{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103064,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103064,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103064,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103064,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103064,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103064,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103064,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103064,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103064,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103064,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103064,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103064,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103064,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103064,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103064,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103064,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103064,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20103064,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"10.3064","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Arbeitslosigkeit und Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung von EU-/Efta-Staatsangeh\u00f6rigen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Punkte zu pr\u00fcfen und \u00fcber die M\u00f6glichkeit von ihrer Umsetzung einen Bericht vorzulegen:</p><p>1. ob zur Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung von EU-/Efta-B\u00fcrgerinnen und -B\u00fcrgern weiterhin nur eine Arbeitsbest\u00e4tigung vorgelegt werden muss oder ob ein Arbeitsvertrag verlangt werden kann;</p><p>2. ob ein Rahmenvertrag mit einer Tempor\u00e4rfirma zu einer Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung f\u00fchrt oder ob eine Verl\u00e4ngerung konsequenterweise nur f\u00fcr die Dauer des Einsatzvertrages ausgestellt wird;</p><p>3. ob bei zweij\u00e4hriger Arbeitslosigkeit von EU-/Efta-B\u00fcrgerinnen und -B\u00fcrgern die Aufenthaltsbewilligung automatisch entzogen werden kann;</p><p>4. ob eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden kann, die den systematischen Datenaustausch zwischen RAV und Migrations\u00e4mtern erm\u00f6glicht;</p><p>5. ob der Familiennachzug bei Arbeitslosen und Teilzeitbesch\u00e4ftigten verweigert werden kann.</p>","ReasonText":"<p>Gem\u00e4ss Freiz\u00fcgigkeitsabkommen k\u00f6nnen die Kantone arbeitslosen EU-/Efta-Staatsangeh\u00f6rigen die Aufenthaltsbewilligung nur um ein Jahr verl\u00e4ngern, wenn diese seit zw\u00f6lf Monaten unfreiwillig arbeitslos sind. Finden sie innerhalb eines Jahres noch immer keine Arbeit, kann ihnen die Aufentshaltsbewilligung entzogen werden. Jedoch wird die Aufenthaltsbewilligung meist verl\u00e4ngert, da zur Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung eine Arbeitsbest\u00e4tigung gen\u00fcgt. Erfahrungsgem\u00e4ss ist das Vorlegen einer Arbeitsbest\u00e4tigung kein Problem. Deshalb soll anstelle einer Arbeitsbest\u00e4tigung ein Arbeitsvertrag verlangt werden. Zudem soll verhindert werden, dass Personen aufgrund eines Rahmenvertrages mit einer Tempor\u00e4rfirma eine Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung erhalten, obwohl diese \u00fcber keinen Einsatzvertrag (effektive T\u00e4tigkeit) verf\u00fcgen. Wird die Aufenthaltsbewilligung nach f\u00fcnf Jahren verl\u00e4ngert, erhalten EU-/Efta-Staatsangeh\u00f6rige eine Niederlassungsbewilligung und haben Anspruch auf Sozialhilfe. Zwischen den RAV und den Migrations\u00e4mtern findet kein Informationsaustausch dar\u00fcber statt, welche Personen arbeitslos sind. Die Migrations\u00e4mter k\u00f6nnen also nicht \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Aufenthaltsbewilligung einer arbeitslosen Person verl\u00e4ngert wird. </p><p>Um eine m\u00f6gliche F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit ganzer Familien zu verhindern, soll der Familiennachzug von arbeitslosen oder teilzeiterwerbst\u00e4tigen EU-/Efta-B\u00fcrgerinnen und -B\u00fcrgern strenger \u00fcberpr\u00fcft werden, insbesondere das Kriterium des angemessenen Wohnraumes.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Zur Umsetzung und zu den Auswirkungen des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens (FZA) publiziert der Bundesrat bereits jetzt mehrere Berichte, darunter den j\u00e4hrlich erscheinenden Observatoriumsbericht. Die Postulanten werfen hingegen einige aktuelle Einzelfragen auf, die vom Bundesrat kurzfristig beantwortet werden k\u00f6nnen, ohne dass dazu ein zus\u00e4tzlicher Bericht erforderlich w\u00e4re.