{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100443,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100443,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100443,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100443,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100443,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100443,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100443,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100443,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100443,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100443,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100443,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100443,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100443,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100443,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100443,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100443,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20100443,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20100443,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"10.443","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative \"gegen die Abzockerei\"","Description":null,"InitialSituation":"<p>Entwurf 1</p><p></p><p>In den letzten Jahren wurden in gewissen Schweizer Unternehmen Verg\u00fctungen an das oberste Management ausgerichtet, deren H\u00f6he sich nach Ansicht der Kommission in keiner Weise mit der erbrachten Leistung der Empf\u00e4nger legitimieren l\u00e4sst. Diese Entwicklung ist geeignet, sch\u00e4dliche gesellschaftliche und volkswirtschaftliche Wirkungen hervorzurufen. Sie hat in der \u00d6ffentlichkeit eine grosse Unzufriedenheit ausgel\u00f6st, derer sich die Kommission bewusst ist. </p><p>Vor diesem Hintergrund wurde die Volksinitiative \"gegen die Abzockerei\" eingereicht. Wie die Initiantinnen und Initianten ist auch die Kommission der Ansicht, dass den \u00fcberh\u00f6hten Verg\u00fctungen Einhalt geboten werden muss. Sie anerkennt die Forderung der Volksinitiative nach einer St\u00e4rkung der Aktion\u00e4rsrechte im Grundsatz. Zudem ist sie zur Einsicht gelangt, dass die Selbstregulierung der Wirtschaft nicht die n\u00f6tigen Wirkungen gezeigt hat, weshalb gesetzgeberisch vorgegangen werden muss. </p><p>Die Volksinitiative weist nach Ansicht der Kommission jedoch M\u00e4ngel auf. Mit inhaltlich zu weit gehenden Forderungen, die f\u00fcr s\u00e4mtliche b\u00f6rsenkotierten Aktiengesellschaften gelten w\u00fcrden, stellt sie die liberale Grundhaltung, welche dem Schweizer Gesellschaftsrecht zugrunde liegt und nach Ansicht der Kommission unbedingt erhalten bleiben muss, grunds\u00e4tzlich in Frage. Ihre Annahme w\u00fcrde den f\u00fcr die Schweizer Volkswirtschaft bedeutsamen b\u00f6rsenkotierten Aktiengesellschaften erheblichen Schaden zuf\u00fcgen. Zudem ist es problematisch, Bestimmungen mit dem von der Volksinitiative vorgesehenen Detaillierungsgrad auf Verfassungsstufe zu verankern. </p><p>Aufgrund dieser M\u00e4ngel hat die Kommission - wie auch der St\u00e4nderat - die Volksinitiative zur Ablehnung empfohlen. Der Problematik soll vielmehr mit neuen griffigen Bestimmungen auf Gesetzesstufe begegnet werden. Diese sollen m\u00f6glichst rasch in Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig will die Kommission aber die Flexibilit\u00e4t des Aktienrechts, welche entscheidend zur Attraktivit\u00e4t des Wirtschaftsstandortes Schweiz beitr\u00e4gt, beibehalten. (Quelle: \u00dcbersicht des Berichtes der RK-S vom 25.10.2010)</p><p></p><p>Stellungnahme des Bundesrates vom 17.11.2010</p><p>Der Bundesrat begr\u00fcsst den indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative \"gegen die Abzockerei\", den die Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des St\u00e4nderates ausgearbeitet hat. Der Entwurf entspricht in weiten Teilen der bundesr\u00e4tlichen Vorlage zur Revision des Aktienrechts und f\u00fchrt gewisse