{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094315,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094315,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094315,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094315,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094315,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094315,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094315,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094315,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094315,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094315,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094315,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094315,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094315,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094315,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094315,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094315,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20094315,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20094315,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"09.4315","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Wie setzt der Bundesrat die Minarettverbots-Initiative um?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Minarettverbots-lnitiative ist von Volk und St\u00e4nden am 29. November 2009 deutlich angenommen worden. Das Volk hat mit seinem Entscheid zum Ausdruck gebracht, dass in der Schweiz:</p><p>- keine weiteren Minarette zugelassen werden sollen;</p><p>- keine Muezzine akzeptiert werden sollen;</p><p>- von den Beh\u00f6rden aller Ebenen \u00fcberzeugende Massnahmen erwartet werden, die das Eindringen von verfassungswidrigen Scharia-Bestimmungen unterbinden. </p><p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Was unternimmt die Landesregierung, um zu verhindern, dass muslimische Hassprediger in der Schweiz auftreten k\u00f6nnen? </p><p>2. Wie begr\u00fcndet die Landesregierung die Nichtver\u00f6ffentlichung des vom Sicherheitsausschuss verlangten sogenannten Imam-Berichts? Sind die darin enthaltenen Feststellungen so gravierend, dass sie der \u00d6ffentlichkeit vorenthalten werden m\u00fcssen? </p><p>3. Was unternimmt die Landesregierung, damit illegale Zwangsehen von Frauen und M\u00e4nnern mit gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz definitiv unterbunden werden? </p><p>4. Sieht er sich in der Lage, das Verbot der k\u00f6rperlichen Z\u00fcchtigung in der Schweiz generell, also auch in der muslimischen Bev\u00f6lkerung, durchzusetzen? </p><p>5. Wie gew\u00e4hrleistet er, dass die f\u00fcr Knaben und M\u00e4dchen gleiche Schulpflicht auch beim muslimischen, in der Schweiz lebenden Bev\u00f6lkerungsteil durchgesetzt wird? </p><p>6. Was f\u00fcr andere Massnahmen hat er getroffen, um die Anwendung weiterer unserer Rechtsordnung widersprechenden Scharia-Normen zu unterbinden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Gem\u00e4ss Artikel\u00a067 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a in Verbindung mit Absatz\u00a03 des Bundesgesetzes \u00fcber die Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder (AuG; SR 142.20) kann das Bundesamt f\u00fcr Migration (BFM) ein befristetes oder unbefristetes Einreiseverbot gegen Ausl\u00e4nderinnen oder Ausl\u00e4nder verh\u00e4ngen, die gegen die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gef\u00e4hrden. Aus den gleichen Gr\u00fcnden k\u00f6nnen auch bestehende Bewilligungen widerrufen oder nicht verl\u00e4ngert werden (Art. 62 und 63 AuG). Ein Verstoss gegen die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn die betroffene Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten \u00f6ffentlich billigt oder daf\u00fcr wirbt oder wenn sie zum Hass gegen Teile der Bev\u00f6lkerung aufstachelt (Art. 80 der Verordnung \u00fcber Zulassung, Aufenthalt und Erwerbst\u00e4tigkeit; VZAE; SR 142.201). Zudem kann das Bundesamt f\u00fcr Polizei (Fedpol) gest\u00fctzt auf Artikel\u00a067 Absatz\u00a02 AuG zur Wahrung der inneren oder der \u00e4usseren Sicherheit der Schweiz gegen\u00fcber Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern ein Einreiseverbot und gest\u00fctzt auf Artikel\u00a068 Absatz\u00a01 AuG eine Ausweisung verf\u00fcgen. Unter dem Begriff der Gef\u00e4hrdung der inneren und \u00e4usseren Sicherheit der Schweiz sind nach der bisherigen Praxis des Bundesrates insbesondere Bedrohungen im milit\u00e4rischen und politischen Bereich zu verstehen. Darunter fallen beispielsweise die Gef\u00e4hrdung durch Terrorismus, gewaltt\u00e4tiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, die organisierte Kriminalit\u00e4t sowie Handlungen, welche die Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gef\u00e4hrden oder auf eine gewaltsame \u00c4nderung der staatlichen Ordnung abzielen. Artikel\u00a07 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 \u00fcber die Integration von Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern, VIntA; SR 142.205) h\u00e4lt fest, dass religi\u00f6se Betreuungspersonen aus Drittstaaten \u00fcber die n\u00f6tigen F\u00e4higkeiten f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit verf\u00fcgen m\u00fcssen (Abschluss eines Theologiestudiums), mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem der Schweiz vertraut und f\u00e4hig sein m\u00fcssen, diese Kenntnisse den von ihnen betreuten Personen zu vermitteln. Zudem m\u00fcssen sie vor der Einreise Kenntnisse der am voraussichtlichen Arbeitsort gesprochenen Sprache nachweisen, oder sie m\u00fcssen zwingend eine Integrationsvereinbarung abschliessen. Fehlt es daran, wird die Einreise verweigert bzw. eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Zudem stellt das schweizerische Strafgesetzbuch die \u00f6ffentliche Aufforderung zur Gewaltt\u00e4tigkeit, die Verspottung religi\u00f6ser \u00dcberzeugungen sowie die Rassendiskriminierung unter Strafe. Gest\u00fctzt auf diese Erlasse k\u00f6nnen die Beh\u00f6rden den Auftritt von Hasspredigern verhindern. Dies haben sie mehrfach getan. </p><p>2. Der Bundesrat lehnt eine Ver\u00f6ffentlichung des vom Stab des Sicherheitsausschusses des Bundesrates f\u00fcr den Sicherheitsausschuss erstellten und klassifizierten Berichtes vom 29. Januar 2008 mit dem Titel \"Islamistische Imame\" ab. Der Bericht ist ausschliesslich f\u00fcr die sicherheitspolitischen Entscheidungstr\u00e4ger bestimmt und enth\u00e4lt Informationen aus nachrichtendienstlichen Quellen. Deren Preisgabe w\u00e4re mit dem f\u00fcr eine seri\u00f6se nachrichtendienstliche Arbeit unerl\u00e4sslichen Schutz dieser Quellen nicht vereinbar. Zudem w\u00fcrde mit einer Ver\u00f6ffentlichung die mutmasslich begangene Amtsgeheimnisverletzung nachtr\u00e4glich gerechtfertigt. Schliesslich entsprechen die zu Beginn des Jahres 2008 gemachten Aussagen teilweise nicht mehr dem aktuellen Erkenntnisstand.</p><p>3. Erzwungene Heiraten verletzen das Selbstbestimmungsrecht der Opfer in schwerwiegender Weise. Der Staat hat die Pflicht, von Zwangsheirat betroffene oder bedrohte Personen zu sch\u00fctzen. Bereits heute ist es m\u00f6glich, T\u00e4ter \u00fcber den Straftatbestand der qualifizierten N\u00f6tigung zur Verantwortung zu ziehen. Der Bundesrat hat zudem Ende 2008 einen Vorentwurf zu einem Bundesgesetz \u00fcber Massnahmen gegen Zwangsheiraten in die Vernehmlassung geschickt. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen wurden in der Vernehmlassung mehrheitlich begr\u00fcsst. Der Bundesrat beauftragte im Oktober 2009 das EJPD, bis Ende 2010 eine Botschaft auszuarbeiten und dabei eine Verst\u00e4rkung des strafrechtlichen Schutzes vorzusehen. </p><p>4. Die k\u00f6rperliche Z\u00fcchtigung ist nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB) verboten. Je nach Schwere des Eingriffs kann Artikel\u00a0126 StGB (T\u00e4tlichkeiten), Artikel\u00a0123 StGB (einfache K\u00f6rperverletzung) oder Artikel\u00a0122 StGB (schwere K\u00f6rperverletzung) betroffen sein. Straftaten nach Artikel\u00a0122 StGB werden immer von Amtes wegen verfolgt, diejenigen nach den Artikeln 123 und 126 StGB immer dann, wenn sie an Obhutsbefohlenen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder hetero- und homosexuellen Lebenspartnerinnen und -partnern ver\u00fcbt werden. Zust\u00e4ndig sind die kantonalen Strafverfolgungsorgane. Diese m\u00fcssen eingreifen, wenn sie Hinweise auf derartige Straftaten erhalten. Dabei spielt die Religionszugeh\u00f6rigkeit der T\u00e4ter oder der Opfer keine Rolle. Der Bundesrat hat keinen Anlass, am Willen und an der F\u00e4higkeit der kantonalen Beh\u00f6rden zur Durchsetzung des Strafrechts zu zweifeln. </p><p>5. Gem\u00e4ss Artikel\u00a062 Absatz\u00a02 der Bundesverfassung sorgen die Kantone f\u00fcr einen allen Kindern offenstehenden, obligatorischen Grundschulunterricht unter staatlicher Leitung oder Aufsicht. Das Bundesgericht hat in der j\u00fcngeren Vergangenheit wiederholt Interessenabw\u00e4gungen zwischen der Schulpflicht und dem Grundrecht auf Religionsfreiheit vorgenommen. Der Bundesrat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Kantone willens und in der Lage sind, die Schulpflicht aller Kinder, unabh\u00e4ngig von ihrem religi\u00f6sen Bekenntnis, durchzusetzen.</p><p>6. In der Schweiz wird auf allen staatlichen Ebenen nur das im vorgesehenen demokratischen und rechtsstaatlichen Verfahren erlassene Recht angewendet. Personen, die staatlich gesetztes Recht missachten, werden sanktioniert.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1266969600000)\/","SubmittedBy":"Schl\u00fcer Ulrich","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1317168000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|2831","Category":null,"Modified":"\/Date(1763110527570)\/","SubmissionDate":"\/Date(1260489600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4812,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Kultur"}}