{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103322,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103322,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103322,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103322,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103322,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103322,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103322,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103322,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103322,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103322,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103322,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103322,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103322,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103322,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103322,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103322,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20103322,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20103322,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"10.3322","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Kinderrechte im Dublin-Verfahren. Erm\u00f6glichung der Familienzusammenf\u00fchrung bei unbegleiteten minderj\u00e4hrigen Asylsuchenden","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, gest\u00fctzt auf Artikel\u00a03 Absatz\u00a01 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes (SR 0.107), das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig zu ber\u00fccksichtigen und deshalb keine \u00dcberstellung von unbegleiteten minderj\u00e4hrigen Asylsuchenden (UMA) vorzunehmen, wenn sich in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat keine Verwandten befinden bzw. UMA-Verwandte in der Schweiz leben. Im Falle einer Wegweisung gilt es sicherzustellen, dass die Betreuung nahtlos sichergestellt ist und im Aufnahmestaat angemessene Aufnahme- und Betreuungsstrukturen vorhanden sind.</p>","ReasonText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a034 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0d des Asylgesetzes ist es m\u00f6glich, auf UMA-Asylgesuche nicht einzutreten, wenn sie zuvor bereits in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat als Asyl suchend registriert wurden. Die Dublin-II-Verordnung sieht vor, dass prim\u00e4r derjenige Staat, in dem sich Familienangeh\u00f6rige des UMA aufhalten, zust\u00e4ndig sein soll. Die Definition der Familienangeh\u00f6rigen beschr\u00e4nkt sich jedoch auf die Eltern des UMA und sollte in der Schweiz entsprechend gelockert werden und auch Geschwister, Tanten, Onkel usw. mit einbeziehen, unabh\u00e4ngig davon, ob er bzw. sie schon in einem anderen europ\u00e4ischen Staat ein Asylgesuch gestellt hat (gem\u00e4ss humanit\u00e4rer Klausel, Art. 15 Dublin-II-VO). Das Ziel einer m\u00f6glichen Familienzusammenf\u00fchrung sollte deshalb st\u00e4rker beachtet werden.</p><p>Eine st\u00e4rkere Ber\u00fccksichtigung des Kindeswohls und insbesondere der Familienverh\u00e4ltnisse durch die Schweiz w\u00fcrde auch den Entwicklungen auf europ\u00e4ischer Ebene entsprechen. UMA, welche in keinem anderen Dublin-Mitgliedstaat Verwandte haben, sollten grunds\u00e4tzlich nicht \u00fcberstellt werden, sondern das Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen k\u00f6nnen. Falls doch ein UMA in einen anderen Dublin-Staat \u00fcberstellt werden soll, haben die Schweizer Beh\u00f6rden aber sicherzustellen, dass bei Ankunft im Aufnahmestaat angemessene Aufnahme- und Betreuungsstrukturen vorhanden sind. Die Betreuung des UMA muss nahtlos gew\u00e4hrleistet sein.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Verordnung Dublin (VO Dublin) findet grunds\u00e4tzlich auch auf unbegleitete minderj\u00e4hrige Asylsuchende (UMA) Anwendung. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wird zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren unterschieden.