Regelungen im Sinne des Bundesrates weiter. In seiner Stellungnahme regt der Bundesrat denn auch nur punktuelle \u00c4nderungen an. (Quelle: Pressemitteilung vom 17.11.2010)</p><p></p><p>Entwurf 2</p><p>Am 25. Oktober 2010 hat die Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des St\u00e4nderates einen (neuen) indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative \"gegen die Abzockerei\" zu Handen ihres Rates verabschiedet. Sie hat sich damals vorbehalten, ihrem Rat weitere Bestimmungen im Sinne des von der Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben des St\u00e4nderates im Rahmen einer parlamentarischen Initiative eingebrachten sogenannten \"Tantiemen-Modells\" zu unterbreiten (10.460 pa.\u00a0iv. WAK-S. Aktienrechtliche und steuerrechtliche Behandlung sehr hoher Verg\u00fctungen). </p><p>Die Kommission ist der Ansicht, dass \u00fcber den verabschiedeten indirekten Gegenvorschlag hinaus gehende Regelungen notwendig sind, um der Problematik \u00fcberh\u00f6hter Verg\u00fctungen wirksam entgegenzutreten. So sind insbesondere neben Verg\u00fctungen an Organmitglieder auch exzessive Verg\u00fctungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Regelung zu unterstellen. Zudem sollen Verg\u00fctungen ab einer bestimmten H\u00f6he nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet werden d\u00fcrfen. </p><p>Die Mehrheit der Kommission m\u00f6chte zu diesem Zweck das f\u00fcr alle Gesellschaften geltende Tantiemen-Modell im Gesetz verankern. Damit w\u00fcrde der Anteil einer Verg\u00fctung, welcher 3 Millionen Franken \u00fcbersteigt, als Tantieme betrachtet. Dies hat aktienrechtliche und fiskalische Konsequenzen. Die Minderheit der Kommission beantragt ein auf b\u00f6rsenkotierte Aktiengesellschaften beschr\u00e4nktes alternatives Modell, welches die gesellschaftsrechtlichen Aspekte des Tantiemen-Modells teilweise ber\u00fccksichtigt, jedoch keine steuerlichen Auswirkungen hat. (Quelle: \u00dcbersicht des Zusatzberichtes der RK-S vom 22.11.2010) </p><p></p><p>Stellungnahme des Bundesrates vom 03.12.2010</p><p>Sehr hohe Verg\u00fctungen sollen durch ein Kombinations-Modell geregelt werden, welches das von der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des St\u00e4nderates ausgearbeitete Tantiemen-Modell mit dem Alternativ-Modell der Kommissionsminderheit verbindet und weiterentwickelt. Daf\u00fcr spricht sich der Bundesrat in seiner am Freitag verabschiedeten Stellungnahme aus. Er begr\u00fcsst die Bereitschaft, die gesellschafts- und steuerrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr sehr hohe Verg\u00fctungen zu versch\u00e4rfen und die Aktion\u00e4rsrechte zu st\u00e4rken. (Quelle: Pressemitteilung vom 03.12.1010)</p>","Proceedings":"<p><b>Nach zwei Jahren intensiver Diskussionen verabschiedeten die beiden R\u00e4te praktisch einstimmig einen (Entwurf 1) indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative \"gegen die Abzockerei\" (08.080), der die Forderungen der Volksinitiative gr\u00f6sstenteils \u00fcbernimmt, den Aktion\u00e4ren jedoch mehr Handlungsspielraum l\u00e4sst. Lediglich St\u00e4nderat Thomas Minder (V, SH) lehnte diesen Gegenentwurf ab. Sollte die Initiative in der Volksabstimmung abgelehnt werden, wird der - referendumsf\u00e4hige - indirekte Gegenentwurf im Bundesblatt ver\u00f6ffentlicht.</b></p><p><b></b></p><p>Das \u00fcberaus eindeutige Ergebnis der Schlussabstimmung spiegelt in keiner Weise die vorangegangenen Ratsverhandlungen wider, bei denen sich nicht nur die verschiedenen politischen Lager gegen\u00fcberstanden, sondern die beiden Kammern auch unterschiedliche Strategien verfolgten: Der National- und der St\u00e4nderat waren sich weder einig \u00fcber den Alternativvorschlag zur Volksinitiative - direkter oder indirekter Gegenentwurf - noch \u00fcber die Bestimmungen zu den sehr hohen Verg\u00fctungen.