{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100097,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100097,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100097,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100097,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100097,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100097,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100097,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100097,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100097,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100097,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100097,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100097,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100097,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100097,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100097,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100097,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100097,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20100097,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"10.097","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"\u00dcbereinkommen \u00fcber die Bek\u00e4mpfung des Menschenhandels und Bundesgesetz \u00fcber den ausserprozessualen Zeugenschutz","Description":"Botschaft vom 17. November 2010 zur Genehmigung und Umsetzung des \u00dcbereinkommens des Europarates \u00fcber die Bek\u00e4mpfung des Menschenhandels und zum Bundesgesetz \u00fcber den ausserprozessualen Zeugenschutz","InitialSituation":"<p>Das \u00dcbereinkommen des Europarats setzt rechtliche Standards in den Bereichen Strafrecht, Opferhilfe, Ausl\u00e4nderrecht sowie prozessualer und ausserprozessualer Zeugenschutz, damit der Menschenhandel wirksam bek\u00e4mpft werden kann. Das geltende schweizerische Recht erf\u00fcllt die Anforderungen des \u00dcbereinkommens weitgehend. Es braucht jedoch neue gesetzliche Regelungen \u00fcber den ausserprozessualen Zeugenschutz, damit die Schweiz das \u00dcbereinkommen ratifizieren kann.</p><p>Das \u00dcbereinkommen des Europarats zur Bek\u00e4mpfung des Menschenhandels bezweckt die Bek\u00e4mpfung aller Formen von Menschenhandel auf inner- und zwischenstaatlicher Ebene. Hierf\u00fcr setzt es rechtliche Standards in den Bereichen Strafrecht, Opferhilfe, Ausl\u00e4nderrecht sowie prozessualer und ausserprozessualer Zeugenschutz. Ziel des \u00dcbereinkommens ist zudem die St\u00e4rkung der Pr\u00e4vention und die Eind\u00e4mmung der Nachfrage.</p><p>Gegen\u00fcber dem von der Schweiz bereits ratifizierten UNO-Zusatzprotokoll zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung des Menschenhandels (SR 0.311.542) sieht die Konvention in den Bereichen Opfer- und Zeugenschutz verbindlichere Bestimmungen sowie einen unabh\u00e4ngigen \u00dcberwachungsmechanismus vor, welcher die Umsetzung gew\u00e4hrleisten soll. Es handelt sich dabei um eine Expertenkommission \"GRETA\" aus Vertreterinnen und Vertretern der Signatarstaaten. Weiter ist die Konvention nicht auf grenz\u00fcberschreitende organisierte Kriminalit\u00e4t beschr\u00e4nkt.</p><p>Die von der Konvention verfolgten Ziele decken sich mit den Interessen und der deklarierten Haltung der Schweiz. Die Schweiz beteiligte sich aktiv an der Ausarbeitung des Konventionstextes. Sie begr\u00fcsste die Tatsache, dass die Europaratskonvention durch verbindlichere Bestimmungen namentlich im Bereich des Opferschutzes, der Pr\u00e4vention und bei der \u00dcberwachung der Umsetzung durch die Signatarstaaten einen Mehrwert gegen\u00fcber den bestehenden internationalen vertraglichen Instrumenten schafft. Durch Mindeststandards st\u00e4rkt die Konvention zudem die Kooperation zwischen Herkunfts- und Zielstaaten von Menschenhandel.