{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103264,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103264,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103264,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103264,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103264,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103264,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103264,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103264,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103264,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103264,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103264,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103264,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103264,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103264,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103264,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103264,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103264,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20103264,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"10.3264","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Revision von Artikel 22 der Berner Konvention","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Schweizer Recht und nach st\u00e4ndiger Praxis kann ein Gesetz jederzeit revidiert werden, wenn es die Umst\u00e4nde erfordern. Ein internationales \u00dcbereinkommen hat in der Schweiz Gesetzeskraft und muss folglich angepasst werden k\u00f6nnen, wenn sich die Situation, die bei der Ratifikation vorlag, offensichtlich ver\u00e4ndert hat.</p><p>Der Wortlaut von Artikel\u00a022 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Erhaltung der europ\u00e4ischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer nat\u00fcrlichen Lebensr\u00e4ume (Berner Konvention) schliesst aus, dass ein Staat seine bei der Unterzeichnung der Konvention eingegangenen Verpflichtungen anpasst. Doch der Wolf ist nicht mehr eine vom Aussterben bedrohte Art, und in der Schweiz hat sich die Situation ver\u00e4ndert, seit die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te die Konvention im Jahr 1980 genehmigt haben.</p><p>Daher wird der Bundesrat beauftragt, die n\u00f6tigen Schritte f\u00fcr eine \u00c4nderung von Artikel\u00a022 der Berner Konvention zu unternehmen. Ein Unterzeichnerstaat soll jederzeit Vorbehalte zu seiner urspr\u00fcnglich eingegangenen Verpflichtung anbringen k\u00f6nnen. Der Bundesrat soll dem st\u00e4ndigen Ausschuss der Konvention einen \u00c4nderungsvorschlag zur Anpassung und Erg\u00e4nzung von Artikel\u00a022 unterbreiten, wonach es jedem Unterzeichnerstaat m\u00f6glich sein soll, auch nach der Unterzeichnung der Konvention Vorbehalte anzubringen.</p><p>Wird diese \u00c4nderung angenommen, soll der Bundesrat den folgenden Vorbehalt anbringen:</p><p>\"In der Schweiz darf der Wolf (Canis lupus) gejagt werden, damit sein negativer Einfluss auf andere Arten in Grenzen gehalten werden kann und starke negative Auswirkungen auf Nutztiere, auf alle anderen G\u00fcter und auf Jagd und Tourismus verhindert werden k\u00f6nnen.\"</p><p>Wird die \u00c4nderung abgelehnt, soll der Bundesrat die Berner Konvention k\u00fcndigen. So kann er bei einer erneuten Ratifikation die n\u00f6tigen Vorbehalte anbringen.</p>","ReasonText":"<p>Die Berner Konvention wurde am 19. September 1979 in Bern abgeschlossen und am 11. Dezember 1980 von den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten ohne Vorbehalt genehmigt. Sie ist f\u00fcr die Schweiz am 1. Juni 1982 in Kraft getreten. Heute haben 48 Staaten die Konvention unterzeichnet. 26 Staaten haben von der in Artikel\u00a022 der Konvention vorgesehenen M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht und Vorbehalte angebracht. Damit ist es ihnen m\u00f6glich, de facto die entsprechenden Bestimmungen der Konvention nicht anzuwenden.</p><p>Elf Staaten haben einen Vorbehalt betreffend den Schutz des Wolfes angebracht. Dieses Raubtier wird in Anhang II der Konvention als \"streng gesch\u00fctzte Tierart\" aufgef\u00fchrt. Diese elf Staaten haben somit viel mehr M\u00f6glichkeiten im Umgang mit dem Wolf als die Schweiz, da sie nur ihre innerstaatliche Gesetzgebung beachten m\u00fcssen.</p><p>In den Achtzigerjahren, als die Berner Konvention ratifiziert wurde, gab es in der Schweiz keine W\u00f6lfe. Dies erkl\u00e4rt, warum die Schweiz keinen entsprechenden Vorbehalt angebracht hat - anders als die Staaten, in denen es damals W\u00f6lfe gab (Finnland, Lettland, Litauen, Mazedonien, Polen, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, T\u00fcrkei, Ukraine).