</p><p>Der St\u00e4nderat, der sich von Anfang an auf den Standpunkt stellte, dass Detailbestimmungen zum Aktienrecht nicht in die Verfassung geh\u00f6ren, unterst\u00fctzte geschlossen den indirekten Gegenentwurf 1. Dieser Entwurf, der die Forderungen der Volksinitiative gr\u00f6sstenteils \u00fcbernimmt, st\u00e4rkt in seinen Augen die Rechte der Aktion\u00e4re, ohne die Wirtschaftsfreiheit der Unternehmen einzuschr\u00e4nken. Eher gem\u00e4ssigten Zuspruch fand der indirekte Gegenentwurf 2, der Bestimmungen f\u00fcr den Anteil von Verg\u00fctungen enth\u00e4lt, welcher drei Millionen Franken \u00fcbersteigt. Eine starke Minderheit war der Ansicht, dass diese Bestimmungen den Wirtschaftsstandort Schweiz erheblich schw\u00e4chen w\u00fcrden. Ausserdem seien solche Regelungen nicht Teil des Initiativanliegens und w\u00fcrden vom Initiativkomitee abgelehnt. In den Augen der Mehrheit d\u00fcrften aber genau diese Bestimmungen beim Stimmvolk am meisten Zustimmung erhalten und k\u00f6nnten diesem als echte Alternative zur Volksinitiative vorgelegt werden.</p><p>Im Nationalrat war der indirekte Gegenentwurf 1 sehr umstritten. Die Fraktionen SP, Gr\u00fcne und CVP/EVP/glp wollten nicht auf die Vorlage eintreten, weil sie darin eine Verschleppungstaktik zur Verhinderung einer raschen Volksabstimmung sahen. In der Gesamtabstimmung verabschiedete der Nationalrat lediglich mit 85 zu 72 Stimmen - bei 35 Abwesenden - einen abge\u00e4nderten indirekten Gegenentwurf 1. Auf den indirekten Gegenentwurf 2, d.h. auf die Regelung zu den \u00fcberh\u00f6hten Verg\u00fctungen, trat die grosse Kammer nicht ein. Diese Bestimmungen, von den Bef\u00fcrwortern als einzig glaubw\u00fcrdige Alternative zur Volksinitiative angesehen, wurden von den Fraktionen BDP, FDP-Liberale und SVP scharf kritisiert. Diese bezeichneten die vorgesehene Zusatzsteuer als nutz- und wirkungslos. Der Nationalrat best\u00e4tigte im \u00dcbrigen in der nachfolgenden Session bei der Detailberatung des indirekten Gegenentwurfs 1 seine Ablehnung jeglicher \"Bonussteuer\". Der Antrag der Kommission, in einem neuen Artikel\u00a0731n eine Sonderregelung f\u00fcr sehr hohe Verg\u00fctungen vorzusehen, wurde mit 89 zu 60 Stimmen abgelehnt. 17 Ratsmitglieder, darunter zwei Drittel der Gr\u00fcnen Fraktion, enthielten sich der Stimme und 30 Ratsmitglieder blieben der Abstimmung fern. In der gleichen Session lehnte es der Nationalrat ein weiteres Mal ab, auf den indirekten Gegenentwurf 2 einzutreten, womit das Gesch\u00e4ft erledigt war.</p><p>F\u00fcr die Begrenzung bzw. die Ausweitung der Aktion\u00e4rsrechte wurden in allen Debatten die Wahrung des Wirtschaftsstandortes Schweiz oder die soziale Gerechtigkeit als Argument angef\u00fchrt. Letztlich \u00e4nderten die beiden Kammern den von der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des St\u00e4nderates ausgearbeiteten indirekten Gegenentwurf 1 (im Folgenden Gegenentwurf) jedoch nur geringf\u00fcgig ab. Gem\u00e4ss dem angenommenen Text beschliesst die Generalversammlung jedes Jahr \u00fcber die Verg\u00fctungen des Verwaltungsrates. \u00dcber die Bez\u00fcge der Gesch\u00e4ftsleitung befinden ebenfalls die Aktion\u00e4re, diese k\u00f6nnen allerdings festlegen, ob ihren Beschl\u00fcssen bindende oder konsultative Wirkung zukommt (Art. 731l). Der St\u00e4nderat stimmte somit dem Kompromissvorschlag des Nationalrates zu. Dieser hatte anfangs vorgeschlagen, dass die Aktion\u00e4re bindend \u00fcber die Bez\u00fcge der Gesch\u00e4ftsleitung entscheiden. Der Gegenentwurf verbietet wie die Volksinitiative Abgangsentsch\u00e4digungen und im Voraus entrichtete Verg\u00fctungen, l\u00e4sst aber im Gegensatz zur Volksinitiative Ausnahmen zu, sofern sie der Generalversammlung unterbreitet und von dieser mit Zweidrittelmehrheit genehmigt werden (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 9 und Abs. 2). Der Nationalrat wollte urspr\u00fcnglich erlauben, diese Bez\u00fcge im Verg\u00fctungsreglement zu regeln, um deren Entrichtung zu erleichtern, folgte jedoch letztlich dem Antrag der Einigungskonferenz, die sich f\u00fcr die Version des