</p><p>1. Der Bundesrat h\u00e4lt einen Arbeitsvertrag f\u00fcr ungeeignet, um gegen\u00fcber den Migrationsbeh\u00f6rden ein aktuell bestehendes Arbeitsverh\u00e4ltnis nachzuweisen. Die Vertragsurkunde verbleibt auch nach einer allf\u00e4lligen Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses im Besitz des Arbeitnehmers. Eine aktuelle Arbeitsbest\u00e4tigung hat insofern den h\u00f6heren Beweiswert. Bei der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung B st\u00fcnde die Pflicht, einen Arbeitsvertrag vorzulegen, zudem im Widerspruch zu Artikel\u00a06 Absatz\u00a01 Satz 2 Anhang 1 FZA, der eine automatische Verl\u00e4ngerung der Bewilligung vorsieht. Es kann daher nicht verlangt werden, dass der Betroffene noch einmal die gleichen Dokumente vorlegen muss wie bei der Erstbewilligung.</p><p>2. Entscheidend ist immer der aktuell bestehende Einsatzvertrag. In der Regel weisen Einsatzvertr\u00e4ge eine Laufzeit von weniger als einem Jahr auf. Es ist daher regelm\u00e4ssig eine Kurzaufenthaltsbewilligung L f\u00fcr die Dauer des Einsatzvertrages zu erteilen.</p><p>3. Ein Teil der juristischen Lehre schliesst aus dem Gedanken von Artikel\u00a06 Absatz\u00a01 Satz 3 Anhang I FZA bzw. aus Artikel\u00a07 der Richtlinie 68/360/EWG, dass die Arbeitnehmereigenschaft und damit auch das Aufenthaltsrecht von freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Personen enden, wenn sie seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen arbeitslos sind. Diese Auffassung hat in der Rechtsprechung jedoch keinen Widerhall gefunden. F\u00fcr den Bundesrat ist nicht der Ablauf eines festgelegten Zeitraums von zwei Jahren ausschlaggebend. Er geht vielmehr grunds\u00e4tzlich davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft eines arbeitslosen EU-B\u00fcrgers nur so lange erhalten bleibt, wie er oder sie sich um eine neue Besch\u00e4ftigung bem\u00fcht. Stellt man fest, dass ein arbeitsloser EU-B\u00fcrger nicht bereit ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, so verliert er die Arbeitnehmereigenschaft und die Aufenthaltsbewilligung kann bereits heute entzogen werden. Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft kann auch schon fr\u00fcher als nach den erw\u00e4hnten zwei Jahren eintreten. F\u00fcr Personen, die innerhalb der ersten zw\u00f6lf Monate ihres Aufenthalts arbeitslos werden, sieht das Massnahmenpaket des Bundesrates vom 24. Februar 2010 sogar vor, dass diese ihre Arbeitnehmereigenschaft regelm\u00e4ssig bereits nach sechs Monaten ununterbrochener Arbeitslosigkeit verlieren. Die Arbeitnehmereigenschaft erlischt in der Regel auch dann, wenn die Arbeitsmarktbeh\u00f6rde die Vermittlungsf\u00e4higkeit eines Arbeitslosen verneint. Allerdings bedeutet der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht in jedem Fall auch einen Verlust des Aufenthaltsrechts. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln besteht ein Aufenthaltsrecht als Nichterwerbst\u00e4tiger gem\u00e4ss Artikel\u00a024 Anhang 1 FZA.</p><p>4. Der Bundesrat hat bereits mit dem Massnahmenpaket vom 24. Februar 2010 beschlossen, eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen. Die zust\u00e4ndigen Dienststellen bereiten zurzeit eine Anpassung der gesetzlichen Vorschriften im Ausl\u00e4ndergesetz und im Arbeitslosenversicherungsgesetz vor. Damit sollen die Migrationsbeh\u00f6rden in die Lage versetzt werden, bei der erstmaligen Verl\u00e4ngerung einer Aufenthaltsbewilligung B zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung der Geltungsdauer auf ein Jahr vorliegen.</p><p>5. Der Familiennachzug f\u00fcr freiz\u00fcgigkeitsberechtigte EU-B\u00fcrger ist in Artikel\u00a03 Absatz\u00a01 Anhang 1 FZA geregelt. Dieser enth\u00e4lt keine expliziten Sonderregelungen f\u00fcr Teilzeitbesch\u00e4ftigte oder Arbeitslose. Folglich ist eine pauschale Verweigerung des Familiennachzugs nicht m\u00f6glich. Allerdings sieht Artikel\u00a03 Absatz\u00a01 Anhang 1 FZA vor, dass ein Anspruch auf Familiennachzug nur dann besteht, wenn der Betroffene \u00fcber eine ausreichende Wohnung f\u00fcr sich und seine Familienangeh\u00f6rigen verf\u00fcgt. Sind die finanziellen Mittel des Betroffenen so knapp, dass er aus eigener Kraft keinen ausreichenden Wohnraum zu finanzieren vermag, soll der Familiennachzug verweigert werden, um eine Belastung der F\u00fcrsorgekassen zu vermeiden.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposal":20,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1273622400000)\/","SubmittedBy":"Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. 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