</p><p>Die Konvention wurde am 16. Mai 2005 in Warschau zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1. Februar 2008 in Kraft. Die Schweiz hat sie am 8. September 2008 unterzeichnet. Die Konvention wurde bis Ende November 2010 bereits von 30 Mitgliedstaaten des Europarats ratifiziert. Die geltende schweizerische Rechtsordnung erf\u00fcllt mit einer Ausnahme alle Anforderungen der Konvention. Umsetzungsbedarf besteht in Bezug auf Massnahmen zum ausserprozessualen Zeugenschutz. Mit dem Gesetzesentwurf sollen im Bundesrecht die staatlichen Strukturen und Voraussetzungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Zeugenschutzprogrammen geschaffen werden. Angesichts der vergleichsweise geringen Anzahl Zeugenschutzf\u00e4lle, der durch die Kleinr\u00e4umigkeit der Schweiz bedingten interkantonalen und oft wohl internationalen Zusammenarbeit und der anzustrebenden Effizienz und Professionalit\u00e4t der Durchf\u00fchrung erscheint es sinnvoll und wichtig, die Kompetenz zur Durchf\u00fchrung der Zeugenschutzmassnahmen f\u00fcr Zeuginnen und Zeugen aus Bundesverfahren wie f\u00fcr Zeuginnen und Zeugen aus kantonalen Verfahren zentral bei einer nationalen Zeugenschutzstelle anzusiedeln. Der Entwurf regelt Aufgaben und Befugnisse dieser Stelle.</p><p>Als Zielgruppe kommen prim\u00e4r gef\u00e4hrdete Personen in Betracht, die in Ermittlungsverfahren der schweren Kriminalit\u00e4t und der Schwerstkriminalit\u00e4t, insbesondere organisierter Kriminalit\u00e4t und terroristischer Gewaltkriminalit\u00e4t, \u00fcber Wissen verf\u00fcgen, das zum Verfahrensausgang beitr\u00e4gt. Es d\u00fcrfte sich dabei v.a. um tatbeteiligte und professionelle wie auch gesch\u00e4digte Zeuginnen und Zeugen handeln.</p><p>Im Entwurf ist - als eine der besonderen Massnahmen - die Ausstattung einer Person mit Tarndokumenten vorgesehen. Zum Aufbau einer sicheren neuen und zur Verhinderung einer Rekonstruktion der alten Identit\u00e4t sind Datensperren in zahlreichen Personenregistern erforderlich, und es m\u00fcssen echte Dokumente und Eintr\u00e4ge auf den neuen Namen erstellt werden k\u00f6nnen. Der Entwurf enth\u00e4lt f\u00fcr die hierf\u00fcr zur Mitwirkung angegangenen Organe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie privaten Personen die n\u00f6tigen Rechtsgrundlagen.</p><p>Das l\u00e4ngerfristige Leben, allenfalls unter einer neuen Identit\u00e4t, in einem neuen sozialen Umfeld, stellt f\u00fcr die Zeugin oder den Zeugen sowie eventuelle Angeh\u00f6rige einen enormen Einschnitt in das Leben dar. Neben der vorg\u00e4ngigen Eignungspr\u00fcfung als Kriterium f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Programms ist deshalb auch eine angemessene Begleitung und Betreuung durch die f\u00fcr den Zeugenschutz verantwortliche Stelle wichtig. Dritte (z.B. Gl\u00e4ubiger) wie auch die Zeuginnen und Zeugen selbst d\u00fcrfen aufgrund von Zeugenschutzmassnahmen nicht in ihrer Rechtsposition beeintr\u00e4chtigt werden. Der Entwurf enth\u00e4lt Regelungen zur Erreichbarkeit der zu sch\u00fctzenden Person im Rechtsverkehr. Verh\u00e4ltnism\u00e4ssig angewandte Massnahmen im Bereich des ausserprozessualen Zeugenschutzes stellen ein wirksames Mittel f\u00fcr eine effiziente Strafverfolgung im Kampf gegen schwere Kriminalit\u00e4t und Schwerstkriminalit\u00e4t dar. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>","Proceedings":"<p>Eintreten war im <b>St\u00e4nderat</b> nicht bestritten. Der Kommissionssprecher wies darauf hin, dass mit dem Bundesbeschluss einerseits das \u00dcbereinkommen des Europarates und anderseits das Gesetz \u00fcber den ausserprozessualen Zeugenschutz zu genehmigen ist. Der prozessuale Zeugenschutz sei in der Strafprozessordnung bereits ausreichend normiert, beim ausserprozessualen Zeugenschutz gehe es darum, Personen zu sch\u00fctzen, die in einem Strafverfahren aussagen sollen und deswegen gef\u00e4hrdet sind. Mit einer redaktionellen \u00c4nderung wurde der Bundesbeschluss in der Gesamtabstimmung mit 34 zu 0 Stimmen angenommen.</p><p></p><p>Stand der Zusammenfassung: Juli 2011</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1324598400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":"IIIb","Modified":"\/Date(1770757511950)\/","SubmissionDate":"\/Date(1289952000000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4816,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}