St\u00e4nderates entschieden hatte. Des Weiteren sieht der Gegenentwurf wie die Volksinitiative vor, dass die Aktion\u00e4re die Mitglieder des Verwaltungsrates j\u00e4hrlich und einzeln w\u00e4hlen. Allerdings setzte sich hier der Vorschlag des St\u00e4nderates durch, wonach das Unternehmen die Mandatsdauer der Verwaltungsr\u00e4te auf drei Jahre verl\u00e4ngern kann (Art. 710). Die Vorsorgeeinrichtungen sollen entgegen der Volksinitiative nicht verpflichtet sein, im Interesse ihrer Versicherten abzustimmen, sondern sind lediglich angehalten, ihr Stimmrecht \"sofern m\u00f6glich\" auszu\u00fcben. In diesem Punkt stimmte der St\u00e4nderat also der vom Nationalrat vorgeschlagenen Lockerung zu. Im Gegensatz zur Volksinitiative sieht der Gegenentwurf keine Strafbestimmungen vor.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Gegenentwurf 1 vom St\u00e4nderat mit 42 zu 1 Stimmen und vom Nationalrat einstimmig mit 193 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Das Gesetz wird im Bundesblatt ver\u00f6ffentlicht, falls die Volksinitiative abgelehnt wird. Die Vorlage untersteht dem fakultativen Referendum.</b></p><p></p><p>Stand am: 20.12.2012</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das Obligationenrecht (OR), das Bundesgesetz \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), das Bundesgesetz \u00fcber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und eventuell das Strafgesetzbuch (StGB) sind in denjenigen Bestimmungen, die Gegenstand der Volksinitiative (Minder-Initiative) sind, zu revidieren.</p><p>Die Revision hat sich an den Forderungen dieser Initiative und am direkten Gegenentwurf des Nationalrates zu orientieren. Diese eingeschr\u00e4nkte Revision hat zum Ziel, als indirekter Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe, einen R\u00fcckzug der Minder-Initiative, welche auch Details auf Verfassungsstufe regelt, zu erm\u00f6glichen.</p><p>Dabei sind f\u00fcr b\u00f6rsenkotierte Aktiengesellschaften folgende Punkte zu regeln (nicht abschliessend und anpassbar):</p><p>1. Die Generalversammlung beschliesst j\u00e4hrlich den Gesamtbetrag der Verg\u00fctungen des Verwaltungsrates und der Gesch\u00e4ftsleitung.</p><p>2. Die Generalversammlung genehmigt ein Verg\u00fctungsreglement, welches (auch) Regelungen \u00fcber Boni, deren Voraussetzungen, deren nachhaltige Ausrichtung auf den langfristigen Gesch\u00e4ftserfolg und deren R\u00fcckerstattung bei offensichtlicher Unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Leistungen zu enthalten hat. </p><p>3. Die Generalversammlung w\u00e4hlt den Verwaltungsratspr\u00e4sidenten und den Verwaltungsrat einzeln f\u00fcr die Dauer von einem Jahr, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Ist eine l\u00e4ngere, im Maximum drei Jahre dauernde Amtsperiode vorgesehen, m\u00fcssen auch die Verg\u00fctungen von der Generalversammlung im Voraus festgelegt sein. </p><p>4. Transparenz und Ermittlung des Aktion\u00e4rswillens mit Bezug auf die institutionelle Stimmrechtsvertretung, elektronische Fernabstimmungen und die Stimmabgabe durch \u00f6ffentliche Vorsorgeinrichtungen an der Generalversammlung sind zu gew\u00e4hrleisten.</p><p>5. Mandate, Kredite und Darlehen der Mitglieder von Verwaltungsrat und Gesch\u00e4ftsleitung sind offenzulegen.</p><p>6. Generalversammlung oder Statuten regeln die Dauer von Arbeitsverh\u00e4ltnissen der Gesch\u00e4ftsleitung.</p><p>7. Abgangsentsch\u00e4digungen sind generell zu verbieten; Vorauszahlungen und andere Sonderverg\u00fctungen, soweit sie missbr\u00e4uchlich sind, ebenfalls.</p><p>8. Keine Organ- und Depotstimmrechtsvertretung.</p><p>9. Es sind angemessene Strafbestimmungen vorzusehen.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1331856000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":"IIIa/IV","Modified":"\/Date(1770757167850)\/","SubmissionDate":"\/Date(1274313600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4814,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}