenbericht mit ersten Ergebnissen vorliegt.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1266364800000)\/","SubmittedBy":"Schwaller Urs","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1268938941287)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690539294943)\/","SubmissionDate":"\/Date(1260403200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4812,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}