</p><p>Artikel\u00a022 der Berner Konvention erm\u00f6glicht es jedem Staat, bei der Ratifikation der Konvention Vorbehalte anzubringen. Er schliesst de facto jedoch aus, dass die Staaten ihre einmal eingegangenen Verpflichtungen neu \u00fcberdenken, selbst wenn sich die Umst\u00e4nde ge\u00e4ndert haben.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Eine \u00c4nderung der Artikel des \u00dcbereinkommens vom 19. September 1979 \u00fcber die Erhaltung der europ\u00e4ischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer nat\u00fcrlichen Lebensr\u00e4ume (Berner Konvention; SR 0.455) ist grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. Voraussetzung daf\u00fcr ist allerdings gem\u00e4ss Artikel\u00a016 Absatz\u00a02 eine Dreiviertelmehrheit im st\u00e4ndigen Ausschuss der Berner Konvention. Anschliessend muss der ge\u00e4nderte Text von der Ministerkonferenz gutgeheissen werden, bevor die einzelnen Mitgliedstaaten \u00fcber eine \u00c4nderung des Konventionstextes befinden. Dabei kann es je nach Kompetenzordnung sein, dass in einem Mitgliedstaat ein ge\u00e4nderter Konventionstext vom nationalen Parlament angenommen werden muss. Es handelt sich also um ein aufwendiges, mehrstufiges Verfahren, das eine \u00c4nderung der Konvention nicht garantiert.</p><p>Die vom Motion\u00e4r vorgeschlagene \u00c4nderung von Artikel\u00a022 der Berner Konvention, wonach ein Vertragsstaat jederzeit neue Vorbehalte anbringen k\u00f6nne, wirft zudem Fragen grunds\u00e4tzlicher Art auf. Conditio sine qua non eines jeden Vertrages ist, dass er die Vertragsparteien, die ihn geschlossen haben, grunds\u00e4tzlich bindet. Dies ist in Artikel\u00a019 des Wiener \u00dcbereinkommens vom 23. Mai 1969 \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge (Wiener Konvention; SR 0.111) festgehalten und gilt auch f\u00fcr v\u00f6lkerrechtliche \u00dcbereinkommen wie die Berner Konvention. Eine Bestimmung, die jedem Vertragsstaat erlaubt, nach Vertragsabschluss einseitig Vorbehalte zu s\u00e4mtlichen Vertragsinhalten anzubringen, stellt das Vertragswerk als solches infrage.</p><p>Bereits vor sieben Jahren wurde im Rahmen der Behandlung der Motion Maissen 01.3567, \"Erlebnis Natur ohne W\u00f6lfe\", die Frage \u00fcber das Anbringen eines Vorbehaltes zu Artikel\u00a022 intensiv diskutiert und abgekl\u00e4rt. Das Anbringen von Vorbehalten ist ausschliesslich bei der Unterzeichnung beziehungsweise Ratifizierung der Konvention m\u00f6glich. Die Schweiz hat damals keine Vorbehalte angebracht.</p><p>Die M\u00f6glichkeit eines Austritts aus der Konvention und eines Wiedereintritts unter Anbringung eines Vorbehaltes wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls diskutiert. Dieser Vorschlag ist weder juristisch noch politisch vertretbar. Auf der einen Seite w\u00fcrde ein Austritt der Schweiz aus der Berner Konvention gefolgt von einem Wiedereintreten gegen Treu und Glauben verstossen (Artikel\u00a026 und Artikel\u00a031 des Wiener \u00dcbereinkommens vom 23. Mai 1969 \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge; SR 0.111), andererseits w\u00fcrde er von den anderen L\u00e4ndern nicht gebilligt. Die erneute Aufnahme der Schweiz w\u00e4re damit mehr als fraglich und erst nach langen Verhandlungen Jahre sp\u00e4ter allenfalls m\u00f6glich. Der Schweiz w\u00fcrde neben der Glaubw\u00fcrdigkeit auch die Basis f\u00fcr zahlreiche Artenschutzbestimmungen in der Bundesgesetzgebung verlieren. Eine K\u00fcndigung der Berner Konvention zur Regulierung einer einzelnen Art ist im \u00dcbrigen unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig.</p><p>Im Zusammenhang mit den Motionen Freysinger 09.3790, \"K\u00fcndigung der Berner Konvention\", und Schmidt Roberto 09.3813, \"R\u00fcckstufung des Wolfs in der Berner Konvention\", hat der Bundesrat bereits im letzten Jahr seine Unterst\u00fctzung f\u00fcr ein gemeinsames Vorgehen der Alpenl\u00e4nder zur \u00c4nderung des Schutzstatus des Wolfs beim st\u00e4ndigen Ausschuss der Berner Konvention in Strassburg ge\u00e4ussert. Ausserdem ist es bereits heute gem\u00e4ss Artikel\u00a09 der Berner Konvention m\u00f6glich, im Ausnahmefall Massnahmen gegen Tiere zu ergreifen, welche grosse Sch\u00e4den verursachen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1273622400000)\/","SubmittedBy":"Fournier Jean-Ren\u00e9","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1557273600000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"52|55","Category":null,"Modified":"\/Date(1750808581523)\/","SubmissionDate":"\/Date(1268956800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4813,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt|Landwirtschaft"}}