</p><p>Ein Aufnahmeverfahren wird durchgef\u00fchrt, wenn eine asylsuchende Person nur in der Schweiz und in keinem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht hat, aber die in der VO Dublin umschriebenen Kriterien die Zust\u00e4ndigkeit eines anderen Dublin-Staates festlegen. Die Zust\u00e4ndigkeitskriterien kn\u00fcpfen an verschiedene Sachverhalte an: Beispielsweise ist der Dublin-Staat zust\u00e4ndig, der einer asylsuchenden Person ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erteilt hat oder in welchem sich eine asylsuchende Person \u00fcber l\u00e4ngere Zeit unerlaubt aufgehalten hat. W\u00e4hrend bei vollj\u00e4hrigen Personen alle in der VO Dublin aufgef\u00fchrten Kriterien zur Anwendung gelangen k\u00f6nnen, darf ein UMA nur dann in einen anderen Dublin-Staat \u00fcberstellt werden, wenn sich dort ein Familienangeh\u00f6riger rechtm\u00e4ssig aufh\u00e4lt und diese Familienzusammenf\u00fchrung im Interesse des UMA liegt (Art. 6 VO Dublin). In der Praxis spielt das Aufnahmeverfahren bei UMA keine Rolle. Bis heute ist kein solcher Fall eingetreten.</p><p>Ein Wiederaufnahmeverfahren hingegen liegt vor, wenn eine asylsuchende Person nicht nur in der Schweiz, sondern auch in einem anderen Dublin-Staat ein Asylverfahren angehoben hat. Die VO Dublin sieht in diesen F\u00e4llen keine Ausnahmebestimmungen f\u00fcr UMA vor, d. h., die asylsuchende Person hat unabh\u00e4ngig davon, ob voll- oder minderj\u00e4hrig, in den zust\u00e4ndigen Dublin-Staat zur\u00fcckzukehren, in welchem sie bereits ein Asylgesuch eingereicht hat. Wiederaufnahmeverfahren bei UMA werden folglich ohne Einschr\u00e4nkung durchgef\u00fchrt.</p><p>Alle Dublin-Staaten haben das Uno-\u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) ratifiziert. Artikel\u00a03 KRK legt fest, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu ber\u00fccksichtigen ist, und Artikel\u00a022 Absatz\u00a01 KRK sieht vor, dass asylsuchende Kinder angemessenen Schutz und humanit\u00e4re Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Rechte erhalten sollen. Alle Staaten der Europ\u00e4ischen Union haben ausserdem verschiedene Richtlinien im Asylbereich umsetzen m\u00fcssen. Dabei ist die RL 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) von zentraler Bedeutung, da sie zahlreiche Mindestnormen f\u00fcr minderj\u00e4hrige Personen bei der Aufnahme w\u00e4hrend des Asylverfahrens vorsieht (besondere Unterkunft, Grundschulerziehung, psychologische Betreuung, rechtliche Vertretung usw.). Vor diesem Hintergrund wird den Bed\u00fcrfnissen der UMA angemessen Rechnung getragen. Dem Bundesrat ist ausserdem kein anderer Dublin-Staat bekannt, der generell auf Dublin-Verfahren bei UMA verzichtet.</p><p>Stellt sich jedoch erst nachtr\u00e4glich heraus, dass sich Familienangeh\u00f6rige in einem Dublin-Staat aufhalten, sprechen individuelle Gr\u00fcnde gegen eine \u00dcberstellung oder droht bei der \u00dcberstellung an den zust\u00e4ndigen Dublin-Staat eine Verletzung der KRK oder anderer internationaler Verpflichtungen, verzichtet das Bundesamt f\u00fcr Migration (BFM) in Anwendung von Artikel\u00a03 Absatz\u00a02 VO Dublin auf die Durchf\u00fchrung eines Dublin-Verfahrens. So hat das BFM am 10. Februar 2009 beschlossen, bis auf Weiteres keine UMA nach Griechenland zu \u00fcberstellen, weil dort w\u00e4hrend des Asylverfahrens keine angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, um besonders verletzliche Personen, wie beispielsweise UMA, zu identifizieren und sie entsprechend zu betreuen sowie unterzubringen.</p><p>Der Familienbegriff im Rahmen der humanit\u00e4ren Klausel im Sinne von Artikel\u00a015 VO Dublin ist weiter gefasst und kann daher auch Mitglieder ausserhalb der Kernfamilie, wie beispielsweise Onkel oder Tanten, umfassen. Diese Klausel kann die Schweiz aber nicht auf eigene Initiative, sondern nur auf Antrag eines anderen Dublin-Staates anwenden.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1274832000000)\/","SubmittedBy":"Prelicz-Huber Katharina","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1317168000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690485110473)\/","SubmissionDate":"\/Date(1268956800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4813,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Migration"}}